Antrag auf Steuerklassenwechsel

Zu Zeile 25 und 26 (Bruttoarbeitslohn und Versorgungsbezüge):
Wo gibt man die Rente ein?
Das ist kein Bruttoarbeitslohn und auch kein Versorgungsbezug.

Servus,

das Faktorverfahren dient nur einer Anpassung des Lohnsteuerabzugs bei Einnahmen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Alle anderen Einkünfte werden nicht beim Faktorverfahren berücksichtigt, sondern ggf. durch die Festsetzung von Vorauszahlungen.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Antwort.
… aber als Versorgungsempfänger bzw. als Rentner zahlt man doch auch Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Dann muss doch auch ein Steuerklassenwechsel (4 + Faktor) möglich sein.
Diesen Steuerklassenwechsel (Faktorverfahren) muss man leider ja auch jedes Jahr beantragen.

Servus,

das erste „bzw.“ ist hier fehl am Platz.

Einige Versorgungsbezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Diese spielen bei der Gewichtung mit dem Faktorverfahren eine Rolle. Altersrenten werden per Veranlagung besteuert. Sie haben keinen Einfluss auf den Lohnsteuerabzug bei anderen Bezügen, sondern es werden bei der Veranlagung vierteljährliche Vorauszahlungen auf die ESt festgesetzt. Bei diesen Vorauszahlungen wird auch der Lohnsteuerabzug auf die Bezüge berücksichtigt, bei denen er vorgenommen wird.

Das zweite „bzw.“ gibt auch keinen rechten Sinn: Lohnsteuer wird anders erhoben als Einkommensteuer, auch wenn sie bei der Veranlagung wie eine Vorauszahlung berücksichtigt wird. Lohnsteuerklassen einschließlich Faktorverfahren beziehen sich nur auf den Lohnsteuerabzug, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer spielen sie keine Rolle.

Schöne Grüße

MM