Anwaltliches (Fehl-)Verhalten ?

Hallo zusammen:

B verklagt A in einer geschäftl. Sache, mit extrem wackliger Begründung, frei nach dem Motto, irgendwas kommt immer raus. Das Verfahren läuft.

Anwalt von B kommt zufällig und im Zuge anderer (hier nicht relevanter) Geschäftsvorfälle in Kontakt mit Geschäftspartnern von A.
Er führt diesen gegenüber aus, dass es das Verfahren gegenüber A gibt und stellt den Standpunkt seiner Mandantschaft als Fakt dar, der den geschäftl. Ruf von A schwer beschädigt. Die Geschäftspartner von A ziehen sich nun von diesem zurück und stellen bereits gemeinsame Projekte in Frage bzw. setzen diese unter fadenscheinigen Argumenten aus.

Schriftlich gibt es natürlich nichts, die sich zurück ziehende Geschäftspartner geben auch keine „belastbare“ Erklärung zu Gunsten von A ab.

Was kan man tun?
Gibt es eine Stelle, wo man solche anwaltliches Verhalten rügen kann - sofern überhaupt rügbar?
Kann man auf Unterlassung drängen, wenn nur Aussagen, aber keine schriftlich belastbaren Unterlagen vorliegen?

Danke für Eure Hilfe.

Grüsse

Henry

Hallo Henry,

der von dir beschriebene Sachverhalt ist halt so ein Ding. Natürlich ist es nicht zulässig, dass Anwälte geschäftschädigende Aussagen tätigen, insbesondere, wenn diese nachweislich falsch sind.

Dabei gibt es aber eben diese zwei Stolpersteine:
a) Ist der Bericht des Anwalts über ein laufendes Verfahren schon geschäftsschädigend?
b) Sind die Angaben des Anwalts falsch?

Beide hängen unmittelbar miteinander zusammen, denn ein „sachlicher“ Bericht über ein laufendes Verfahren dürfte nach meiner Auffassung nicht geschäftsschädigend sein, wenn die Darstellung den Tatsachen entspricht. Dass sich die Parteien über den Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht einig sind ist einer gerichtlichen Auseinandersetzung immanent, womit auch die einseitige Darstellung, solange sie keine Verleumdungen oder rechtlich fehlerhaften Angaben enthält nicht zu beanstanden sein sollte.

A läuft immer Gefahr, dass seine Geschäftspartner aus der ein oder anderen Quelle von einem laufenden Verfahren erfahren, zumal die meisten Verfahren öffentlich sind. Auch birgt das die Gefahr, dass sich Geschäftspartner, insbesondere Zulieferer zurückhalten verhalten, da sie unter Umständen finanzielle Probleme des A bei einem negativen Ausgang der Verfahrens fürchten.

Zumal keine Dokumente sondern nur Aussagen vorliegen sähe ich ein arges Problem hier eine geschäftschädigende Äußerung zu beweisen. Wenn dies nicht wenigstens 95%ig gesichert ist, sollte man eher versuchen das Gespräch mit dem Anwalt des B zu suchen, unter Umständen unter Hinzuziehung eines Ombudmanns der Rechtsanwaltskammer. Alles andere würde ich mir zumindest verkneifen, wenn ich nicht wirklich sicher wäre.

Viele Grüße und Viel Glück
Bernhard