Hallo.
Mein Sohn(9) ist auf dem Schulweg vom Vater einer Mitschülerin tätlichangegriffen und verletzt sowie bedroht worden. Die Strafanzeige ist bei der Polizei gestellt. Aufgrund der Verletzung mussten wir ins Krankenhaus (Schulter geprellt, geschwollen und blaue Flecken ) auch ein Attest liegt der Polizei vor. Nun ist meine Frage ob es sinnvoll wäre sich zusätzlich Rat vom Anwalt zu holen um alle ‚Möglichkeiten‘ zu besprechen? Mein Sohn leidet unter Angstzuständen und Albträumen…die Schule ist informiert und mein Sohn wird die nächsten Wochen nicht alleine zur oder von der Schule gehen können / müssen. Danke im Voraus.
Meine Einschätzung: das ist aber sowas von sinnvoll, hier einen Anwalt einzuschalten!
Ja, das kostet (vielleicht, s.u.) Geld. Aber mit so einer Situation ist man als ‚Normalbürger‘ völlig überfordert. Da muss ein Profi ran, sonst geht das schief.
Und wenn zumindest einer der Täter haftpflichtversichert ist, bestehen gute Chancen, dass jemand anders den Anwalt bezahlt.
Danke für die schnelle Antwort. Das bestätigt meine Vermutung. Mein Mann ist Rechtsschutz versichert und wir würden auch sonst keine Kosten scheuen…
Alleine schon aufgrund der bei Körperverletzungsdelikten möglichen Nebenklage sollte man hier anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zahlt die RV nicht, dann kann bei Bedürftigkeit die Nebenklage auch zunächst mit Beratungshilfe und dann mit Prozesskostenhilfe verfolgt werden.
Hallo,
die Haftpflichtversicherung bei vorsätzlicher Körperverletzung zahlen lassen zu wollen, ist ein sehr schmaler Grat bzw. dünnes Eis.
Da wird es wohl auf die Umstände und ggfs. den Richter ankommen, ob sich die HP hier leistungsfrei stellen kann und der Verursacher aus eigener Tasche zahlen darf.
Gruß
Christian
Den Vorsatz muss man bei Kindern aber erstmal beweisen. Sie müssen dazu entsprechend einsichtig sein. Wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist, zahlt die Haftpflicht.
Aber natürlich hast Du recht mit:
Anyway: es besteht ja eine Rechtsschutzversicherung, das ist also hier gar nicht das Problem.
Ja, Moment: Das 9jährige Kind ist der Geschädigte und nicht der Verursacher - das ist der Vater der Mitschülerin!
Wäre das Kind der Verursacher, würde ich sofort zustimmen, aber der Erwachsene hat das Kind geschädigt - und ein fremdes Kind bedrohen, angreifen und verletzen…da dürfte sich Vorsatz schnell belegen lassen.
Und die HP besteht bei den Eltern des Geschädigten - und ist somit irrelevant.
Gruß
Christian
Ups - falsch gelesen. Da nehme ich diesen Teil meiner Antwort aber sowas von zurück.
Wie stark ist die Verletzung?
Grüße mki
Steht oben in meiner Frage. Von den psychischen Folgen ganz zu schweigen. Warum ?
Bedaure. Tut mir leid.
In Strafsachen gibt es keine PKH.
Es geht hier nicht um PKH für den Angeklagten (die es tatsächlich nicht gibt, dafür dann aber ggf. Pflichtverteidigung), sondern um PKH für die Nebenklage des Opfers. Und hierfür ist - wie im Zivilrecht - bei Bedürftigkeit, und je nach Delikt ggf. bestehenden Anforderungen an die Komplexität des Falls, PKH zu gewähren.
ok, gut, Zivilsache…sry