Antrag auf Umzug.Ganz dringend!

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe ein Anliegen, was einen Antrag auf Umzug betrifft.
Ganz einfach:
Mein Freund (noch 18, bald 19) ist zu mir gezogen.
Eigentlich darf man das ja erst ab 25 oder vorher mit Antrag auf Umzug.
EIGENTLICH.

Die Behörde dort hat gesagt, er bekäme keinen Bescheid auf seinen Antrag, weil er und seine Familie dort KEINE Leistungen beziehen.
Die ARGE hier will nun aber diesen Schein und von seiner Heimatstadt bekommt er auch keine Ablehnung oder Meldung, das er diesen nicht brauche, weil er ja keinen benötigen würde.

Weder ist die ARGE hier, noch dort einsichtig.
Meine Frage ist nun, braucht er diesen Bescheid, rein rechtlich wirklich oder nich und wenn nicht, gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür?
Ich weiß sonst nicht mehr, wie es zu beweisen wäre und was ich machen soll.

Im Internet fand ich nur, das man dies brauche, aber es ist nur so beschrieben, bei Leuten die Leistungen bezogen…

Ich danke schon mal im Vorraus!

Er Hat einen Antrag auf ALG II gestellt? Hat er dafür eine Eingangsbestätigung?

wenn es ganz dringend ist: registrier dich hier, da kann ich schnell helfen, denn da muß ich nicht solange auf Antorten warten… da gibts auch einen Chat.

wenn es ganz dringend ist: registrier dich hier: www.aktive-erwerbslose.net , da kann ich schneller helfen, denn da muß ich nicht solange auf Antworten warten… da gibts auch einen Chat.

Er ist mit in meine Bedarfsgemeinschaft gekommen.
Bisher gab es nur einen netten Hinweis das ohne die Erlaubnis, sprich den Bescheid der anderen ARGE alle Gelder eingestellt werden, bis es geklärt ist.
(Zumindest weiß ich, das er selbst ohne Schein, ich dächte, nur 20% weniger bekommt, bis 25)
Aber die andere Arge, sowohl als auch unsere stellen sich quer…

Es tut mir leid, aber hier kann ich dir wie schon gesagt auf die Schnelle nicht helfen.
Wenn ihr das hinbekommen wollt, braucht ihr umfassende Hilfe.

Meine Fragen sind leider nicht ausreichend beantwortet. Und das wären nur die ersten von sehr vielen… Was meinst du z.B. damit, er ist in deine Bedarfsgemeinschaft gekommen?

Das müßtest du schreiben, wenn sein Antrag bewilligt wurde, aber das ist er ja offensichtlich noch nicht!

Oder?

Ihr habt auch schon zuviel falsch gemacht… er gehört z.B. nicht in deine BG… nicht im ersten Jahr…aber das alles kann ich dir hier nicht erklären.

Wie gesagt, du brauchst ne Menge Antworten auf Fragen, die du noch nicht gestellt hast…

Wie was meinte ich mit, er ist in meine BG gekommen?
Ich habe ihn bei mir mit reingenommen, weil er zu mir in die Wohnung gezogen ist und deswegen da mit eingerechnet werden MUSS…
Sonst steht hier bald nen Aussendienstmitarbeiter hier (mein Kind sagte vor meiner Bearbeiterin, das mein Freund zu uns ziehen will) und ich bekomme alles gestrichen und darf es zurückzahlen, weil ich Betrug beginn und meiner Meldepflicht nicht nachkam…

Und MEIN Änderungsbescheid wurde nicht bewilligt, weil eben dieses Dokument fehlt.
Sprich MEIN Antrag hängt damit in der Luft, bis er nachweisen könne, das er umziehen durfte, was aber, wie gesagt, nicht von der ARGE dort bejaht wird, weil er dort nichts bezog…

Wie gesagt, du müßtest ins Forum kommen… hier kommen wir nicht weiter!
Ihr hättet das vorher klären müssen, bevor er bei euch einzieht…jetzt kann ich das Problem nicht mit wenigen Sätzen klären.

Hallo Sabrina,

ich verstehe nicht genau, was Du (und dein Freund) jetzt genau braucht bzw. was genau das Problem ist. Der „Schein“ oder die Rechtsgrundlage um ihn ggf. vor Gericht zu erstreiten?

Folgendes gilt allgemein:

Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen bei einem Auszug aus dem elterlichem Haushalt die Zustimmung des kommunalen Trägers (ARGE) einholen. Das heißt du muss vor Abschluss eines Mietvertrages unbedingt bei der AGRE vorsprechen und die Notwenidgkeit deines Auszuges begründen.

Eine Zustimmung muss erteilt werden, wenn

  • aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder
  • wegen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme) die Notwenidgkeit des Umzuges gegeben ist oder
  • bei Vorliegen eines sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Gründen.
    Mindest eine Voraussetzung der 3 oben genannten Punkte muss gegeben sein.

Bei dir könnten schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vorliegen.
Diesen liegen dann vor, wenn

  • eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder ist seit längerem nachhaltig oder dauerhaft gestört ist
  • es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, psychisch erkrankt,…).

Hallo, leider kann ich erst heute antworten, war im Urlaub.
Ein wenig wirr formuliert.
Also man hat keine rechtlichen Auswirkungen bei einem Umzug oder Einzug unter 25 Jahren, wenn derjenige kein Leistungsbezieher von ALG I oder ALG II ist.
Sollte also Dein Freund eine Ausbildung machen oder beruftätig sein, kann er umziehen und hinziehen wo er will. Das besagte Gesetz mit Einwilligung der Arbeitsagentur gilt nur für Leistungsbezieher. Erkundigungen kannst Du auch beim Bürgertelefon einholen: 0180/5676713 oder 712

Schau mal unter der Frage:
Kann ein Arbeitsloser in eine andere Stadt ziehen? nach von Rupper 14.04.2010

Vielleicht hilft Euch das auch weiter.

MfG jodore