Anwaltliche Pflichten beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ? Hinzu kommt, dass der RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen und Überweisungsaufforderungen seiner Mandantschaft reagiert und auch keine Aufstellung über die Zahlungen der Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die eigentlich auf ihn ausgestellt waren, unverzüglich an seinen Mandanten weiter, der diese auch sofort bezahlte. Eine aktuelle Kostennote, die ihn zu einer etwaigen Verrechnung veranlassen könnte, steht ebenfalls nicht offen. Dem RA ist auch bekannt, dass der Mandant auf jeden Cent zum Lebensunterhalt angewiesen ist.

Würden Sie mir freundlicherweise bitte einen Weg aufzeigen, mit welchen rechtlichen Mitteln man gegen dieses Verhalten angehen kann, um schnellstens die gepfändeten Gelder zu erhalten ?

Herzlichen Dank im voraus für Ihre nette Hilfe !

Hilfe

Re: Darf ein RA die für seinen Mandanten gepfändeten Gelder einfach auf seinem Konto festhalten ?
von hupf , 13.09.2010 14:53

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht
einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der
Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen
Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ? Hinzu kommt, dass der
RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen
und Überweisungsaufforderungen seiner Mandantschaft reagiert
und auch keine Aufstellung über die Zahlungen der
Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die
Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die
eigentlich auf ihn ausgestellt waren, unverzüglich an seinen
Mandanten weiter, der diese auch sofort bezahlte. Eine
aktuelle Kostennote, die ihn zu einer etwaigen Verrechnung
veranlassen könnte, steht ebenfalls nicht offen. Dem RA ist
auch bekannt, dass der Mandant auf jeden Cent zum
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Würden Sie mir freundlicherweise bitte einen Weg aufzeigen,
mit welchen rechtlichen Mitteln man gegen dieses Verhalten
angehen kann, um schnellstens die gepfändeten Gelder zu
erhalten ?

Herzlichen Dank im voraus für Ihre nette Hilfe !!

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Empfänger: hupf
Betreff:
Antworttext: :Was Rechtsfragen angeht, bin ich absoluter Laie.

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht
einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der
Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen
Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ? Hinzu kommt, dass der
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<blockquote>
Da ist wohl was schief gelaufen. Ich bin keine Expertin in<br>dieser Sache.<br>Sorry:frowning:<br>
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Hallo,

nein, natürlich darf der Anwalt die Gelder nicht zurückhalten. Er ist vielmehr zur sofortigen Auskehr an seine Mandanten verpflichtet. Mit eigenen Honoraren verrechnen darf der Anwalt nur ausnahmsweise, wenn er darüber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im Einzelfall mit dem Mandanten geschlossen hat.

Leider können Sie die Fremdgelder nur auf eine einzige Art und Weise herausverlangen, nämlich auf dem Zivilrechtsweg. Sie müssen also im Zweifel einen anderen Anwalt beauftragen, damit dieser gegen Ihren Voranwalt vorgeht, im schlimmsten Fall auch durch eine Klage.

In Ihrem Fall könnte die Sache schneller gehen, wenn Sie der Rechtsanwaltskammer von der Sache Mitteilung machen. Die Kammer wird den Anwalt rügen und höchstwahrscheinlich wird sich der Anwalt sehr schnell bei Ihnen melden, um ein Disziplinarverfahren zu vermeiden.

Sollte Ihr Anwalt „abgetaucht“ sein, also etwa das Kanzleischild entfernt und die Telefonnummer abgeschaltet sind, spricht vieles für Untreue, Vermögensverfall und Unterschlagung. In diesem seltenen Fall sollten Sie sofort die Polizei verständigen, den ganzen Sachverhalt schriftlich an die Staatsanwaltschaft senden, Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen sowie die Rechtsanwaltskammer verständigen. Wenn Sie die Bankverbindung Ihres Anwalts kennen, könnten Sie - bitte nur in diesem heiklen Fall - auch dort anrufen und eine Sperrung des Treuhandkontos veranlassen.

