Hallo,
jemand beauftragt einen Anwalt. Da der Streitwert unklar ist ( Wert noch nicht ermittelt ), nimmt der Anwalt einen fiktiven Wert von 10.000 Euro an. Er soll auf diesen Wert bezahlt werden.
Im laufe der Zeit stellt sich heraus das der Streitwert lediglich 5000 Euro beträgt. Der Anwalt rechnet aber weiterhin mit 10.000 Euro ab.
Ist das rechtens ? Kann der Beauftragende hier was tun ? Kann ja nicht angehen das der Anwalt mehr bekommt als ihm zusteht
Gruß
Im laufe der Zeit stellt sich heraus das der Streitwert
lediglich 5000 Euro beträgt. Der Anwalt rechnet aber weiterhin
mit 10.000 Euro ab.
Woraus schließt du das? Wenn z.B. ein Mandant eine Forderung i.H.v. 10.000,00 Euro einklagen will und nur 5.000,00 Euro zugesprochen bekommt, liegt der Gegenstandswert doch trotzdem bei 10.000,00 Euro. Denn über diese Summe ist ja entschieden worden. Ansonsten wäre bei völliger Klagabweisung kein Gegenstandswert da.
Analoges gilt für das außergerichtliche Geschäft des Anwaltes.
In diesem Fall wäre aber die wahre Streitsumme lediglich 5.000 Euro. Der Anwalt bekam nach Recherchen diese Summe heraus. Die 10.000 Euro wären somit hinfällig. Ob die Person nun die 5000 Euro bekommt ist momentan nicht das Thema.
Gruß
Wenn also der Anwalt herausgefunden hätte, dass der Mandant gar keinen Anspruch hätte, würdest du den Gegenstandswert bei 0,00 Euro ansetzen, und der Mandant müsste nichts bezahlen?
Wenn also der Anwalt herausgefunden hätte, dass der Mandant
gar keinen Anspruch hätte, würdest du den Gegenstandswert bei
0,00 Euro ansetzen, und der Mandant müsste nichts bezahlen?
Ich hab den Eindruck, Du weichst der Frage aus?!
Mikesch, wenn ich „ausweichen“ wollte, wieso habe ich dann überhaupt gepostet? Die Frage im Ursprungsartikel ist so nicht zu beantworten. „Ausweichen“ muss ich da nicht. Wenn der Fragesteller uns erklärt, wie er dazu kommt, dass der Gegenstandswert geringer ist, wird vielleicht eine Einschätzung möglich, wie es sich mit den Ansprüchen des Anwalts verhält.
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Na dann schreib doch einfach
Bitte erläutere mir die näheren Umstände, die zu der „Fehleinschätzung“. bzw. Korrektur des geschätzten Streitwerts geführt haben.
Warum Du gepostet hast, kann ich Dir nicht sagen, aber auf mich erweckte Deine „Gegenfrage“ tatsächlich den Eindruck, als wolltest Du ablenken. Oder worauf wolltest Du hinaus?
nein, der klagende bekommt in etwa 10.000 euro von dem beklagten. nach überprüfung stellt sich heraus das der beklagte fast pleite ist und sein restvermögen ( vor privatinsolvenz ) noch ca. 5000 euro beträgt.
somit müsste der anwalt ja seinen bemessungsbetrag auf 5000 euro absenken.
es ging noch nicht vor gericht oder ähnliches.
mfg
nein, der klagende bekommt in etwa 10.000 euro von dem
beklagten.
Das ist dann der Gegenstandswert.
nach überprüfung stellt sich heraus das der
beklagte fast pleite ist und sein restvermögen ( vor
privatinsolvenz ) noch ca. 5000 euro beträgt.
Ich habe es sehr häufig mit Menschen zu tun, die über ein Restvermögen von € 5.000 wohl sehr froh wären. Aber wenn man gegen die einen Anspruch von € 10.000,- hat, dann ist der Gegenstandswert nun einmal € 10.000.
somit müsste der anwalt ja seinen bemessungsbetrag auf 5000
euro absenken.
Nein, das hat Benvolio ja bereits anschaulich erklärt.
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