Hallo oxana,
tatsächlich ist es so, dass die Wohngebäudeversicherung vom Nachfolger (Käufer! nicht Erbe!) automatisch übernommen wird, wenn er nicht, innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Versicherung, kündigt. Bei Erbschaft des Hauses hat der Erbe kein Sonderkündigungsrecht.
Bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser muss nicht zwingend vom Frost her rühren. Ist das Wasser aus dem Wasserboiler selbst bestimmungswidrig ausgetreten muss die Versicherung tatsächlich den Schaden nicht übernehmen. Ist Leitungswasser aus der Wasserzuleitung bestimungswidrig ausgetreten, dann muss die Versicherung den Schaden grundsätzlich übernehmen.
Gegen die Kündigung bzw. die Verweigerung der Schadenregulierung kann Widerspruch eingelegt werden. Grundsätzlich ist es so, dass Ansprüche an die Versicherung innerhalb von drei Jahren gestellt werden muss. Hier ja geschehen.
Lasst euch bitte die Versicherungsbedingungen für euren Vertrag zuschicken. Dort steht auch die Adresse des Versicherungsombudsmannes den ihr anrufen könnt, wenn ihr mit der (Nicht)Regulierung des Schadens durch eure Versicherung nicht einverstanden seid. Sollte das auch nicht helfen, dann wendet euch bitte an einen Anwalt mit Schwerpunkt im Versicherungsrecht. Adressen bekommt ihr über jede Rechtsschutzversicherung oder über den Anwaltsverein.
Ich wünsche euch viel Erfolg!
Gruß
Winni