Hallo Nadine,
ein Anwalt ODER ein Inkasso-Büro dürfen erst nach Eintritt des Verzuges beauftragt werden.
Da die Forderung beim Tanken fällig wurde, tritt beim Platzen oder Rückbuchen einer Lastschrift Verzug ein. eine Mahnung muss somit nicht geschrieben werden.
Sofern aber der Rückbuchungsauftrag berechtigt war, hat derjenige die Kosten und Schäden zu ersetzen bzw. zu tragen, der die Ursache für die Rückbuchung setzte. Die Ursache war ein schlecht leserlicher Verwendungszweck. Der Verwendungszweck muss dem Kontoinhaber ermöglichen, die Zahlung zuzuordnen. Dabei kann nicht verlangt werden, eine vollständige Firmierung anzugeben - dazu reicht der Platz nicht. Es ist also durch Auslegung zu ermitteln, ob der VErwendungszweck ausreichend erkennbar ist. Im vorliegenden Fall muss der Verwendungszweck auch einem Ortsunkundigen erkennbar sein. Es reicht also nicht alleine eine Ortsangabe. Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Tankstelle handelt. Generell werden bei Tankstellenabbuchungen Abkürzungen für das Wort Tankstelle verwendet, weil auch noch genügend Platz im Verwendungszweck sein muss, um die Tankstelle durch eine abgekürzte Ortsangabe zu konkretisieren. Die Abkürzung TST wird m. E. dieser Anforderung gerecht. Auch die abgekürzte Ortsangabe ermöglicht m. E. eine Zuordnung der Tankstelle.
Problematisch ist demnach nur der fehlende Ausdruck der Umlaute. Das aber ist ein technisches Problem. Wer den Fehldruck zu verantworten hat, muss die Kosten übernehmen. Entweder die Bank der Tankstelle, oder Deine, oder Dein Drucker wenn Du die Kontoauszüge dort ausgedruckt hast. Eine Rücksprache it derBank könte Klärung bringen. Es könnte auch noch eine Aufklärungspflicht der Bank der Tankstelle bestehen, ihre Kunden auf die Problematik der Verwendung von Umlauten in Verwendungszwecken hinzuweisen - woraus ggf. auch eine Haftung der Bank entstehen könnte. Ob eine solche Aufklärungspflicht besteht, kann nur durch eine lange und aufwändige Prüfung der herrschenden Rechtsprechung - insbesondere der regional zuständigen Gerichte - eruiert werden. Einem Rechtslaien ist das nicht möglich.
Soweit die Rechtslage -. Nun zu einer sachgerechten Lösung:
Schreiben an den Anwalt:
Ich bitte um Nachweis Ihrer Bevollmächtigung durch Zusendung einer Originalvollmacht.
Gleichzeitig überweisen Sie die Hauptforderung -. also die 31,09 an den Gläubiger-. NICHT an den Anwalt oder das Inkasso-Büro!!
Damit wird sich die Sache erledigt haben.
Wenn nicht - und eine Vollmacht IM ORIGINAL eintrifft, schreiben Sie dem Anwalt:
ich bestreite Ihre Ansprüche- die Forderung wurde an den Gläubiger überwiesen.
Hilfsweise bestreite ich die Kostenforderung der Auskunft. Es bestand keine Notwendigkeit eine Auskunft zu diesem Zeitpunkt von mir zu ziehen.
Ferner bestreite ich die INkasso-Kosten. Eine Forderung kann nicht gleichzeitig an ein Inkasso-UNternehmen und einen Rechtsanwalt zum Einzug abgetreten werden. Das Inkasso-Büro hat darüber hinaus keine Massnahmen ergriffen- ich wurde von diesem nicht angeschrieben. Die Forderung von Inkasso-Gebühren neben Anwaltsgebühren ist daher i. v. F. m. E. rechtswidrig. Ich werde die Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis setzen.
Ich bestreite hilfsweise ferner für die Kosten haften zu müssen. Diese sind vom Gläubiger zu tragen. Er hat zu verantworten, dass die Abbuchung aufgrund eines unverständlichen Verwendungszwecks von mir nicht zugeordnet werden konnte und ich den Auftrag gab, diese zurück zu buchen.
Sie Können natürlich den Inhalt des 1. und 2. Briefes zusammen mit einem Schreiben an den Anwalt schicken. Das kann die sacxhe verkürzen und vereinfachen.
Sollte zu irgend einem Zeitpunkt ein Mahnbescheid eintreffen, müssen Sie diesem mit dem angehängten Formular widersprechen - ohne eine Begründung.
Spätestens dann hat sich die Sache erledigt.
Natürlich kann die Gegenseite klagen - Sie hätten dann aber gute Chancen zu gewinnen - und das Kostenrisiko bei einer so geringen Forderung ist auch nicht hoch. Außerdem klagt kein vernünftiger Mensch so geringe Summen ein.
Sofern weitere Briefe der Gegenseite bei ihnen eingehen, ohen dass auf Ihr Anschreiben eingegenagen wird, oder Ihnen eine Originalvollmacht zugeht, schrteiben Sie dem Anwaöt folgendes:
Ich untersage Ihnen, dem Inkasso-UNternehmen und dem Gläubiger, mich in dieser Sache noch einmal anzuschreiben. Solltn Sie diese Aufforderung missachten, werde ich Sie abmahnen lassen und die Aufsichtsbehörden informieren. der Streitwert einer Abmahnung sollte Ihnen bekannt sein.
Das war´s
Glück auf !!
(Das Schreiben hier war übrigens teurer, als die Forderung Ihrer Gegenseite - Vom Zeitaufwand gesehen.
)
ferner teilen Sie mir bitte mit, wie eine Forderung gleichzeitig an eine Inkaso-Unternehmen und eine Anwaltskanzlei abgetreten werden kann.
Ferner habe ich die Hauptforderung an den Gläubiger überwiesen.
Die von mir veranlasste Rückbuchung ist auf einen unverständlichen Verwendungszweck zurück zu führen.
Ich bstreite ferner die Notwendigkeit zu diesem Verfahrenszeitpunkt
Schreibe den