Anwalt im Recht ?

Hallo,
folgendes hypothetisches Problem:

A nimmt sich ein Anwalt und wirft B etwas vor.

B nimmt sich auch ein Anwalt und lässt alles abstreiten. Zusätzlich schlägt der Anwalt von B trotzdem ne außergerichtliche Einigung vor, das A und B sich demnächst doch mal endgültig in Ruhe lassen sollten, Abstand halten von xx Metern usw.

A lässt daraufhin erklären, er wäre bereit diesen Einigungsvorschlag einzugehen, jedoch möchte er eine Erweiterung hierin. Bei Geburtstagen in gemeinsamen Bekanntkreis muß der Abstand nicht eingehalten werden. Der Anwalt von B leitet B diese Antwort zu und empfiehlt so auf die Einigung einzugehen. Zusätzlich sendet er ne Rechnung, inkl. Einigungsgebühr. B bezahlt die Rechnung ohne groß nachzudenken, glaubt die Einigungsgebühr sei für den Einigungsvorschlag. Dann nimmt er sich erstmal Zeit für eine Antwort.

B lässt nun ausrichten, das er mit A nur bereit sei, eine Einigung wirklich einzugehen, wenn in diese Einigung noch mit aufgenommen wird, das A sich auch bereit erklärt, den Mann von B ebenfalls in Ruhe zu lassen, da dieser in gewisserweise ebenfalls angegriffen wurde. Der Anwalt von B erklärt also A, B wäre „bereit“ die Einigung einzugehen, jedoch müsse der Mann von B mit in dem Vergleich aufgenommen werden.

A lehnt dieses jedoch strikt. B erklärt daraufhin seinen Anwalt, das er sich von A nicht veräppeln lasse. Ferner sei eine Einigung für B sinnlos, indem A nur erklärt B in Ruhe zu lassen, aber nicht dessen Ehemann, da es letztendlich somit doch nicht zu dem notwendigen Frieden käme und immer ein Weg der umgangenen Provokation offenbleibe.
Eine Einigung sei nicht zustande gekommen und werde es auch nicht mehr.

Der Anwalt von B erklärt, er habe Recht, eine Einigung wäre nicht zustande gekommen. Trotzdem wolle er, der Anwalt, gerne nochmal den Vorschlag einer Teileinigung unterbreiten, soweit das A sich zumindest bereit erklärt, B und dessen Ehemann nicht mehr zu kontaktieren.

B erklärt hierauf, nein, das wolle er nicht mehr. Da es zu keiner Einigung gekommen wäre, wolle er nun auch wissen, ob er eigentlich die Einigungsgebühr hätte zahlen müssen.

Der Anwalt von B erklärt nun plötzlich, es wäre doch zu einer Teileinigung zwischen A und B gekommen, die Gebühr sei berechtigt gewesen. Zusätzlich macht er ein Entwurfsschreiben für B fertig, indem er A erklären wäre, es wäre natürlich nicht Bedingung für „eine solche Einigung“, das A auch den Kontakt zu dem Ehemann unterlässt, jedoch möchte man hiermit nochmals darauf hinweisen, das der Ehemann mit A nichts mehr zu tun haben will, ob es diesen passt oder nicht.

Ist es nun zwischen A und B zu einer Einigung gekommen oder nicht. ?
B meint nein, einmal hat das der Anwalt ja selbst bestätigt, desweiteren hat B lediglich die Bereitsschaft zu einer Einigung gezeigt, aber keine vollendete Einwilligung gegeben und B ist auch der Meinung, das er immer noch selbst mit der Gegenpartei entscheiden kann, in welchen Rahmen und unter welchen Bedingungen er eine Einigung abschließt.

Danke
D.

Hi Moni,

ich sehe das persönlich so, dass der Anwalt nur seine Arbeit berechnet hat. Er hat ja Schreiben aufgesetzt und Verhandlungen geführt. Die Gebühr war ja nicht schon vorweg als „Erfolgshonorar“ vereinbart worden.
Das Ergebnis würde ich jetzt also außer acht lassen.
Man sollte nur die investierte Arbeit sehen und dass der Anwalt diese natürlich honoriert bekommen will.

Teileinigung, Volleinigung, keine Einigung…?
Man kann es immer genau SO sehen wie man gerade argumentieren möchte.
Teileinigung ? Ja ---- wenn nicht ein zusätzlicher Passus und dann wieder ein nächster zur Bedingung gemacht worden wäre, hätte es längst eine Einigung gegeben.
Volleinigung ? ja auch – gleiche Begründung wie oben.
keine Einigung ? ja auch wieder… hätte keiner eine Änderung verlangt, dann…

Volksmund: „Hätt der Hund nicht in die Ecke gesch…en, hätte er einen Hasen gefangen“

Gruß
BJ

Hallo!

ich sehe das persönlich so, dass der Anwalt nur seine Arbeit
berechnet hat. Er hat ja Schreiben aufgesetzt und
Verhandlungen geführt. Die Gebühr war ja nicht schon vorweg
als „Erfolgshonorar“ vereinbart worden.
Das Ergebnis würde ich jetzt also außer acht lassen.
Man sollte nur die investierte Arbeit sehen und dass der
Anwalt diese natürlich honoriert bekommen will.

Nette Gedanken, leider werden Anwälte aber per Gesetz nicht nach Aufwand vergütet. Nr. 1000 VV RVG sagt klipp und klar aus, dass für den Anfall der Einigungsgebühr auch eine Eingung da sein muss („Abschlus eines Vertrages“), basta.

Ob das im geschilderten Fall so ist,kann ich nicht sagen, da ich keine Zeit und Lust habe, mich mit dem umfangreichen Sachverhalt auseinanderzusetzen (dafür gibt’s Kammern). Meine Güte, wer denkt sich das alles nur aus?

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