Hallo erstmal,
Wenn man nach Abgabe des Rentenantrags aufgefordert wird,
einen „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“
nachzureichen, dann gibt es dazu das Formular R820:
das heißt also, dass der Rentenversicherungsträger um das Ausfüllen des entsprechenden Formulars gebeten hat? Dann könnte ich mir vorstellen, dass dort Erkenntnisse vorliegen, dass die Vorversicherungszeit für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner - dazu muss man 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein - ggf. nicht erfüllt ist.
Bei erfüllter Vorversicherungszeit bescheinigt darin der ab
Rentenbeginn Pflichtversicherte einer Gesetzl. Krankenkasse
seine Versicherungspflicht.In den Erläuterungen zum Antrag
heißt es, dass ein Zuschuss nicht gezahlt wird, so lange man
in einer Gesetzl. Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Man stellt also einen Antrag, von den man weiß, dass er
abgelehnt wird.
Ist man denn sicher, dass die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt ist?
Eine Erläuterung dazu:
Bei dem Beitragszuschuss handelt es sich um eine Leistung der Rentenversicherung. Auch für diese gelten Antragsfristen, d.h. der Antrag muss drei Kalendermonate nach Rentenbeginn gestellt sein, um vom Rentenbeginn an gezahlt zu werden. Ansonsten wird er erst vom Antragsmonat, also dem Monat, in dem der Beitragszuschuss beantragt wurde, gezahlt.
Vor diesem Hintergrund ist es vielleicht gar nicht schlecht den Antrag so früh wie möglich zu stellen, insbesondere wenn man nicht sicher sein kann, dass die Vorversicherungszeit auch tatsächlich erfüllt ist … Denn wer kann schon so „mir, Dir nix“ 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens ausrechnen …
)
Also, wenn man zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gesetzlich kranknversichert war, sollte man den Antrag besser ausfüllen. 
Verstehe ich das richtig?
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich die Anfrage richtig verstanden habe … :-o
Dank und Gruß!
Franz
Bitte und Gruß,
Robert