mal angenommen ein arbeitnehmer mit vielen verlusten aus v+v hat seit 99 verpennt die est-erklärung abzugeben und war beim amt auch nicht mit v+v geschlüsselt sondern auf antragsveranlagung (hat also keine erinnerung erhalten) - die anderen einkünfta als diese aus nichts. arbeit sind also unterm strich negativ - antrag wird abgelehnt werden -
jetzt das modell: - man erklärt die entsprechenden jahre mit gewinn über 800 dm aus anderen einkunftsarten (z.b. zinsen und erhaltungsaufwand vergessen anzugeben)und wartet die bescheide ab um sodann gleich einspruch zu erheben und die angaben nachzureichen, die zu einer erstattung führen - kann das finanzamt nach ergangenem bescheid noch die veranlagung nachträglich ablehnen ??? - antworten von der „dunklen seite der macht“ wären hier besonders hilfreich - ich weiss dass ihr mitlest…
jetzt das modell: - man erklärt die entsprechenden jahre mit
gewinn über 800 dm aus anderen einkunftsarten (z.b. zinsen und
erhaltungsaufwand vergessen anzugeben)und wartet die bescheide
ab um sodann gleich einspruch zu erheben und die angaben
nachzureichen, die zu einer erstattung führen - kann das
finanzamt nach ergangenem bescheid noch die veranlagung
nachträglich ablehnen
das wird nichts. Der erste Bescheid wird aufgehoben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es eine Antragsveranlagung eigentlich wird. Dein Modell wird deshalb nicht funktionieren. In den Einkommengruppenbesprechungen tauchen ähnliche Fälle immer wieder auf.
Hab im Haufe Steuer Office (HSO) mal ein bißchen rumgelesen. Ich konnte zwar einige Urteile finden, die sich der Auffassung von Cirwalda anschließen (zuletzt FG Hessen 17.06.2003 13 K 134/03).
Mir scheint allerdings eine Frage noch nicht geklärt: Handelt es sich bei der Summe (DM 800,00 bzw. € 410,00) um die positive oder um die negative Summe der Einkünfte?
Hab zu dieser Fragestellung weder im Schmidt, noch im Lippross noch im HSO eine Antwort gefunden. Vielleicht lohnt es sich ja mal darüber nachzudenken? Vielleicht zerstört aber auch schon ein Blick in den Herrmann/Heuer/Raupach oder in die Gesetzesbegründung diese schöne Überlegung.
Mir scheint allerdings eine Frage noch nicht geklärt: Handelt
es sich bei der Summe (DM 800,00 bzw. € 410,00) um die positive oder um die negative Summe der
Einkünfte?
§ 46 Abs. 2 Nr 1 EStG: wenn die Summe der Einkünfte, mehr als 410 € beträgt
Ist m.E. eindeutig nur positiv
danke - hab ich mir schon gedacht, wär zu einfach - und wenn
man schätzungen abwarten würde und dann erst die erklärung
abgibt…
Warum sollte das Finanzamt schätzen, wenn es von einer Antragsveranlagung ausgeht? Selbst wenn das Finanzamt schätzt, weil es von einer Pflichtveranlagung ausgeht und sich nach Abgabe der Erklärung ergibt, dass es sich um eine Antragsveranlagung handelt, wird nur die Schätzung aufgehoben, die Veranlagung aber abgelehnt.
mir ist da gerade noch eingefallen, dass das Nds. FG eine Entscheidung getroffen hat, dass die Anleitungen der Finanzverwaltung zu Pflicht- und Antragsveranlagungen unklar sind. Schau doch mal hier nach, vielleicht kannst Du daraus was ableiten
Mir scheint allerdings eine Frage noch nicht geklärt: Handelt
es sich bei der Summe (DM 800,00 bzw. € 410,00) um die positive oder um die negative Summe der
Einkünfte?
§ 46 Abs. 2 Nr 1 EStG: wenn die Summe der Einkünfte, mehr als
410 € beträgt
Ist m.E. eindeutig nur positiv
Wie schon oben geschrieben, kann ich diese Auffassung eben nicht zu 100% teilen. Eine Summe der Einkünfte kann nun mal sowohl positiv als auch negativ sein. Nicht zuletzt deshalb hatten wir doch bis einschließlich VZ 2003 im § 2 III EStG ausdrücklich die Formulierung „positive Summe der Einkünfte“. Dass sich aus der Tendenz der Urteile, die zum § 46 II 1 EStG ergangen sind, implizit ergibt, dass bisher in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, es müsse sich um eine positive Summe handeln, kann ich nicht von der Hand weisen.
Ich habe allerdings kein Urteil gefunden, welches dies ausdrücklich so bestätigt. Und auch in den mir zur Verfügung stehenden Medien konnte ich keinen eindeutigen Hinweis in die eine oder andere Richtung entdecken. Für mich bleibt daher dieser Punkt derzeit noch diskussionswürdig.
… der stpfl. muss andere einkünfte von mehr als 410 euros im vz erzielt haben. das gesetz verwendet den begriff der einkünfte im gesetzestechnischen sinne von § 2 II (BFH IV R 8/73 BStBl II 76, 413) d.h. iSv gewinn bzw. überschuß der einnahmen über die werbungskosten…
… der stpfl. muss andere einkünfte von mehr als 410 euros
im vz erzielt haben. das gesetz verwendet den begriff der
einkünfte im gesetzestechnischen sinne von § 2 II (BFH IV R
8/73 BStBl II 76, 413) d.h. iSv gewinn bzw. überschuß der
einnahmen über die werbungskosten…
dürfte damit geklärt sein, leider
Das glaub ich nicht, denn
Das Urteil bezog sich darauf, ob bei den Einkünften aus LuF der Freibetrag nach § 13 Abs. 4 EStG, der ja bekanntlich erst nach der Summe der Einkünfte abgezogen wird, einkünftemindernd zu berücksichtigen ist oder nicht. Er soll nicht zu berücksichtigen sein, da er nicht bei der Einkunftsermittlung selbst abgezogen wird.
Es findet sich im Schmidt, wenn man dem obigen Hinweis in den § 2 folgt in der Rz. 10 (Ausgabe 2002) „4. Begriff der Einkünfte, Objektives Nettoprinzip“:
Einkünfte sind der Gewinn oder Überschuss … Sind die Aufwendungen höher als die Einnahmen spricht man von Verlust oder Unterschuß. Dies sind negative Einkünfte.
Ich für meinen Teil bleibe also dabei, dass bisher noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, ob es sich um eine positive oder negative Summe handeln muss, auch wenn die Urteile in der Tendenz eben von einer positiven Summe ausgehen.
Werd morgen wohl mal Gelegenheit haben mal kurz im Herrmann/Heuer/Raupach und in der Gesetzesbegründung nachzulesen. Sollten sich hieraus für mich neue Erkenntnisse ergeben, werd ich sie posten, bis dahin bleibe ich Verfechter der Möglichkeit im Klagwege die für mich ungelöste Frage POSITIV oder NEGATIV zu lösen.