Viel Glück!

Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten fremden Vermögenswerte zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet und hat erhaltene Fremdgelder entweder unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder aber auf ein entsprechend gekennzeichnetes Anderkonto einzuzahlen und auf diesem anzulegen.

Andere Handlungsmöglichkeiten bei der Behandlung von Fremdgeldern sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor, jedoch besteht bei den Handlungsmöglichkeiten keine Wahlfreiheit für den Rechtsanwalt, so dass die Weiterleitungspflicht grundsätzlich Vorrang vor der Einzahlungspflicht und des (längeren) Zurückbehaltens auf einem Anderkonto hat.

Der Rechtsanwalt ist jedoch dann verpflichtet, das erhaltene Fremdgeld auf einem Anderkonto anzulegen und zurückzubehalten, wenn er erkennt, dass er - ganz gleich aus welchem möglichen Rechtsgrund auch immer - das fremde Geld nicht an den Empfangsberechtigten weiterleiten kann.

Worin der Grund für eine Zurückbehaltung durch den mit der Einziehung der Forderung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht, ist hier nicht ersichtlich; da der Rechtsanwalt hierzu keine Auskunft gibt, kann allenfalls spekuliert werden (ob z.B. gar kein Zahlungseingang auf dem Anderkonto erfolgt oder aber der Schuldner Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung z.B. im Wege der Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage erhoben hat etc.).

Diesen Grund - und ggf. dann die Frage, ob dieser eine Zurückbehaltung durch den Anwalt rechtfertigt- können Sie zunächst nur mit dem beauftragten Anwalt selbst klären. Reagiert dieser gar nicht auf schriftliche Anfragen, ist es vielleicht hilfreich einen persönlichen Beratungstermin bei ihm zu vereinbaren und die aufgetretenen Fragen und Hintergründe zu klären.

Im Rahmen des Mandates ist der Anwalt auch verpflichtet, sie regelmäßig über den Fortgang der rechtlichen Angelegenheit zu unterrichten, unterbleibt über einen längeren Zeitraum auch auf mehrmalige Aufforderung hin jegliche Unterrichtung kann man sich an die zuständige Anwaltskammer wenden und die Verletzung berufs-/standesrechtlicher Pflichten des Anwaltes rügen.

Ohne den konkreten Grund zu kennen, aus dem der Anwalt die Weiterleitung der Fremdgelder unterlässt, kann dieser nicht auf eine mögliche Berechtigung zur Zurückbehaltung hin geprüft und Ihnen leider auch kein Weg aufgezeigt werden, mit welchen rechtlichen Mitteln gegen dieses (ggf. ja berechtigte, ggf. aber auch unberechtigte) Verhalten vorgehen kann, um das gepfändete Fremdgeld zu erhalten.

Natürlich steht es Ihnen frei, dem beauftragten Rechtsanwalt das Mandat zu entziehen und einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Auskehrung der Pfändungsbeträge an Sie zu erwirken, allerdings bedeutet dieses Vorgehen nicht zwangsläufig, dass sie das gepfändete Geld schneller erhalten, insbesondere dann nicht, wenn es tatsächlich einen Rechtsgrund gibt (vgl. oben, Spekulation), der den Anwalt verpflichtet, das Fremdgeld auf dem Anderkonto anzulegen und nicht an Sie weiterzuleiten.

Ich empfehle eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Notfalls muss ein anderer Anwalt gegen diesen Anwalt vorgehen, denn das Festhalten von Mandantengeldern dürfte pflichtwidrig sein

Gruß
Januario

Hallo Lordfort,

Fremdgelder sind unverzüglich an den Mandanten weiterzuleiten (Ausnahme: eigene Ansprüche des RA gegen den Mandanten). Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Berufsordnung (BORA). Mögliche Vorgehensweise ist, dem RA eine Frist zur Abrechnung und Auszahlung der Fremdgelder zu setzen und dann Klage einzureichen. Wirksamer dürfte aber sein, sich an die zuständige Anwaltskammer zu wenden und dort den Sachverhalt zu schildern. Es handelt sich nämlich, wie bereits angedeutet, auch um einen Verstoß gegen die Berufsordnung.

