Hallo,
meine Frage ich arbeite tägl. 6,5 Std. Mein Chef teilte mir am 27.05. mit das ich ab 1.06. auf tägl. 5 Std. reduziert werde (aufgrund sinkender Schülerzahlen), das ist für mich kein Problem. Aber ich habe im Juni 10 Tage Urlaub-hatte dieses Jahr noch keinen Jahresurlaub), mein Chef behauptet er müsse mir diese 10 urlaubstage so vergüten, wie ich auch im juni arbeite, nämlich mit 5 Std. Habe aber im BURLG nachgelesen, das der Urlaub nach einem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubsantritt bezahlt werden muss. Wer ist im Recht, und wenn ich im Recht bin, wie kann ich mein Recht geltend machen?
ich bedanke mich im Voraus, und hoffe auf eine schnelle Antwort
Wenn es im Urlaubsgesetz steht, dann einfach mal den Hinweis geben, vieleicht mit:
„Sie wissen schon das es im Urlaubsgesetz anders steht?“
Dann ist er erstmal im Zugzwang.
Für ein „Ach ja, wo steht das?“
Sollte man ein Auszug griffbereit in der Tasche haben
Sowas aber immer bedacht machen, denn du kennst deinen
Chef besser als ich. Also finde die richtigen Worte.
Sie sind im Recht und Ihr Recht können Sie nur geltend machen, indem Sie entweder zu Ihrem Chef gehen und ihm das BURLG vor den Latz knallen und ihm das sagen, dass Sie sich erkundigt haben und wenn er auf das nicht reagiert, bleibt leider nur der Gang zu einem Anwalt, der sich mit Arbeitsrecht auskennt.S
Sollte noch was sein, können Sie sich gerne nochmal melden.
Liebe und Grüß aus Stuttgart
Hallo,
Sie haben recht, nach dem BUrlG wird das Urlaubsgeld nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen berechnet. Sie sollten aber einmal überprüfen, ob es einen Tarifvertrag gibt, der etwas anderes regelt.
Ihr Recht können Sie, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, über den DGB-Rechtsschutz (keine Kosten)gelten machen. Wenn nicht, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten (Arbeitsrechtler).
Viel Glück
J. Dietrich
Du hast Dir die Frage bereits beantwortet. Der Durchschnitt der letzten 13 Wochen gilt zur Berechnung. Du solltest mit dem Arbeitgeber sprechen und Dir vorher ggf. auf dem Arbeitsgericht etwas schriftliches geben lassen (oder den Text aus dem BUrlG ausdruck) und dem Chef vorlegen. Hoffentlich kannst Du in Ruhe mit ihm reden Viel Glück
Hallo Sonja, alle Gesetze/Verordnungen, die in der BRD Gültigkeit haben, können nicht wirksam unterschritten werden- wenn es auch oft versucht wird- der Anspruch aus diesen Gesetzen ist nicht auszuhebeln auch nicht durch „geringere“ Verträge. Ihr Urbaugsentgelt - also das Gehalt war Ihnen während des Urlaubs zusteht, bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzen 13 Wochen vor dem Urlaub ( § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sollte sich der Arbeitgeber bockig zeigen, gehen Sie beim Arbeitsgericht zu einem Rechtspfleger (kostet nichts) der formuliert (wenn auch einfach gehalten) eine Klage. Sie benötigen keinen Anwalt. Ich bin davon überzeugt, dass spätestens bei Zustellung der Klage, der Arbeitgeber einsichtig wird. Viel Glück
Hallo,
du hast gute Karten.
Urlaubsanspruch besteht immer erst nach 6 Monaten Arbeit,somit ist der Urlaub aus den vergangenen 6 Monaten zu gewähren.
Gebs ihm schriftlich…wenns nicht hilft Gewerkschaft o. Anwalt
Bye
Hi,
nach meinen Kenntnissen verhält sich dein Chef nicht korrekt. Der Urlaubsanspruch wird ab dem Datum neu berechnet, ab dem die Änderung in Kraft tritt. Doch die Vergütung wird nur bei einer erhöhung ab dem Änderungsdatum neu berechnet. Bei reduzierung gilt tatsächlich der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubes.
Hallo ,
es ist richtig, das die Verrechnung der Urlaubstage aus dem Durchschnitt der letzten 13Wochen errechnet wird. So habe ich es auch gelesen und so wird es bei uns in der Firma auch geregelt. Aber ganz sicher bin ich mir leider auch nicht.
Entschuldigung für so eine späte Antwort, Du hast Recht, laut dem Burgl gilt:„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das
der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat“ hier ist wichtig „vor dem Beginn“ =Dein Fall.
Verdienstkürzungen, die eintreten, bleiben für die
Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht!
Du hast auf jeden Fall Recht auf die vorher vereinbarte Uralubbezahlung! Da ich aber im Gebiet des Arbeitsrechtes kein Expert bin, kann ich Dir leider nicht sagen, wie Du Dein Recht geltend machen kannst. Unabhänging aber davon was für eine rechtliche Geltendmachung Du auswählst, würde ich an Deiner Stelle zuerst mit dem Arbeitgeber auf eine freundliche und menschliche Art versuchen zu sprechen;Sonst kannst Du kurzfristig mit der Geltendmachund Deiner Arbeitsrechte gewinnen aber mittelfristig arbeitlos sein, wenn es sich zeigt dass Dein Arbeitgeber ein knallharter Geschäftsmann ist; hoffentlich konnte ich Dir helfen; mich würde interessieren wie die ganze Geschichte beendet hat, Viel Glück, ptak
Hallo,
das hängt vom gültigen Tarifvertrag ab was da zu dem Thema steht. gilt kein tarifvertrag ist es meines Wissens nach richtig das nur gezahlt werden muß wie gearbeitet wird.
Allerdings würde ich mir die Frage stellen darf er so kurzfristig eine Änderungskünüdigung aussprechen das ab 1.6. nur noch weniger gearbeitet wird Meiner Meinung nach hätte ihr Arbeitgeber dafür den zeitraum
ihrer Kündigungfrist einhalten müssen und dann wäre der Zeitpunkt wo sie weniger arbeiten evtl. später und das urlaubsentgelt dann evtl. höher…weil sie dann ja noch mit erhöhter Zeit arbeiten
mfg
mt