Hallo zusammen.
Angenommen man möchte den Anwalt, der bereits einen vertritt bzgl. Familienrecht/Unterhalt/Scheidung wechseln.Man befindet sich z.B. noch im Trennungsjahr und in der Pfase der Klärung bzgl. Unterhalt. Die Scheidung ist noch nicht eingereicht.
Wäre der Wechsel möglich ohne dass man für beide Anwälte die Kosten tragen muss? Was für Möglichkeiten gibt es? Vielen Dank im Voraus.
Guten Abend!
Wäre der Wechsel möglich ohne dass man für beide Anwälte die
Kosten tragen muss? Was für Möglichkeiten gibt es?
Klar, man muss nur einen Anwalt finden, der Lust hat, umsonst zu arbeiten. Hat doch im Studium genug verdient, der Kerl.
Hallo,
ich finde so eine Antwort nicht angebracht.
Das anwaltliche Kostenrecht ist recht komplex und für den Laien ist es nicht unbedingt nachvollziehbar, dass eine Gebühr für eine bereits ganz oder teilweise erledigte Arbeit u. U. beim nächsten Anwalt nochmal anfällt.
Aus dem UP ist ja nicht mal recht ersichtlich, was bereits getan wurde. Ich kann daher nachvollziehen, dass niemand Lust hat, das Ding zu berechnen, aber ich meine nicht, dass man in das UP automatisch hineininterpretieren kann/muss, dass einer der Anwälte kostenlos tätig wird.
Im Ergebnis würde ich auch vermuten, dass der Anwaltswechsel mit deutlichen Mehrkosten verbunden ist.
LG
sine
Hallo,
der erste Anwalt bekommt seine Gebühren aus dem nicht unerheblichen Streitwert, denn bei Unterhalt errechnet sich der Streitwert aus dem Jahresunterhalt ( Monatsunterhalt x 12).
Diese Gebühr hat der 1. Anwalt vermutlich zu berechnen, denn die Anwaltsgebühren sind ja nicht abhängig von der „vielen“ oder „wenigen“ Arbeit, die der Anwalt hatte, sondern zum größten Teil aus der Streitwertberechnung.
Der 2. Anwalt hat den gleichen Steitwert; es wäre zu fragen, inwie weit beide Anwälte auf Teile des Honorars verzichten; vermutlich nicht, denn für gleiche Arbeit halbes Geld?
Die Rechnung wird „locker“ einen 4-stelligen Betrag ausmachen.
lG
Hallo,
Das anwaltliche Kostenrecht ist recht komplex und für den
Laien ist es nicht unbedingt nachvollziehbar, dass eine Gebühr
für eine bereits ganz oder teilweise erledigte Arbeit u. U.
beim nächsten Anwalt nochmal anfällt.
Dabei sollte aber bedacht werden, dass jeder Anwalt für die Qualität seiner Arbeit voll haftet und er für Fehler geradesteht - auch wenn er nur für „ein Butterbrot“ arbeitet. Ich bin mir sicher, dass, sollte ein Haftungsfall eintreten, der Kunde nicht mit nur einer für den Gebührenanteil adäquaten Entschädigung zufrieden ist.
Gruss
Iru
Hallöchen,
ob der eine oder andere User die Ironie entdeckt, mag ich bezweifeln; warten wir einmal ab, bis wann die erste Frage kommt, was ein Anwalt im 1. Semester verdient? lol
Schönen Tag noch.
Klar, man muss nur einen Anwalt finden, der Lust hat, umsonst
zu arbeiten. Hat doch im Studium genug verdient, der Kerl.