Schöne Grüße,
Foehranwalt

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht
einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der
Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Das ist üblich und richtig so, weil der Anwalt die Geldeingänge prüfen muss und ggf. neue Maßnahmen einleiten muss.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen
Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ?

Nein

Hinzu kommt, dass der

RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen
und Überweisungsaufforderungen seiner Mandantschaft reagiert
und auch keine Aufstellung über die Zahlungen der
Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die
Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die
eigentlich auf ihn ausgestellt waren, unverzüglich an seinen
Mandanten weiter, der diese auch sofort bezahlte. Eine
aktuelle Kostennote, die ihn zu einer etwaigen Verrechnung
veranlassen könnte, steht ebenfalls nicht offen. Dem RA ist
auch bekannt, dass der Mandant auf jeden Cent zum
Lebensunterhalt angewiesen ist.

Rechtsanwälte haben heute mitunter finanziell Probleme und versuchen offenbar immer häufiger eigne „Löcher“ mit Fremdgeldern zu stopfen. Der Verdacht der Unterschlagung liegt nah. Strafanzeige abr ist weniger sinnvoll. Dann hat der RA uU bald nur noch geringe inkünfte und muss ggf. davon noch eine Strafe zahlen. Davon haben Sie nichts. Sprechen Sie mit ihm persönlich. Frageen Sie ihn, wann er ihre Fremdgelder auszahlen kann. Lg tr sich dann immer noch quer drohen Sie mit Strafanzeige und Klage. Versuchen Sie aber lieber eine vernüftige Einigung zu finden- auch wenn Sie offenbar an einem viel längeren Hebel sitzen. Bedenken Sie - ein Anwalt gibt nicht gerne eine prekäre Lage zu. Nur wenn er merkt, dass er es mit einem verständigen Menschen zu tun hat, wird er Ihnen vielleicht das Problem ordentlich schildern und sich einer vernünftigen Lösung nicht verschließen.

Würden Sie mir freundlicherweise bitte einen Weg aufzeigen,
mit welchen rechtlichen Mitteln man gegen dieses Verhalten
angehen kann, um schnellstens die gepfändeten Gelder zu
erhalten ?

Herzlichen Dank im voraus für Ihre nette Hilfe !

Hilfe

Re: Darf ein RA die für seinen Mandanten gepfändeten Gelder
einfach auf seinem Konto festhalten ?
von hupf , 13.09.2010 14:53

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht
einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der
Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen
Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ? Hinzu kommt, dass der
RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen
und Überweisungsaufforderungen seiner Mandantschaft reagiert
und auch keine Aufstellung über die Zahlungen der
Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die
Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die
eigentlich auf ihn ausgestellt waren, unverzüglich an seinen
Mandanten weiter, der diese auch sofort bezahlte. Eine
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veranlassen könnte, steht ebenfalls nicht offen. Dem RA ist
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    Re: Darf ein RA die für seinen Mandanten gepfändeten Gelder
    einfach auf seinem Konto „festhalten“ ?
    von Skadi55 , 13.09.2010 15:01


    Hallo!

    Da ist wohl was schief gelaufen. Ich bin keine Expertin in
    dieser Sache.
    Sorry:frowning:



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    Empfänger: Skadi55
    Betreff:
    Antworttext: ::Hallo!

