Anwalt überweist Abfindung nicht

Moien,

meld mich auch mal wieder - auch wenn derzeit kaum Zeit für www ist ;o))

Mal angenommen, daß ein Anwalt nicht mit der Abfindung rausrückt, die vom EX-Arbeitgeber an ihn überwiesen wurde. Wie lange darf er sich damit Zeit lassen (Frist wurde gesetzt - aber erfolglos) und welche Möglichkeiten hat man wenn er nicht bezahlt?

Ab wann kann man Zinsen berechnen?

Desweiteren sei angenommen, daß der Anwalt Summe X genannt hat als nach der Höhe der Kosten für die Vertretung gefragt wurde und dann eine Rechnung stellt die um 50% höher ausfällt. Gehe ich richtig damit, daß er damit durchkommt obwohl es zweifelsfrei Betrug ist - kann ihm dies ja nicht beweisen da nur mündlich gefragt?

Gruß

Bernd
P.S.: Langsam frage ich mich ob es auch ehrliche Anwälte gibt bei dem Glück was ich mit Anwälten habe ;o))

Mal angenommen, daß ein Anwalt nicht mit der Abfindung
rausrückt, die vom EX-Arbeitgeber an ihn überwiesen wurde. Wie
lange darf er sich damit Zeit lassen (Frist wurde gesetzt -
aber erfolglos) und welche Möglichkeiten hat man wenn er nicht
bezahlt?

§ 4 der Berufsordnung der Rechtsanwälte legt fest, daß Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten sind. Es gibt Urteile, die ab 14 Tagen ein strafrechtlich relevantes Verhalten sehen.
Da unten noch eine offene Rechnung erwähnt wird: in Höhe der offenen Rechnung könnte dem Anwalt ein Recht zur Verrechnung zustehen.

Ab wann kann man Zinsen berechnen?

Wenn Du ihm (nachweisbar, also am besten schriftlich) eine Frist zur Zahlung gesetzt hast, ab fruchtlosem Ablauf der Frist.

Desweiteren sei angenommen, daß der Anwalt Summe X genannt hat
als nach der Höhe der Kosten für die Vertretung gefragt wurde
und dann eine Rechnung stellt die um 50% höher ausfällt. Gehe
ich richtig damit, daß er damit durchkommt obwohl es
zweifelsfrei Betrug ist - kann ihm dies ja nicht beweisen da
nur mündlich gefragt?

Die Beweislast liegt beim Auftraggeber (§ 4 II RVG). Ohne Zeugen oder schriftliche Verinbarung sieht´s daher schlecht aus, wenn die Rechnung dem RVG (bzw. in älteren Fällen der BRAGO) entspricht.

P.S.: Langsam frage ich mich ob es auch ehrliche Anwälte gibt

YEP, genügend!

Moien,

meld mich auch mal wieder - auch wenn derzeit kaum Zeit für
www ist ;o))

Mal angenommen, daß ein Anwalt nicht mit der Abfindung
rausrückt, die vom EX-Arbeitgeber an ihn überwiesen wurde. Wie
lange darf er sich damit Zeit lassen (Frist wurde gesetzt -
aber erfolglos) und welche Möglichkeiten hat man wenn er nicht
bezahlt?

Ab wann kann man Zinsen berechnen?

Desweiteren sei angenommen, daß der Anwalt Summe X genannt hat
als nach der Höhe der Kosten für die Vertretung gefragt wurde
und dann eine Rechnung stellt die um 50% höher ausfällt. Gehe
ich richtig damit, daß er damit durchkommt obwohl es
zweifelsfrei Betrug ist -

Kalkulation falsch, das kann kein Betrug sein
Weil kein kausaler Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Irrtum besteht.

Die erlaubten Gebühren stehen in der Brago

An die muss er sich halten.

Rechtsanwaltskammer und beschweren über diesen Advokaten, das wird Ihn läutern.

strafrechtlich relevantes Verhalten nach Wotan §266StGB

Jakob

kann ihm dies ja nicht beweisen da
nur mündlich gefragt?

Gruß

Bernd
P.S.: Langsam frage ich mich ob es auch ehrliche Anwälte gibt
bei dem Glück was ich mit Anwälten habe ;o))

Moien,

§ 4 der Berufsordnung der Rechtsanwälte legt fest, daß
Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten
sind. Es gibt Urteile, die ab 14 Tagen ein strafrechtlich
relevantes Verhalten sehen.
Da unten noch eine offene Rechnung erwähnt wird: in Höhe der
offenen Rechnung könnte dem Anwalt ein Recht zur Verrechnung
zustehen.

Dankäää schonmal… hattu evtl. ein Az von solch einem Urteil auf das ich mich berufen kann?

Ab wann kann man Zinsen berechnen?

Wenn Du ihm (nachweisbar, also am besten schriftlich) eine
Frist zur Zahlung gesetzt hast, ab fruchtlosem Ablauf der
Frist.

Naja, mal sehen ob er die frewillig rausrückt ;o))

Desweiteren sei angenommen, daß der Anwalt Summe X genannt hat
als nach der Höhe der Kosten für die Vertretung gefragt wurde
und dann eine Rechnung stellt die um 50% höher ausfällt. Gehe
ich richtig damit, daß er damit durchkommt obwohl es
zweifelsfrei Betrug ist - kann ihm dies ja nicht beweisen da
nur mündlich gefragt?

Die Beweislast liegt beim Auftraggeber (§ 4 II RVG). Ohne
Zeugen oder schriftliche Verinbarung sieht´s daher schlecht
aus, wenn die Rechnung dem RVG (bzw. in älteren Fällen der
BRAGO) entspricht.

Naja, werd die trotzdem nicht akzeptieren und ggf. zumindest Anzeige erstatten - traurig, das es solche Rechtsverdreher gibt…

P.S.: Langsam frage ich mich ob es auch ehrliche Anwälte gibt

YEP, genügend!

wow, dann zeig mir einen in Frankfurt wo ich hingehen kann ;o))

Gruß

Bernd

wenn ich …
… mit Trollen reden will meld ich mich ansonsten nerv nicht mit sinnlosen Gestammel

Bernd

… mit Trollen reden will meld ich mich ansonsten nerv nicht
mit sinnlosen Gestammel

Bernd

Schon mal überlegt ob nicht der Fragesteller selbst das Problem ist

Wahrscheinlich hat der Fragesteller selbst die Ursache gelegt.

Unterstellt anderen Betrug

Ich unterstellte Dummheit.

Sei froh wenn der Advokat dies hier nicht mitliest sonsrt lernst Du den § 1004 BGB kennen.

Jakob