Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung

Wenn man nach Abgabe des Rentenantrags aufgefordert wird, einen „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“ nachzureichen, dann gibt es dazu das Formular R820:
Bei erfüllter Vorversicherungszeit bescheinigt darin der ab Rentenbeginn Pflichtversicherte einer Gesetzl. Krankenkasse seine Versicherungspflicht.In den Erläuterungen zum Antrag heißt es, dass ein Zuschuss nicht gezahlt wird, so lange man in einer Gesetzl. Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Man stellt also einen Antrag, von den man weiß, dass er abgelehnt wird.

Verstehe ich das richtig?

Dank und Gruß!
Franz

Hallo Franz,

die (KVdR) Krankenversicherung der Rentner ist vom Grundsatz her keine Pflichtversicherung, denn man kann sich unter gewissen Voraussetzung davon befreien lassen.

Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange
Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. auf Grund einer Beschäftigung oder eines Arbeitslosengeldbezuges oder einer selbständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer) besteht;
eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird;
Krankenversicherungsfreiheit (z.B. als Beamter oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsgrenze) vorliegt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/s…

Gruß

So als Idee…
…sicherlich soll damit auch doppelter Aufwand vermieden werden.

Folgende Fiktion: Man stellt den Antrag, der Antrag wird an die KK weitergeleitet. Diese stellt fest, dass keine Pflichtversicherung als Rentner mangels ausreichender Vorversicherungszeiten möglich ist. Dann kann sich der Rentner nur freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Bis dahin dauert das Procedere ja gerne schon mal, vorallem weil so manche Krankenkasse ewig lang für die KVdR Meldung braucht. Zu meinen aktiven Innendienstzeiten war es zumindest noch so, dass ohne die entsprechende Rückmeldung von der Krankenkasse die Rente nicht fertig gemacht werden konnte und folglich auch nicht zur Auszahlung kam.

Und wenn man dann noch extra einen Antrag wegen dem Zuschuss stellen müsste, auf dem dann auch noch die Krankenkasse uU Angaben machen muss, dann dauert das Verfahren ja noch länger.

Zumal auch noch fraglich ist, ob bei einem Zuschussantrag nach Rentenbeginn der Zuschuss rückwirkend zur Auszahlung käme (weiß ich aber nicht genau).

Greetz
S_E

Der Vordruck R820
der Rentenversicherung dient zur Beantragung eines Zuschusses zum Beitrag für eine PRIVATE Krankenversicherung.
Gruß J.K.

Hallo erstmal,

Wenn man nach Abgabe des Rentenantrags aufgefordert wird,
einen „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“
nachzureichen, dann gibt es dazu das Formular R820:

das heißt also, dass der Rentenversicherungsträger um das Ausfüllen des entsprechenden Formulars gebeten hat? Dann könnte ich mir vorstellen, dass dort Erkenntnisse vorliegen, dass die Vorversicherungszeit für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner - dazu muss man 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein - ggf. nicht erfüllt ist.

Bei erfüllter Vorversicherungszeit bescheinigt darin der ab
Rentenbeginn Pflichtversicherte einer Gesetzl. Krankenkasse
seine Versicherungspflicht.In den Erläuterungen zum Antrag
heißt es, dass ein Zuschuss nicht gezahlt wird, so lange man
in einer Gesetzl. Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Man stellt also einen Antrag, von den man weiß, dass er
abgelehnt wird.

Ist man denn sicher, dass die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist?

Eine Erläuterung dazu:

Bei dem Beitragszuschuss handelt es sich um eine Leistung der Rentenversicherung. Auch für diese gelten Antragsfristen, d.h. der Antrag muss drei Kalendermonate nach Rentenbeginn gestellt sein, um vom Rentenbeginn an gezahlt zu werden. Ansonsten wird er erst vom Antragsmonat, also dem Monat, in dem der Beitragszuschuss beantragt wurde, gezahlt.

Vor diesem Hintergrund ist es vielleicht gar nicht schlecht den Antrag so früh wie möglich zu stellen, insbesondere wenn man nicht sicher sein kann, dass die Vorversicherungszeit auch tatsächlich erfüllt ist … Denn wer kann schon so „mir, Dir nix“ 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens ausrechnen … :wink:)

Also, wenn man zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gesetzlich kranknversichert war, sollte man den Antrag besser ausfüllen. :smile:

Verstehe ich das richtig?

Ich bin nicht ganz sicher, ob ich die Anfrage richtig verstanden habe … :-o

Dank und Gruß!
Franz

Bitte und Gruß,
Robert

Das ist offenbar schlecht erklärt.

Wenn man als Rentner pflichtversichert ist (und das ist man, wenn man immer in der Kasse war), zahlt man einen reduzierten Beitrag und braucht diesen Antrag nicht zu stellen.

Wenn man privat versichert ist oder als Rentner freiwillig in der Kasse ist (z.B weil man nur die letzten Jahre vorher in der Kasse war), braucht man den Antrag. Dann zahlt man selbst voll und kriegt einen Zuschuss.

Beides geht natürlich nicht.