Da ist wohl was schief gelaufen. Ich bin keine Expertin in
dieser Sache.
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Hallo,

schreiben Sie dem Anwalt (Einwurf-Einschreiben oder per Boten, in der Kanzlei abgeben ), er möge unverzüglich Rechnung über die von ihm vereinnahmten Gelder legen und diese ggf. unverzüglich an den Mandanten auszahlen, (Kontoverbindung mitteilen!). Setzen sie ihm eine Frist von ca. 10 Werktagen, Datum genau angeben, z.B. : bis zum 28. September 2010). Schreiben Sie ihm, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist die zuständige Anwaltskammer und die Staatsanwaltschaft informieren werden, mit der Bitte, die Ermittlungen wegen aller in Betracht kommenden Delikte aufzunehmen.

Wenn nichst passiert bis zum Stichtag , alles s o f o r t so machen!

MfG

Vierten

Hallo,

ich kann leider nicht helfen. Das ist nicht so ganz mein Gebiet.

Viel Erfolg bei anderen Usern.

Viele Grüße,
thomania

Guten Abend,

zunächst einmal vielen Dank für Ihren kompetenten Rat.
Ich werde diesen gern befolgen, habe jedoch die ernsthafte Befürchtung, dass der Anwalt diese größeren Geldsummen tatsächlich unterschlagen hat. Trotz unserer mehrfachen, schriftlichen Ermahnungen gab es keinerlei Reaktion. Falls wir ihm jetzt erst noch eine weitere Frist setzen, hat er dann wohlmöglich die zeitliche Chance, sich mit dem Geld ganz „aus dem Staub zu machen“.
Auch eine Beschwerde bei der Anwaltskammer ist sicherlich zeitraubend.

Ist dieser formelle Weg zunächst wirklich erforderlich, oder wäre es nicht ratsam, gleich eine Anzeige bei der Polizei ??? oder Gericht ??? zu erstatten ?

Nochmals dankeschön und freundliche Grüße

Liebe/-r Experte/-in,

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einreichte. Als Bankverbindung für die Zahlungen der
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Das ist üblich und richtig so, weil der Anwalt die
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Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
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Nein

Hinzu kommt, dass der

RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen
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Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die
Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die
eigentlich auf ihn ausgestellt waren, unverzüglich an seinen
Mandanten weiter, der diese auch sofort bezahlte. Eine
aktuelle Kostennote, die ihn zu einer etwaigen Verrechnung
veranlassen könnte, steht ebenfalls nicht offen. Dem RA ist
auch bekannt, dass der Mandant auf jeden Cent zum
Lebensunterhalt angewiesen ist.

Rechtsanwälte haben heute mitunter finanziell Probleme und
versuchen offenbar immer häufiger eigne „Löcher“ mit
Fremdgeldern zu stopfen. Der Verdacht der Unterschlagung liegt
nah. Strafanzeige abr ist weniger sinnvoll. Dann hat der RA uU
bald nur noch geringe inkünfte und muss ggf. davon noch eine
Strafe zahlen. Davon haben Sie nichts. Sprechen Sie mit ihm
persönlich. Frageen Sie ihn, wann er ihre Fremdgelder
auszahlen kann. Lg tr sich dann immer noch quer drohen Sie mit
Strafanzeige und Klage. Versuchen Sie aber lieber eine
vernüftige Einigung zu finden- auch wenn Sie offenbar an einem
viel längeren Hebel sitzen. Bedenken Sie - ein Anwalt gibt
nicht gerne eine prekäre Lage zu. Nur wenn er merkt, dass er
es mit einem verständigen Menschen zu tun hat, wird er Ihnen
vielleicht das Problem ordentlich schildern und sich einer
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Würden Sie mir freundlicherweise bitte einen Weg aufzeigen,
mit welchen rechtlichen Mitteln man gegen dieses Verhalten
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erhalten ?

Herzlichen Dank im voraus für Ihre nette Hilfe !

Hilfe

Re: Darf ein RA die für seinen Mandanten gepfändeten Gelder
einfach auf seinem Konto festhalten ?
von hupf , 13.09.2010 14:53

Liebe/-r Experte/-in,

es geht hier um die Abwicklung bei einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den ein RA über das Amtsgericht
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Drittschuldner wurde das Bankkonto des RA angegeben.

