Anwaltrechnung für einstweilige Verfügung

Hallo,

gibt es eine Verjährungsfrist für die Forderung eines Anwalts?
z.B Im Jahr 2004 hat eine Anwältin, ohne den Mandanten genau zu informieren, eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt, bei Gericht eingereicht.
Der Mandant wurde nicht auf die Folgen bei Ablehnung der Verfügung aufmerksam gemacht.
Der Anwältin wurde im Juni 05 das Mandat entzogen.Sie hat keine Rechnungen gestellt und auch die Unterlagen nicht an den neuen Kollegen übergeben.
Im Dez. 2007 bekommt der Mandant eine Rechnung dieser Anwältin mit der Aufforderung für die Vertretung bei der einstweiligen Verfügung die Kosten in Höhe von über 400 Euro zu begleichen.
Bis zu diesen Tag hat die Anwältin keine Anforderungen gestellt.

Bin für jeden Tipp dankbar.

gibt es eine Verjährungsfrist für die Forderung eines Anwalts?

Klar gibt es die.

Im Dez. 2007 bekommt der Mandant eine Rechnung dieser Anwältin

Die Anwältin hat aufgepaßt und die Rechnung geschickt, bevor der Anspruch verjährt.

Bis zu diesen Tag hat die Anwältin keine Anforderungen gestellt.

So hat sie Dir für mehr als zwei Jahre einen zinslosen Kredit eingeräumt.

Bin für jeden Tipp dankbar.

Die Rechnung wirst Du bezahlen müssen, von Verjährung keine Spur.

Äh…

Hm…

Wenn - was ich nicht sicher weiß - der Anspruch 2004 entstanden ist, warum er sollte er jetzt nicht verjährt sein? Drei Jahre zum Jahresende… Wir haben 2008…

Es rätselt:

Levay

Huhu!

z.B Im Jahr 2004 hat eine Anwältin, ohne den Mandanten genau
zu informieren, eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von
Unterhalt, bei Gericht eingereicht.

Na klar, der Mandant wusste natürlich von gar nichts…

Der Mandant wurde nicht auf die Folgen bei Ablehnung der
Verfügung aufmerksam gemacht.

UJnd dass man Musik, die man bestellt hat, auch bezahlen muss, ist natürlich eine Riesenüberraschung.

Der Anwältin wurde im Juni 05 das Mandat entzogen.Sie hat
keine Rechnungen gestellt und auch die Unterlagen nicht an den
neuen Kollegen übergeben.
Im Dez. 2007 bekommt der Mandant eine Rechnung dieser Anwältin
mit der Aufforderung für die Vertretung bei der einstweiligen
Verfügung die Kosten in Höhe von über 400 Euro zu begleichen.
Bis zu diesen Tag hat die Anwältin keine Anforderungen
gestellt.

Die Vorredner haben schon manches Wahre und Unwahre gesagt. Unwahr ist zum Beispiel, dass eine poplige Rechnung Auswirkungen auf die Verjährung hätte. Hat sie nicht. Wenn man die Verjährung unterbrechen will, muss man schon etwas mehr machen, zB klagen oder - schlaue Anwältinnen wählen diesen Weg - die gerichtliche Kostenfestsetzung gegen den Mandanten nach § 11 RVG.

Wahr ist aber auch, dass eine Anwaltsvergütung nicht schon mit Auftragserteilung fällig wird, sondern zu den in § 8 RVG genannten Zeitpunkten. Und wenn im Beispielfall das Mandat im Jahre 2005 beendet wurde, ist davon auszugehen, dass die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Somit hat die Anwältin noch ein knappes Jahr Zeit, eine Titulierung zu erreichen.

Äh…

entstanden ist, warum er sollte er jetzt nicht verjährt sein?

Weil die Rechnung noch vor dem Jahresultimo 2007 geschickt wurde.

Es rätselt:

Wäre das eine ausreichende Erklärung ?

Levay

Nordlicht

Äh…

Wäre das eine ausreichende Erklärung ?

Nein, weil eine Rechnung die Verjährung weder hemmt noch unterbricht.

Die Vorredner haben schon manches Wahre und Unwahre gesagt.

Aber im Ergebnis liege ich doch richtig, die Rechnung muß bezahlt werden, oder ?

Potztausend

Wäre das eine ausreichende Erklärung ?

Nein, weil eine Rechnung die Verjährung weder hemmt noch
unterbricht.

D.h. die Verjährung ist nicht deswegen nicht eingetreten, weil die Rechnung im Jahre 2007 einging, sondern weil der Anspruch in 2005 entstand und nicht in 2004 ?

Richtig.

Ich wusste zwar nicht, wann der Anspruch entsteht (und somit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt); das habe ich ja auch zu erkennen gegeben.

Aber dass eine Rechnung den Eintritt der Verjährung nicht hindern kann, ist doch ganz klar.

Levay

Jo.

Levay

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antwort. Auf den Vermerk: Na der Mandant hat…sowie Musik die man bestellt hat…, möchte ich vermerken. Das diese Anwältin in keinster Weise, so wie es ihre Pflicht wäre, den Mandant aufgeklärt hat. Wenn der Mandant etwas fragte oder wissen wollte hat sie nur gesagt…sie brauchen meinen Job nicht zu machen.
Insofern hätte sie laut den Unterlagen der Gegenseite erkennen müssen das eine Einstweilige Anordnung ohne Erfolg sein wird.
Sie hat nur gesagt,dass sie eine einstweilige Anordnung einreichen wird. Andere Informationen wurden von ihr an den Mandanten nicht erteilt. Außerdem hat sie nie erwähnt das Kosten anfallen, sondern nur das alls über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgewickelt wird.
Dies nur zu den obrigen Anmerkungen.

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