Guten Tag werte Fachleute,
Fakten vorab:
am 16.02.1998 stellte ein Kunde einen Antrag auf RS bei der RS-Union. Es war ihm wichtig die Darlehensvergabe im privaten Bereich abzusichern.
Im Juli 1996 hatte ich als Makler bezüglich „privater Darlehen“ bereits eine Vorab-Anfrage an die RS-Union gestellt und Frau F. der RS-Union teilte mir damals mit, dass die Vergabe privater Darlehen seitens des VN mitversichert gelten. Da ich als Makler schon so manch merkwürdige Erfahrung mit Versicherern gemacht hatte, trug ich genau diesen Passus in den Antrag handschriftlich hinein. Weder bei der Annahme (mündlich), noch bei der Ausstellung des Versicherungsscheins (schriftlich) wurde die handschriftliche Notiz seitens der RS-Union kommentiert.
Aber nun nach acht Jahren – nach Eintritt des 1.Versicherungsfalles ! – teilte mir Herr W. aus der Schadenabteilung der RS-Union mit, dass ich als Makler doch bitte die Schadensnummer mitteilen sollte, „unter der am 01.07.1996 angeblich Kostenschutz erteilt wurde“. Außerdem sollte ich erst einen „dezidierten Sachvortrag“ und dann einen „substantiierten Sachvortrag“ vorlegen, damit abschließend der Fall bearbeitet werden könne.
Auf eine weitere Nachfrage wurde mir seitens der RS-Union erklärt, dass der Fall das Lebenspartnerschaftsrecht tangiert und somit nicht versichert sei. Auf einen weiteren Einspruch reagiert der Versicherer nicht mehr.
Meine Frage an Sie/Euch:
In meiner Ausbildung habe ich gelernt: „Der Antrag ist Teil des Vertrages. Sofern der VR keine besonders gekennzeichneten Einsprüche im Versicherungsschein ausdruckt, dann gilt der Versicherungsschutz wie im Antrag beschrieben.
Welche Chancen hat nun der VN noch?
Welche Erfahrungen habt Ihr in letzter Zeit mit der RS-Union gemacht?
Was kann ich als Makler noch tun?
Schönes Wochenende
pe sturm
Guten Tag,
erklärt, dass der Fall das Lebenspartnerschaftsrecht tangiert
und somit nicht versichert sei. Auf einen weiteren Einspruch
Das scheint ein weiterer Knackpunkt zu sein, nicht nur dass der VR Deinen Antrag nicht 1:1 policiert hat, hier scheint es überdies einen weiteren Ausschluß zu geben.
In meiner Ausbildung habe ich gelernt: „Der Antrag ist Teil
des Vertrages. Sofern der VR keine besonders gekennzeichneten
Einsprüche im Versicherungsschein ausdruckt, dann gilt der
Versicherungsschutz wie im Antrag beschrieben.
Wozu dann noch eine Police ?
Welche Chancen hat nun der VN noch?
Ich sehe keine. Er könnte Dich wegen eines Beratungsfehlers belangen.
Was kann ich als Makler noch tun?
Umdecken, aber der oben beschriebene Punkt ist IMHO heute nicht versicherbar.
Gruß
Nordlicht
Hallo,
erklärt, dass der Fall das Lebenspartnerschaftsrecht tangiert
und somit nicht versichert sei. Auf einen weiteren Einspruch
Das scheint ein weiterer Knackpunkt zu sein, nicht nur dass
der VR Deinen Antrag nicht 1:1 policiert hat, hier scheint es
überdies einen weiteren Ausschluß zu geben.
Private Darlehen schön und gut. sollten normalerweise immer versicherte sein. aber hier geht es um ansprüche 2 versicherter personen untereinander. und die stellen in rs IMMER einen ausschluß dar.
Wozu dann noch eine Police ?
weil ein vertrag lt bgb immer durch angebot und annahme (oder in der versicherung durch antrag und police) zustande kommt. wie soll der vn sonst wissen, daß sein angebot angenommen wurde?
Welche Chancen hat nun der VN noch?
Ich sehe keine. Er könnte Dich wegen eines Beratungsfehlers
belangen.
dito
gruß snake
Hallo,
deine Meinung ist zwar vom Grundsatz her richtig (s. § 5 VVG), meines Erachtens muss man aber schon sehr deutlich werden, wenn man die entsprechenden Versicherungsbedingungen aushebeln will, die Grundlage für Police und Vertrag sind.
Streitigkeiten mehrer mitversicherter Personen untereinander oder gegen den Versicherungsnehmer selbst sind ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann aber übrigens durchaus auch gegen lediglich mitversicherte Personen (die selber nicht gleichzeitig VN des Vertrags sind) vorgehen.
Ausgeschlossen sind allerdings auch Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung.
(So sind bei uns die ARB. Ich denke nicht, dass die RS-Union inhaltlich abweicht)
Um den von dir geschilderten Fall in den Versicherungsschutz aufzunehmen, hätte man von vornherein deutlich zumindest die zweite Regelung im Antrag auschließen müssen. Das hätte die Gesellschaft aber sicherlich nicht mitgemacht.
Gruß Holger