Darf der RA nun die eingehenden Zahlungen einfach über einen
Zeitraum von 6 Monaten „festhalten“, ohne das Geld an seinen
Mandanten (Gläubiger) weiterzuleiten ? Hinzu kommt, dass der
RA in keinster Weise auf entsprechende schriftliche Nachfragen
und Überweisungsaufforderungen seiner Mandantschaft reagiert
und auch keine Aufstellung über die Zahlungen der
Drittschuldner vorlegt. Andererseits leitete der RA die
Gebührenrechnungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher, die
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Hallo, Herr Bardohl,

herzlichen Dank für Ihren freundlichen Rat. Ich werde es versuchen.

Viele Grüße

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    Re: Darf ein RA die für seinen Mandanten gepfändeten Gelder
    einfach auf seinem Konto „festhalten“ ?
    von Skadi55 , 13.09.2010 15:01


    Hallo!

    Da ist wohl was schief gelaufen. Ich bin keine Expertin in
    dieser Sache.
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    Antworttext: ::Hallo!

Da ist wohl was schief gelaufen. Ich bin keine Expertin in
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Guten Abend, Herr Rechtsanwalt,

zunächst einmal recht herzlichen Dank für Ihren hilfreichen Ratschlag, den ich natürlich befolgen werde.
Da wir den RA allerdings schon wiederholt schriftlich, aber erfolglos angemahnt haben, besteht die Befürchtung einer tatsächlichen Unterschlagung. Wohlmöglich nutzt der Anwalt dann eine nochmalige Frist sowie den zeitraubenden Ablauf einer Beschwerde bei der Anwaltskammer, um sich mit den größeren Geldbeträgen wirklich „aus dem Staub zu machen“.

Nochmals ein Dankeschön und freundliche Grüße

Guten Abend, Herr Rechtsanwalt,

zunächst vielen Dank für Ihre ausführlichen und hilfreichen Zeilen.

Da der Anwalt in keinster Weise auf unsere wiederholten Ermahnungen reagiert und außerdem schon seit mehreren Monaten nicht über den Fortgang des Rechtsstreits informiert hat, werden wir kurzfristig die Anwaltskammer über diese Berufsverstöße in Kenntnis setzen. Die von Ihnen beispielhaft genannten Gründe für ein Festlegen/-halten auf ein Anderkonto liegen übrigens ebenfalls nicht vor. Hoffentlich können wir dann auf diese Weise eine Auszahlung der Gelder erwirken.

Nochmals danke und freundliche Grüße

Guten Abend, Herr Rechtsanwalt,

herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Rat und die netten Zeilen !

Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer hatten wir auch schon ins Auge gefasst, befürchten allerdings, dass der Anwalt tatsächlich die größeren Geldbeträge unterschlagen hat und die zeitraubenden Formalitäten zum „Abtauchen“ nutzen könnte. Dazu kommt, dass die gepfändeten Drittschuldner weitere, laufende Monatszahlungen auf das anwaltliche Bankkonto überweisen werden. Auf diese Weise könnte meiner Mutter (als Mandantin bzw. Gläubigerin) ein noch größerer Schaden stehen. Zumindest das müsste man doch wenigstens durch rasches Handeln (Benachrichtigung der Polizei od. Staatsanwaltschaft ??) verhindern können, oder nicht ?

Nochmals ein großes Dankeschön und viele Grüße

Hallo,

zuständig ist die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung, das geht am schnellsten, das Gericht ist nicht zuständig, es sei denn, man versucht es auf dem Zivilrechtsweg, das aber dauert am längsten. Die Polizei macht ohne die Staatsanwaltschaft auch kaum etwas außer den Anwalt anhören, vielleicht.

