Familie X hat folgendes Problem:
Eine ältere Dame, 82 Jahre, lehnt jede medizinische Hilfe (im Krankenhaus bleiben, Unterbringung in einer Kurzzeitpflege, Notrufpiper) ab. Die Dame Y braucht mindestens 2x die Woche den Notarztwagen und läßt sich dann auf eigene Verantwortung wieder nach Hause schicken.
Manchmal kann sie sich an nichts was vor kurzem geschah erinnern.
Dr. Z hat den Angehörigen empfohlen eine Pflegschaft zu beantragen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wo kann man das beantragen und was bedeutet eigentlich eine Pflegschaft? Eine Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht liegt vor (von 2003). Als Angehörige gibt es nur Stiefgeschwister.
Danke für Eure Hilfe.
Hallo,
das richtige Stichwort wäre hier Betreuung. D.h. es müsste ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - gestellt werden. Dieser ist grundsätzlich fromfrei möglich, da bei Vormundschaftsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Allerdings kann man nur dringend raten, z.B. ärztliche Befunde und andere Dinge aufzuführen, die die Notwendigkeit einer Betreuung belegen. Dazu sollte man allerdings wissen, dass eine Betreuung im Gegensatz zur frühere Vormundschaft nicht mehr umfassend ist, sondern sich nur auf die Bereiche bezieht, in denen die Betreuung notwendig ist. Hier also z.B. im medizinischen Bereich. D.h. auch die Frage des Umfangs sollte aus dem Antrag hervorgehen. Um so schneller geht es.
Mit der Betreuungsanregung verbunden kann auch die konkrete Benennung eines möglichen Betreuers sein. Wenn hier bereits eine Vorsorgevollmacht existiert, kann es sein, dass diese auch eine Betreuungsverfügung enthält, aus der sich ergibt, wer als Betreuer gewünscht ist. An sich sperrt die Vorsorgevollmacht auch die Einleitung eines Betreuungsverfahrens, aber dies gilt natürlich nur insoweit, wie der Betroffene nicht selbst meint, noch ohne Tätigwerden Dritter auszukommen.
Im Zweifelsfall hilft ein netter Anwaltskollege.
Gruß vom Wiz
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Hallo: danke für die so ausführliche antwort auf meine frage. diese hilft uns ein ganzes stück weiter. Gruß Hartmut
Hallo,
das richtige Stichwort wäre hier Betreuung. D.h. es müsste ein
Antrag auf Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - gestellt werden. Dieser ist
grundsätzlich fromfrei möglich, da bei Vormundschaftsgericht
der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Allerdings kann man nur
dringend raten, z.B. ärztliche Befunde und andere Dinge
aufzuführen, die die Notwendigkeit einer Betreuung belegen.
Dazu sollte man allerdings wissen, dass eine Betreuung im
Gegensatz zur frühere Vormundschaft nicht mehr umfassend ist,
sondern sich nur auf die Bereiche bezieht, in denen die
Betreuung notwendig ist. Hier also z.B. im medizinischen
Bereich. D.h. auch die Frage des Umfangs sollte aus dem Antrag
hervorgehen. Um so schneller geht es.Mit der Betreuungsanregung verbunden kann auch die konkrete
Benennung eines möglichen Betreuers sein. Wenn hier bereits
eine Vorsorgevollmacht existiert, kann es sein, dass diese
auch eine Betreuungsverfügung enthält, aus der sich ergibt,
wer als Betreuer gewünscht ist. An sich sperrt die
Vorsorgevollmacht auch die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens, aber dies gilt natürlich nur insoweit,
wie der Betroffene nicht selbst meint, noch ohne Tätigwerden
Dritter auszukommen.Im Zweifelsfall hilft ein netter Anwaltskollege.
Gruß vom Wiz
Familie X hat folgendes Problem:
Eine ältere Dame, 82 Jahre, lehnt jede medizinische Hilfe (im
Krankenhaus bleiben, Unterbringung in einer Kurzzeitpflege,
Notrufpiper) ab. Die Dame Y braucht mindestens 2x die Woche
den Notarztwagen und läßt sich dann auf eigene Verantwortung
wieder nach Hause schicken.
Manchmal kann sie sich an nichts was vor kurzem geschah
erinnern.
Dr. Z hat den Angehörigen empfohlen eine Pflegschaft zu
beantragen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wo
kann man das beantragen und was bedeutet eigentlich eine
Pflegschaft? Eine Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht
liegt vor (von 2003). Als Angehörige gibt es nur
Stiefgeschwister.
Danke für Eure Hilfe.