Vor dem Abschluss des Vergleiches im Jahr 2008 habe ich einem Anwalt u.a. mitgeteilt, dass ich einen Vergleich nicht schließen werde, wenn ich nicht mindestens Summe X Nettogehalt aus 2007/2008 und Abfindungssumme Z erhalte. Im Vergleich wurde vom Anwalt diese Summe jedoch ohne den Zusatz netto vereinbart, die Geltendmachung weiterer Ansprüche und der Widerruf des Vergleiches wurden unwiderruflich ausgeschlossen. Über Folgen des formulierten Vergleichsinhaltes wurde ich vor dem Abschluss nicht aufgeklärt.
Nach der korrigierten Gehaltsabrechnung 2008 aller Gehälter + Abfindung ergab sich ein erheblich geringerer Nettoauszahlungsbetrag Y durch eine verspätete Auszahlung von Gehältern 2007 im Jahr 2008 und die Einmalauszahlungen bei entsprechender Steuerprogression.
Der Anwalt bot mir daraufhin an, den Vergleich zu widerrufen. Da dies jedoch in Gänze nicht infrage kam, mahnte der Anwalt von 2008 bis Ende 2009 mehrfach vergeblich eine Zahlung der Summe an. Eine Deckungszusage meines Rechtsschutzversicherers für eine Vollstreckung wurde einschränkend erteilt, sofern sie „sinnvoll“ sei. Diese Information erhielt ich vom Anwalt erst, nachdem er in einem neuerlichen Schreiben eine Vollstreckung des Fehlbetrages androhte und um den Ausgleich einer anhängenden Honorarrechnung durch die Gegenseite bat. Eine Kopie dieser anhängenden Rechnung an die Gegenseite erhielt ich jedoch nicht.
Die Gegenseite sendete mir daraufhin in 2009 überraschend eine nochmals korrigierte Gehaltsabrechnung, die nun im Vergleich zur vorherigen Darstellung einen anderen steuerlichen Abfluss ans Finanzamt im Jahr 2008 auswies – genau in Höhe des Fehlbetrages.
Der Umstand wurde vom Anwalt „versehentlich“ übersehen und eine ausstehende Forderung bestand folglich seit mehr als einem Jahr nicht mehr. Eine Anfrage, ob der steuerliche Progressionsschaden in Anbetracht des Vergleichsinhaltes überhaupt erfolgreich geltend gemacht werden kann, blieb bislang vom Anwalt unbeantwortet.
Wie könne ich zu einem Ausgleich für den Fehlbetrag kommen? Könnte es sein, dass der Anwalt seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen ist?