Rufen Sie mal bei der Anwaltskammer an und lassen sich dort beraten!

MfG
und gute Nacht

Vierten

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

das kann man schlicht damit beantworten, dass der RA verpflichtet ist, das Geld, das er für seinen Mandanten empfängt, unverzüglich weiterzuleiten, sofern er nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen kann. Schließlich handelt es sich um Fremdgeld. Zahlt der RA nicht auf Aufforderung des Mandanten aus, sollte sich der Mandant an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden und sich dort beschweren.

Ferner besteht die Möglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den RA vorzugehen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Guten Tag,

gerne geschehen. Richtig, wenn Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass die Fremdgelder unterschlagen worden sind, sollten Sie schnellstmöglich die Staatsanwaltschaft verständigen. Hierfür müssen Sie keine nennenswerten Rechtskenntnisse besitzen, sollten aber den Sachverhalt schriftlich zusammenfassen (jedoch nur den Sachverhalt, wie in Ihrer allerersten Anfrage, ohne rechtliche Würdigung wie „Unterschlagung“ oder „Untreue“) und hineinschreiben, dass Sie „Strafanzeige erstatten“ und „Strafantrag hinsichtlich aller in Betracht kommenden Delikte stellen“ und „als Geschädigter im Falle der Einstellung des Verfahrens um rechtsbehelfsfähigen Bescheid“ bitten. Gleichzeitig sollten Sie auch mit der Polizei sprechen, damit ggf. Sofortmaßnahmen ergriffen werden.

Ich würde an Ihrer Stelle auch sofort die Bank Ihres Anwalts von dem Sachverhalt verständigen, damit das Konto für Abhebungen des Anwalts gesperrt wird. Aller seriösen Banken werden so verfahren, bis der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft geklärt ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen einstweilige Verfügung als Zahlungsverbot an die Bank zu erwirken. Dieser Antrag muss beim zuständigen Zivilgericht (Amts- oder Landgericht) gegen den Anwalt gestellt werden. Ich würde Ihnen sehr empfehlen, hierfür einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nach Möglichkeit sollte dieser nicht am selben Ort zugelassen sein; ggf. wenden Sie sich zur Vermittlung telefonisch an die Rechtsanwaltskammer der nächstgelegenen Großstadt. Über einen solchen Antrag wird in der Regel binnen fünf bis zehn Tagen entschieden.

Weiterhin viel Glück!

Der RA muss die Zahlungen sofort weiterleiten. Sprechen Sie ihn an, im Zweifel wenden Sie sich an einen anderen RA.

Hallo!

Eine verlässliche Antwort auf Ihre Frage kann ich Ihnen leider nicht geben, da ich selbst kein RA bin, lediglich meine persönliche Einschätzung zum Sachverhalt.

Meines Erachtens hat der RA die Pflicht das Geld unverzüglich weiterzuleiten, sofern er selbst keine weiteren Ansprüche gegen Sie hat (nicht bezahlte Rechnungen etc.). Grundsätzlich würde ich raten, nehmen Sie sich einen anderen RA, aber ich denke, dass das Vertrauen zunächst einmal etwas getrübt sein dürfte. Denkbar ist meiner Meinung nach, dass das Verhalten des RA strafrechtlich relevant sein könnte (Verstrickungsbruch / Veruntreuung o.ä.). Dies würde nach Anzeigenerstattung die zuständige Staatsanwaltschaft beurteilen. Denkbar wäre auch eine Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

MfG

André Glowniak

Guten Tag, Herr Rechtsanwalt,

ich möchte es nicht versäumen, Ihnen noch einmal für Ihre ausführlichen Ratschläge zu danken. Besonders die genauen Formulierungen sind einem „juristischen Laien“ ja nicht bekannt und haben mir sehr geholfen !

Inzwischen habe ich die Staatsanwalt entsprechend informiert.

Viele herzliche Grüße sendet Ihnen

eine dankbare Nutzerin