Antragsfrist Überbrückungsgeld § 57 SGB III

Liebe Gründungs-Profis,

folgende Situation:

Eine Bezieherin von ALG I, sicher vorhersehbar ohne Anspruch auf ALG II, hat sich relativ kurzfristig entschlossen, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig zu machen.

Es ist ihr bekannt, was zu einem Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gehört. Einiges wesentliche Material hat sie recherchiert, einiges andere fehlt ihr noch. Der Leistungsanspruch betreffend ALG I endet in vier Wochen. Das ihr von der Bundesagentur vorgelegte Antragsformular trägt unter der Rubrik „Vermerke der Agentur für Arbeit“ die Angabe „Tag der Antragstellung“ 10.05.2005 (dieses war der Tag, wo sie ihrer Ansprechpartnerin ihre Absicht mitgeteilt hat).

Ihr kommt jetzt in der Strukturierung ihres Zeitplanes für das Zuendebasteln des Businessplanes und für die Stellungnahme ihres Berufsverbandes als fachkundiger Stelle in die Quere, dass sie sich bisher an dem Begriff des „engen zeitlichen Zusammenhangs“ (zu lesen wohl als maximal vier Wochen) mit dem Leistungsanspruch orientiert hatte, aber jetzt darüber stolpert, dass in § 57 SGB III kein konkreter Hinweis auf die Frist für den Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld enthalten ist.

Nach all diesen Einzelheiten die Fragen:

  • Kann der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld (einschließlich Businessplan & Stellungnahme fachkundiger Stelle) wirksam nur (a) innerhalb des Zeitraumes vorgelegt werden, für den Anspruch auf Leistungen nach SGB III besteht, oder ist (b) eine „zeitnahe“ Vorlage innerhalb vier Wochen nach Ende des Leistungsanspruches unschädlich?

  • Falls Frist (a) zutrifft: Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt, wenn er zwar das im Formular abgefragte Text- und Zahlenwerk enthält, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung die Stellungnahme der fachkundigen Stelle noch nicht vorliegt?

  • Hat der auf dem Formular duch die Agentur vermerkte Termin irgendeine Wirkung betreffend Frist und Form?

  • Was ist hinsichtlich der zeitnahen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs 2 SGB III unter „Aufnahme der Tätigkeit“ konkret zu verstehen? Sind hierfür vorbereitende Handlungen (dokumentiert z.B. durch Honorarrechnungen für nicht förderungsfähige individuelle Beratung) ausreichend, geht es um nachweisbare Akquisitionshandlungen, was kann sonst etwa ausschlaggebend sein?

Besonders freuen täte sich die künftige selbständige Übersetzerin über Hinweise auf über den puren Gesetzestext (den sie kennt) hinaus gehende Quellen betreffend die Antragsfrist.

Schönen Dank - Schöne Grüße

MM

Hallo,

also mal ganz kurz gesagt: die Antragstellung auf ÜG muß vor Beginn der Selbständigkeit erfolgen -> ist erfolgt.
Der Beginn der Selbständigkeit (gleiche Datum auf Gewerbeanmeldung und im Antrag) muß spätestns 4 Wochen nach Auslaufen des Alg sein. Der enge zeitliche Zusammenhang aus dem Gesetz wird nur näher in den Dienstanweisungen der Agentur definiert, die Du als Aussenstehender aber nie zu Gesicht bekommen wirst.

Wichtig für mich als Bewilligender ist nur das Datum der Abmeldung. Ob Du an dem Tag schon anfängst zu arbeiten prüfe ich nicht nach. Das Alg wird ab diesem Tag eingestellt, das ÜG kann logischerweise erst bewilligt werden, wenn der Antrag vollständig bearbeitungsreif vorhanden ist. Ob Du da schon angefangen hast mit der Selbständigkeit ist unerheblich.

LG Holger

Schönen Dank, Holger,

damit ist vor allem die Frage, wie das durch die Mitarbeiterin der Agentur auf dem durch sie herausgegebenen leeren Formular bereits eingetragene Datum zu bedeuten hat, aus berufenem Munde beantwortet.

Umso bedeutender, als sich die künftige selbständige Übersetzerin auf diese Weise um eine Beurteilung durch eine „wirklich“ sachkundige Stelle kümmern kann und nicht zu einem WinkelStB gehen braucht, der innerhalb von zwei Tagen alles unterschreibt, was formal wie eine Liquiditätsplanung aussieht.

Schöne Grüße

MM