Folgende Fallkonstellation:
Mann wird gekündigt, ist aber arm. Er will Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht dagegen einreichen. Dazu geht er zum Amtsgericht und holt sich einen Beratungshilfeschein. Mit dem geht er zum Anwalt. Der Anwalt sagt ihm, dass es bei einer möglichen Verhandlung zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe kommen kann. In den meisten Fällen käme es aber gar nicht zu einer Verhandlung, sondern zu einem außergerichtlichen Vergleich.
Jetzt kommt der Hammer: Einen Tag später fordert der Anwalt vom Mandanten einen Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 350 Euro.
Ich frage mich nun folgendes:
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Gilt es nicht im Armenrecht, dass man von mittellosen Mandanten nichts fordern kann?
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Ist das bei Anwälten allgemein so üblich, oder will dieser Anwalt hier nur abzocken?