Anwaltliche und notarielle Schweigepflicht

Wie weit reicht die anwaltliche und notarielle Schweigepflicht? Dürfen der Anwalt/Notar oder seine Anwaltsgehilfen zum Beispiel einem Dritten darüber Auskunft geben, ob eine bestimmte Person ihrem Mandantenkreis gehört oder ob diese Person einen Besprechungstermin beim Anwalt/Notar bereits wahrgenommen hat oder ein Termin vereinbart wurde?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich wuerde sagen dass ohne vorherige zustimmung des Mandantes eine solche Auskunft zu geben waere Verstoss zumindest gegen Anwaltliche Schweigepflicht.

Wie weit reicht die anwaltliche und notarielle
Schweigepflicht?

Sehr weit.

Dürfen der Anwalt/Notar oder seine
Anwaltsgehilfen zum Beispiel einem Dritten darüber Auskunft
geben, ob eine bestimmte Person ihrem Mandantenkreis gehört
oder ob diese Person einen Besprechungstermin beim
Anwalt/Notar bereits wahrgenommen hat oder ein Termin
vereinbart wurde?

Nein.

Und hier noch ein Satz, der unnötig wäre, weil die Antwort nicht präzisre gegeben werden kann, aber die Software verlangt, dass man viel schreibt.

Bereits der erste seriöse google-Treffer ist hilfreich: http://rak-muenchen.de/berufsrecht/verschwiegenheits…

Ein Mandantenverhältnis kann m.E. nicht unter Offenkundigkeit als Grenze subsumiert werden, so dass auch dies unter die Schweigepflicht fällt - schon gleich Besprechungstermine und Vereinbarungen mit dem Mandanten.

Sofern der Mandant jedoch bereits vor Gericht in der Verhandlung vertreten wird, kann und entsprechende Aushänge im Gericht vorhanden sind, kann m.E. von Offenkundigkeit i.S. der genannten Gesetze ausgegangen werden.

ohne Grüße, scheint ja aus der Mode zu sein
who_knows