Anwalt will Vorschuss Verfahrenskostenhilfe

Folgende Fallkonstellation:

Mann wird gekündigt, ist aber arm. Er will Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht dagegen einreichen. Dazu geht er zum Amtsgericht und holt sich einen Beratungshilfeschein. Mit dem geht er zum Anwalt. Der Anwalt sagt ihm, dass es bei einer möglichen Verhandlung zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe kommen kann. In den meisten Fällen käme es aber gar nicht zu einer Verhandlung, sondern zu einem außergerichtlichen Vergleich.

Jetzt kommt der Hammer: Einen Tag später fordert der Anwalt vom Mandanten einen Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 350 Euro.

Ich frage mich nun folgendes:

  1. Gilt es nicht im Armenrecht, dass man von mittellosen Mandanten nichts fordern kann?

  2. Ist das bei Anwälten allgemein so üblich, oder will dieser Anwalt hier nur abzocken?

Hallo,

vorab mal in der Kanzlei nachfragen, ob die Voschussrechnung nicht auf einen Irrtum beruht.

Ich persönlich würde aber einem solchen Anwalt nicht gerade viel vertrauen.

§ 16 BORA - Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.

Gruß
Ingrid