Der Punkt wäre wichtig:
2. Drei Wochen – dann gilt der Antrag als genehmigt
Schickt Ihnen die Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Ihres Antrags keine schriftliche Ablehnung und auch keine schriftliche Begründung, warum die Bearbeitung Ihres Anliegens länger dauert, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Laut Paragraph 13 Absatz 3a Sozialgesetzbuch V können Sie die Leistung dann in Anspruch nehmen, und die Krankenkasse muss die Kosten erstatten.
nö, es ist wie so oft verkürzt wiedergegeben. Leut, geht doch zum Schmitt statt immer bloß zum Schmittchen! Lies doch mal das Original § 13 Abs. 3a SGB V: Ob die Frist von drei Wochen greift oder nicht, hängt davon ab, ob eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist.
Unabhängig davon: Ist denn im gegebenen Fall überhaupt die Krankenkasse zuständig oder ist der Antrag schlicht bei der falschen Adresse gestellt worden, weil Träger der Maßnahme die DRV oder die Berufsgenossenschaft wären? Dann greift die zitierte Quelle nicht, weil sich diese ausschließlich auf Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.