In einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordert A.
„B verpflichtet sich … … die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten aus einem Streitwert von 10.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr gemäß Nr.2300 VV RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 775,64 € zu erstatten.“
Es kommt zu einem Vergleich: Jeder zahlt die Hälfte der Gerichtskosten. B zahlt seinen Anwalt selbst.
A aber triumphiert auf seiner HP:
„Während B Gerichtskosten und eigenen Anwalt zahlen musste, fielen für mich nur Gerichtskosten an. Eigene Anwaltskosten sind für mich nicht angefallen.“
Soweit der Sachverhalt. Meine Fragen nun:
Wie kann A von B 775,64 € für seinen Anwalt fordern, wenn – wie A später sagt – überhaupt keine Anwaltskosten für ihn angefallen sind?
Der Fall ist NICHT rechtsschutzversicherbar, sagt der Anwalt von B..
Großer Verdacht: Verwandter oder Freund, der nur Honorar verlangt, wenn B das Bezahlt. Die Rechnung existiert aber bereits. Die Rechnung wurde tatsächlich vom Anwalt von A erstellt und liegt B vor.
Jeder darf umsonst arbeiten, wer will dir das verbieten?? Auch ein Anwalt kann entscheiden ob er dem Mandanten eine Rechnung schickt oder nicht. Wird nur nicht oft passieren, denn der Anwalt will ja auch was verdienen.
…und wenn bereits eine Rechnung besteht dann wird die auch jemand bezahlen. Wer diese letztendlich bezahlt hat geht B nichts an, da er nicht Vetragspartner ist.
Wenn B es so sehr stört, wie A sich geäußert hat sollte man beim nächsten Vergleich auch absolutes Stillschweigen vereinbaren
Es geht mir darum, ob die Forderung, dass B den angeblich bereits bezahlten Betrag begleichen soll, der - wie A später sagt, offenbar gar nicht angefallen sei - nicht möglicherweise als Betrugsversuch gewertet werden kann.