Ein Kläger einigt sich mit dem Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auf eine Aufwandsentschädigung. Diese soll der Beklagte laut Abschrift des Gerichtes dem Kläger zahlen. Der Beklagte hat die Kontodaten des Klägers Der Kläger hat das Geld mehr als ein halbes Jahr nach dem Urteil noch nicht erhalten und fragt fortwährend bei seinem Anwalt nach.
Dann erhält er plötzlich einen Anruf seines Anwaltes, der ihm mitteilt das Geld sei auf sein Geschäftskonto überwiesen worden. Warum und wie lange es dort schon sei wisse man nicht. Einige Tage später erhält der Kläger einen Brief von seinem Anwalt in der dieser ihm um die Angabe seiner Kontodaten bittet. Der Anwalt schreibt er würde jedoch statt der ursprünglich vom Beklagten gezahlten Summe von 10.000 € nur 9.500 an die Kläger auszahlen, da aus der Überweisung der Rechtsschutzversicherung des Klägers noch 500 € fehlen würden. Dies müsse nun der Kläger zahlen. Der Kläger erhält jedoch weder eine Rechnung noch ist ihm klar wofür genau die 500 € gezahlt werden sollen.
Meine Fragen:
Darf der Anwalt einfach so 500 € der Entschädigungssumme, die eigentlich dem Kläger zusteht einbehalten?
Muss der Anwalt dem Kläger beantworten wie lange er sein Geld schon auf dem Konto hat?
Wieso überweist ein Beklagter die vereinbarte Entschädigung an den Anwalt des Beklagten und nicht an den Beklagten selbst – ist das üblich? Im Urteil steht, das das Geld dem Kläger zu zahlen ist.
An wen kann der Kläger sich wenden wenn er mit dem Verhalten seines Anwaltes nicht einverstanden ist?
Darf der Anwalt einfach so 500 € der Entschädigungssumme, die
eigentlich dem Kläger zusteht einbehalten?
einfach so sicher nicht, er hat hierüber ordnungsgemäß abzurechnen.
Muss der Anwalt dem Kläger beantworten wie lange er sein Geld
schon auf dem Konto hat?
ja. sicher.
Wieso überweist ein Beklagter die vereinbarte Entschädigung
an den Anwalt des Beklagten und nicht an den Beklagten selbst
– ist das üblich? Im Urteil steht, das das Geld dem Kläger zu
zahlen ist.
Häufig unterschreibt man gleich beim ersten Gespräch mit dem Anwalt eine Vollmacht, die auch oftmals mit einer Geldempfangsvollmacht verbunden ist. Dies könnte hier vorliegen.
An wen kann der Kläger sich wenden wenn er mit dem Verhalten
seines Anwaltes nicht einverstanden ist?
Den Anwalt nochmal auffordern, die geschuldete Abrechnung zu erbringen. Ansonsten kann man sich an die zuständige Rechtsanwaltkammer wenden. Bei welcher Kammer ein Anwalt gemeldet ist, kann man auf dessen Homepage im Impressum lesen oder beim Anwalt selber erfragen.
Darf der Anwalt einfach so 500 € der Entschädigungssumme, die
eigentlich dem Kläger zusteht einbehalten?
Gegenfrage: Hat der Kläger bei seiner Rechtschutzversicherung eine Selbstbeteiligung? Beträgt diese Selbstbeteiligung vielleicht genau diese 500,00 €. Und ja der Anwalt darf seine Gebühren und sogar eine Hebegebühr abziehen.
Muss der Anwalt dem Kläger beantworten wie lange er sein Geld
schon auf dem Konto hat?
Ja
An wen kann der Kläger sich wenden wenn er mit dem Verhalten
seines Anwaltes nicht einverstanden ist?
wie schon gesagt, zuständig ist die Rechtsanwaltskammer