Antragsveranlagung

Sehr geehrte Experten,

ich stelle mir schon seit geraumer Zeit ob bei der ESt (ähnlich wie bei der USt) eine Antragsveranlagung zu einer Pflichtveranlagung führt. Sprich jemand gibt für 2012 erstmalig freiwillig seine Steuererklärung ab (nicht Pflicht, kein FELS) und ist dadruch im Folgejahr auch zur Einreichung verpflichtet?!

Ich denke nicht, lasse mich aber gern eines besseren Belehren, dann aber bitte mit Quellennachweis.

Vorab vielen Dank, Lg - Björn

Hallo Björn,
Sofern Du nicht verpflichtet bist, ohnehin eine Steuererklärung abzugeben, kannst Du einen Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen. Dieser Antrag gilt natürlich nur für ein Steuerjahr, in denen Du nicht aus anderen Gründen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert. Stellst Du also für 2012 einen Antrag auf Veranlagung und bist auch in 2013 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, musst Du für 2013 auch keine Steuererklärung abgeben. Sollte das Finanzamt aber aufgrund der Antragsveranlagung feststellen, dass Du doch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet warst, führt das natürlich dazu, dass man Dich nach früheren Steuerjahren befragt und auch das Folgejahr eine Steuererklärung verlangt.

Vielen Dank Manuela,

super ausführlich und plausibel. Dacht ich mir schon, danke für die Bestätigung. Viele Grüße - Björn

Hallo Björn,
hierzu bitte einen Steuerberater fragen, oder direkt beim Finanzamt, da ich hier nicht weiterhelfen kann.
MfG
J. Wolf