Antragsveranlagung

Hi,

keine Frage, nur der Zwischenstand für das Forum hier :wink:

Strittig ist, ob es bei Antragsveranlagungen eine Anlaufhemmung gibt oder nicht.
immer wieder Thema hier, z.B.
/t/steuererklaerung–38/5767890

Stand z.Z.
Altjahre, also 2004 und davor, die am 28.12.2007 bereits beantragt waren, werden jetzt veranlagt. Grund soll der Gesetzgeber sein, der ohne weitere Bedingungen in § 52 Abs. 55 j EStG die offenen Fälle einer Veranlagung zuführen wollte. Hier wird also keine Anlaufhemmung geprüft.

Fälle des gleichen Zeitraums, die aber schon bestandskräftig abgelehnt wurden, werden jetzt nicht nachträglich veranlagt. Es bleibt bei der Ablehnung. Das soll sich aus dem Niedersächsischen Finanzgerichtsurteil vom 8.4.2009 9 K 298/07 ergeben,

Fälle des gleichen Zeitraums, also bis Veranlagungszeitraum 2004, die erst nach dem 28.12.2007 beantragt wurden, werden z.Z. nicht veranlagt. Ein Ruhen des Verfahrens ist mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof VI R 1/09 möglich.

Anträge auf Veranlagung für Jahre ab 2005 einschließlich, die bis zum 31.12.2009 gestellt wurden, sind innerhalb der 4jährigen Festsetzungsfrist und werden stattgegeben, also Veranlagung durchgeführt.

Bei Antrag auf Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2005 erst nach dem 31.12.2009 wird keine Anlaufhemmung gewährt und kein Ruhen des Verfahrens. Dafür ist dann ein neues Musterverfahren notwendig, z.Z. ist keines anhängig. Aus dem BFH Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08 liest die Finanzverwaltung keine Anlaufhemmung heraus.

Insoweit bleibt es spannend.

Schöne Grüße
C.