Antritt des Arbeitsverhältnisses

Hallo Experten!

Mal wieder eine Frage von mir zum Thema „Arbeitsrecht“:

Ich habe einen vom AG unterschriebenen Arbeitsvertrag vorliegen, den ich in den nächsten Tagen abgeben muß. Es stehen aber noch einige Bewerbungen aus, bei denen ich mir sehr gute Chancen ausrechne und die mich eventuell stärker reizen könnten.

Der mir vorliegende AV erhält eine Klausel, in der der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegen mich hat, wenn ich die Arbeit nicht aufnehme - was ja eventuell sein könnte, falls ich noch ein besseres Angebot bekomme.

Vermutlich ist die Klausel rechtens, aber was kann da auf mich zukommen?

Am elegantesten ist es doch sicherlich, den Arbeitgeber zu bitten, den AV für ungültig zu erklären - ansonsten könnte man ja gleich am ersten Tag kündigen - und daran hätte der Arbeitgeber sicherlich auch kein Interesse…

Was sagt der Fachmann?

Vielen Dank für die Hilfe!

Mark (der hofft, jetzt endlich mal eine vernünftigen Job zu finden)

Hallo Mark,

Ich habe einen vom AG unterschriebenen Arbeitsvertrag
vorliegen, den ich in den nächsten Tagen abgeben muß. Es
stehen aber noch einige Bewerbungen aus, bei denen ich mir
sehr gute Chancen ausrechne und die mich eventuell stärker
reizen könnten.

Der mir vorliegende AV erhält eine Klausel, in der der
Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegen mich hat, wenn ich
die Arbeit nicht aufnehme - was ja eventuell sein könnte,
falls ich noch ein besseres Angebot bekomme.

Vermutlich ist die Klausel rechtens, aber was kann da auf mich
zukommen?

Du hast recht, die Klausel ist rechtens. Auf Dich können je nach Job und Ausbildung eine ganze Menge zukommen. Die Kosten einen neuen Arbeitnehmer anzuwerben z.B. Der Ausfall der Arbeit bis zum Einstellen eines neuen Arbeitnehmers.

Am elegantesten ist es doch sicherlich, den Arbeitgeber zu
bitten, den AV für ungültig zu erklären - ansonsten könnte man
ja gleich am ersten Tag kündigen - und daran hätte der
Arbeitgeber sicherlich auch kein Interesse…

Der Arbeitgeber hat offensichtlich ein anderes Interesse, sonst hätte er die Klausel nicht in den Vertrag aufgenommen.

Und jetzt noch was von meinem inneren Moralapostel: Wenn man einen Vertrag unterschreibt sollte man sich schon im klaren sein, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht und Verpflichtungen entstehen (sorry, mußte sein).

Grüße
Michael

Hallo Michael!

Danke für Deine Antwort!

Und jetzt noch was von meinem inneren Moralapostel: Wenn man
einen Vertrag unterschreibt sollte man sich schon im klaren
sein, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht und Verpflichtungen
entstehen (sorry, mußte sein).

Das sehe ich genauso. Es wäre mir im Falle eines Falles auch tierisch peinlich - aber es geht hier um meine berufliche Zukunft, da muß man sich ernsthaft überlegen was wichtiger ist. Prinzipen oder der bestmögliche Job.

Viele Grüße,

Mark

Hallo Michael

er hat den Vertrag doch noch gar nicht unterschrieben…

Ich habe einen vom AG unterschriebenen Arbeitsvertrag
vorliegen, den ich in den nächsten Tagen abgeben muß.

Und jetzt noch was von meinem inneren Moralapostel: Wenn man
einen Vertrag unterschreibt sollte man sich schon im klaren
sein, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht und Verpflichtungen
entstehen (sorry, mußte sein).

Gruss Zauberm@us

Die Klausel schließt die sonst mögliche Kündigung VOR Arbeitsantritt aus. Damit kann also frühestens am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsantritt und dann mit der gültigen Frist - bei Probezeit idR 2 Wochen - kündigen. IdR sind auch Vertragsstrafen von einem Monatsgehalt vereinbart und auch o.k. Also nicht unterschreiben, wenn Du nicht antreten willst bzw. kannst, weil Du schon woanders arbeitest.

Hallo!

Vielen Dank für die Antwort!

Dann gibt es für mich im Falle des Falles also zwei Möglichkeiten:

  1. Den AV in gegenseitigem Einvernehmen rückgängig machen
  2. Am ersten Tag kündigen

Beide Möglichkeiten sind zwar nicht die feine Art, aber so kann ich doch jegliche Forderung vermeiden, oder?

Vielen Dank,

Mark

Hallo Mark.

Dann gibt es für mich im Falle des Falles also zwei
Möglichkeiten:

  1. Den AV in gegenseitigem Einvernehmen rückgängig machen

– Wenn Du ihn schon unterschrieben hast: Ja.

  1. Am ersten Tag kündigen

– Ja. Unter Einhaltung der ordentlichen Küfrist.

Beide Möglichkeiten sind zwar nicht die feine Art, aber so
kann ich doch jegliche Forderung vermeiden, oder?

– Ja.

Nur zur Sicherheit: Es handelt sich doch nicht um eine Berufsausbildung, oder? Dann wäre die Vertragsstrafe eh nichtig…

Gruß,
LeoLo

P.S.:„Am elegantesten ist es doch sicherlich, den Arbeitgeber zu bitten, den AV für ungültig zu erklären - ansonsten könnte man ja gleich am ersten Tag kündigen - und daran hätte der Arbeitgeber sicherlich auch kein Interesse…“
– Gerade eben das ist der Sinn. Du kannst Dich ja schlecht irgendwo bewerben und denen sagen, daß Du erst noch einen gerade unterschriebenen AV am ersten Tag kündigen mußt. Es bindet Dich also schon an den neuen AG.