Hallo allerseits,
gegeben sei ein Anwalt A, welcher X vor Gericht zu B (Entfernung 432km) bei einem Streitwert von 7000 Euro vertreten soll.
Kurz vor dem Gerichtstermin eröffnet A dem X, dass er entweder selbst vor Ort erscheinen könne oder ein Vertreter R in Untervollmacht tätig werden könnte. Herr X teilt dem A dann mit, dass die für ihn kostengünstigste Alternative zu wählen sei.
Entfernung 2*436km, Dauer über 8h
Ist es richtig, dass A (auch gemäß http://www.koenig-dey.de/fahrtkostenrechner) dafür
382,70 Euro hätte berechnen dürfen (Fahrkosten,Abwesenheitsgeld)?
Oder darf er noch anderweitige Leistungen in Rechnung stellen?
A stellt netto in Rechnung
1.3*Verfahrensgebühr 3100
- 80€ Einigungsgebühr
- 20€ Postpauschale
R stellt netto in Rechnung
0.65*Verfahrensgebühr 3100
+1.2 Termingebühr 3104
- 80€ Einigungsgebühr
- 20€ Postpauschale
Aus welchem Fakt ergibt sich hier nun, dass die Wahl der Vertretung für den X günstiger ist als die eigene Anfahrt des A? Rein augenscheinlich wird hier doch ein fast 3 mal so hoher Betrag in Rechnung gestellt.
Gruß
HH