Guten Tag.
Ich habe eine theoretische Frage zu folgender Situation:
Eine Person benötigt eine Rechtsberatung zu einem Pachtvertrag für ein Grundstück und fragt seinen Anwalt des Vertrauens. Mit dem Anwalt wurde schon mehrfach gearbeitet, immer mit Einbezug einer Rechtsschutzversicherung.
Nun schickt die Person alle benötigten Unterlagen (zB Pachtvertrag) inkl. dem Antrag! für die Rechtsschutzversicherung an den Anwalt.
Der beginnt nun eigenständig zu arbeiten, recherchieren, Urteile anzugucken… Bei einem längeren Telefonat zwischen der Person und dem Anwalt sagt der Antwalt am Ende: „ah, ich muss ja noch die Unterlagen an die Rechtsschutzversicherung abschicken.“.
Das hatte der Anwalt dann auch gemacht.
Die Rechtsschutzversicherung lehnt den Antrag des Anwalt ab.
Der Anwalt stellt der Person zwei Rechnungen über zwei Mandate: Vertragsprüfung und Antragsstellung bei Rechtsschutzversicherung.
Nun die Frage: Ist das zulässig?
Ich kann mir vorstellen, dass der Antrag ein eigenes Mandat ist und das auch bezahlt werden muss. Aber durfte der Anwalt vor dem Antrag überhaupt tätig werden, wenn er wusste, dass der Antrag noch (von ihm) zu stellen ist. Es besteht ja immer die Gefahr, dass ein Antrag abgelehnt wird…
der Antrag noch (von ihm) zu stellen ist. Es besteht ja immer die Gefahr, dass ein Antrag abgelehnt wird…
Ach so, und wenn die RS-Versicherung nicht zahlt verzichtet der Ratsuchende auf anwaltlichen Rat ? Die anwaltliche Hilfe war wohl notwendig, sonst ginge man nicht zum Anwalt, da spielt es doch keine Rolle, ob die Versicherung die Kosten übernimmt oder nicht.
Die Deckungszusage der RS-Versicherung häte man auch selber einholen können und hätte sofort erfahren, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Ja, dann hätte der Ratsuchende in dem Fall auf den anwaltlichen Rat verzichtet. Denn es spielt eine Rolle ob die Versicherung die Kosten übernimmt, da er sich ansonsten keinen Anwalt leisten könnte.
Deswegen ja mein Satz: „Ich kann mir vorstellen, dass der Antrag (Deckungsanfrage) ein eigenes Mandat ist und das auch bezahlt werden muss.“
Also die Deckungsanfrage muss wohl bezahlt werden. Aber auch die Vertragsüberprüfung?
Der Ratsuchende hat dem Anwalt gesagt, dass er erst tätig werden sollte, wenn die RS-Versicherung zustimmt. Das wurde mündlich geklärt.
Wenn der Anwalt nun anderer Meinung ist und er Geld haben will, ist er wohl in der Beweispflicht, oder nicht?
Wenn im Vorfeld schon mündlich beraten wurde, wenn auch nicht der Vertrag eingehend überprüft wurde, drüfte in diesem Fall auch die Beratungsgebühr entstanden sein.