Hallo,
ich habe gehört das, wenn man einen Autounfall hat und nicht schuld ist sich auf kosten der gegnerischen versicherung einen anwalt nehmen darf der alles für einen regelt.
Hallo,
ich habe gehört das, wenn man einen Autounfall hat und nicht
schuld ist sich auf kosten der gegnerischen versicherung einen
anwalt nehmen darf der alles für einen regelt.
Stimmt das so
Ja, war bei mir jedenfalls so.
Welcher Paragraph sichert mir dieses recht zu
Weiß nicht! Jedenfalls holt sich der Anwalt sein Geld, bei der gegn. Versicherung.
gibt es keinen, haben die Juristen selber höchstrichterlich selber ausgekungelt.
Mal 3 Urteile
_BGH v. 01.06.1959 u. a:
Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muß
BGH v. 08.11.1994:
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger , bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist.
AG Bad Homburg v. 24.05.2006:
Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nach § 249 BGB nur dann auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn juristische Beratung zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (Autovermietung), es sich um einen einfach gelagerten Unfall handelt und der Schaden anstandslos reguliert wird._