Der aktuelle Freibetrag bis zu dem Kindergeld zusteht liegt bei 8004 Euro
In wie weit sind folgende Kosten anrechenbar - wo würde also in folgendem Szenario die Einkommens-Obergrenze liegen ?
so leicht kann man die Frage nicht beantworten. Es handelt sich offenbar um einen Studenten/Studentin, der/die nebenbei beschäftigt ist, oder?
In einem solchen Fall ist festzuhalten, dass nur Werbungskosten in Abzug gebracht werden können, wenn diese aus der Beschäftigung resultieren.
Demnach sind die Studiengebühren und wahrscheinlich auch der Laptop nicht abziehbar, weil diese Kosten offensichtlich nur mit dem Studium zusammenhängen, nicht aber mit der Beschäftigung.
Die Arbeitskleidung kann angesetzt werden, wenn sie für die Beschäftigung notwendig ist und selbst bezahlt wurde. Bei den Anwaltskosten bin ich mir nicht sicher…wenn dann nur, wenn der Anwalt zur Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde.