Hallo…
Nehmen wir mal an:
Wenn jemand einen auf mindestens 2 jahre festgesetzten mietvertrag kündigt (außerdordentlich aber mit 3 monatiger frist)wegen starker lärmbelästigung, muss der vermieter darauf reagieren? und gibt es dafür eine frist die er einhalten müsste?
Nehmen wir mal an:
Wenn jemand einen auf mindestens 2 jahre festgesetzten
mietvertrag kündigt (außerdordentlich aber mit 3 monatiger
frist)wegen starker lärmbelästigung, muss der vermieter darauf
reagieren? und gibt es dafür eine frist die er einhalten
müsste?
Ich bin keine Rechtsexpertin, antworte aber mal (und hoffe, das ist in Ordnung).
Gehts darum, dass der Mieter gern bestätigt haben will, dass seine Kündigung beim Vermieter angekommen ist? (Es empfiehlt sich für die Kündigung die Verwendung eines Einschreibens.)
Wenn Zweifel daran bestehen, dass die Kündigung angekommen ist, fragte ich wohl freundlich nach. Hat der Mieter im Kündigungsschreiben um eine Bestätigung der Kündigung gebeten?
Welche Art von Reaktion erwartet der Mieter denn? Absprachen zur Übergabe und Ähnliches müssen ja nicht sofort getroffen werden; ggf. aber Absprachen für Besichtigungstermine von Nachmietern.
Ob die Kündigung des Vertrages rechtens wäre, kann ich nicht sagen, also im angegebenen Fall, ob der angegebene Zustand (Lärm) einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. (Gab es zuvor denn eigentlich Korrespondenz wegen des Lärms, hat der fiktive Mieter den Vermieter aufgefordert, Abhilfe zu schaffen oder ergleichen?)
Was ist im Mietvertrag denn zu Kündigungsgründen aufgeführt? Wann wären die zwei Jahre vorüber?
Eine ausserordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigung greift nur sehr selten durch. Dem Vermieter müsste vorab unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben worden sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lärmbelästigungen gesundheitsgefährdend sind. Das wäre nur mit ärztlichen Attesten, Zeugenaussagen u. a. nachweisbar.
Der Vermieter muss auf diese Kündigung prinzipiell nicht reagieren. Der Mieter sollte daher nachfragen, ob die Kündigung angekommen ist und akzeptiert wird. Wenn die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, muss der Vermieter den vorzeitigen Auszug nicht hinnehmen und könnte bis zu einer Neuvermietung Schadensersatz fordern.
Er muss nicht.
Aber vor allem sollte der Mieter (unabhängig von der Rechmäßigkeit der Kündigung) auf jeden Fall beweisen können, dass der Vermieter diese Kündigung auch bekommen hat.
Gruß
loderunner (ianal)
danke euch schonmal für die antworten. in diesem falle könnte der vermieter keine abhilfe schaffen, da sich zwei gaststätten im hause befänden die ja nun kaum geschlossen werden könnten. die kündigung wäre per einschreiben mit rückschein erfolgt und der vermieter hätte das schreiben angenommen. auch gäbe es das problem, das der vermieter v nie telefonisch erreichbar wäre und die mieter somit auf eine schriftliche antwort warten müssten? mfg und danke für weitere retorische antworten:wink: