Antrag einstweilige einstellung Landgericht Anwaltszwang

Hallo,

Ich habe zwei Fragen zu eine unberechtigte Forderung.

Die Vollstrecken wird mit Titel welches Öffentlich zugestellt wurde. Also Ich habe davon natürlich nichts mitbekommen. Die Öffentliche Zustellung erfolgte am 27.06.2016

Erst am 08.12.2016 habe ich etwas von diesen Versäumnisurteil erfahren.

Laut AG ist das Versäumnisurteil nur Rechtsmittels Berufung anzugreifen. beim Landgericht.

Beim Landgericht Herrscht in der Regel Anwaltszwang.

Besteht es auch wenn ich Berufung einlege?
und auch wenn ich Einstweilige Einstellung beantrage?

Moin,

Das ist wahrlich schwer vorstellbar, besonders dann, wenn der Begriff „natürlich“ auftaucht. Gläubiger veranstalten vorher meist einen großen Wirbel mit Schreiben etc.

Ulrich

  1. Das Urteil wurde Öffentlich zugestellt. also ja ich habe davon nichts mit bekommen. weil das Urteil mir nicht in Briefkasten zugesellt wurde. sondern an der Gerichtstafel.

  2. Nein auch das nicht. ich bin nur Angestellter der Firma gewesen, welche der eigentliche Schuldner ist.

Servus,

und der bezieht sich auf jeden Antrag, der an das Landgericht gestellt wird. Ohne Vertretung durch einen Anwalt geht da nichts.

Schöne Grüße

MM

ok, auch keine Einstweilige Einstellung?

Wenn diese beim Landgericht zu beantragen ist, bezieht sich die Pflicht zur anwaltlichen Vertretung auch auf diesen Antrag. Ob ein solcher Antrag in der gegebenen Situation (a) überhaupt gestellt werden kann und (b) beim Landgericht gestellt werden muss, kann dann der damit beauftragte Anwalt entscheiden: Der weiß das viel besser als ich.

Schöne Grüße

MM

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Moin,

War das deine eigene Firma? Ansonsten verstehe ich das überhaupt nicht. Entweder das Unternehmen ist der Beklagte oder der private Mensch.

Ulrich

1 Like

das Urteil ist gegen mich Privat. ich war nur Angestellter der Firma, der die Leistung wohl Bestellt hat. Schuldner ist die Firma „GmbH“ auf der Rechnung steht auch die Firma und nicht ich…

Also das reale Leben sieht natürlich immer so aus: Da geht jemand mal eben bei Gericht vorbei und bittet um Erlass eines Versäumnisurteils mit öffentlicher Zustellung, und das Gericht macht das dann auch. Da muss die Forderung nicht belegt werden, da muss man keine Mahnungen nachweisen, da gibt es keine Notwendigkeit des Nachweises der Zustellung eines Mahnbescheids, da muss keine Anspruchsbegründung zugestellt werden / braucht es keine Klage mit Zustellung und Aufforderung zur Stellungnahme, gibt es keine Ladung durch das Gericht, wird nicht versucht ein Versäumnisurteil konkret zuzustellen, …

Es ist ja Weihnachtszeit, und da setzt man sich ja gerne mal auf den Schoß des Mannes mit dem roten Mantel und dem Rauschebart und hört sich Märchen an.

Aus der Praxis kenne ich es etwas anders. Da zieren sich Gerichte so lange ein VU zu erlassen und öffentlich zuzustellen, dass man regelmäßig schon fast von Schuldnerbegünstigung reden müsste. Da wird x-fach aufgefordert Adressen zu ermitteln, werden erst mehrere erfolglose Zustellversuche als ausreichend betrachtet, zur öffentlichen Zustellung zu kommen, wird ewig an Klagen herumgemäkelt, bis man endlich mal ein VU bekommt, …

So, und jetzt schnell zum Anwalt, um die Sache zu klären, und dem bitte keine Märchen erzählen!

Was für Märchen ? das ist leider wirklich so!

Moin,

Dann hattest du keine ladungsfähige Adresse oder der Gläubiger hat geschludert. Ansonsten gilt: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/oeffentliche-zustellung-eines-versaeumnisurteils-350029

Nach § 185 Nr. 1 ZPO
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche
Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und
eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten
nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann,
wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den
Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt4.
Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung
begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen
anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln
und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen5. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist.

Solltest du als privater Mensch der Beklagte sein, dann wird dir schon weit vorher jede Menge interessanter Post in Haus flattern, so du eine ladungsfähige Adresse hast. Was nicht automatisch ausschließt, dass dabei ein Fehler hätte passieren können. Ein Versäumnisurteil wird nicht einfach so veröffentlicht.

Aber ab genau da wirst du so oder so um einen Anwalt nicht herum kommen.

Ulrich