Gespräch mit dem Anwalt, Sachverhalt erläutern, Frage der Kosten die dem Klienten entstehen. Im ersten Gespräch ist klar: der Mandant möchte einen Vergleich aushandeln.
Der Anwalt gibt an das die Kosten bei 100-150,–Euro liegen werden.
2-3 Briefe zwischen den Parteien und genau der gewünschte Vergleich kommt zu Stande.
Der Anwalt schickt seine Rechnung und fordert 307,00Euro
Anfrage bei dem Anwalt was das soll. Er möge die Rechnung berichtigen.
5, Antwort des Anwalts: Es handele sich um einen Vergleich und die Gebühr sei nach dem RVG fest und nicht beeinflussbar.
Zur Vermeidung weiterer Kosten: Zahlen. Eien individuelle Vergütungs
vereinbarung ist nciht getroffen worden, damit gilt das Gesetz. Und das sieht eine 1,5-fache Gebühr beim Abschluss eines Vergleichs vor.
man kann sich Einblick in die Gebührenordnung verschaffen, evtl. auch über die Anwaltskammer oder Internet.
man kann sich auch vom Anwalt die genaue Spezifikation geben lassen.
man kann auch von einem Mißverständnis ausgehen, u.U. bezog sich die Anfangs-Einschätzung nur auf Beratung ? Gespräch ? Information ? und keineswegs auf
RA-Aktivitäten wie Briefe schreiben usw., denn Handlung ist natürlich einer anderen Abrechnungsmethode unterworfen. Dafür gibts die Gebührenordnung.
Ergo besser zahlen und den Mehrbetrag als Lehrgeld wegstecken.
Für die Zukunft evtl. eine Rechtsschutzversicherung in petto haben und vorher anfragen.
Die Antwort des Anwalts im Erstgespräch bezog sich auf seinen Stundenansatz! Ich denke, Sie kommen mit 307 Euro überaus günstig weg. Zahlen Sie sofort.
Da es hier um eine außergerichtliche Tätigkeit ging dürften
hier die 1,3 Geschäftsgebühr sowie die 1,5 Einigungsgebühr
angefallen sein.
So ist es.
Da ein Gegenstandswert nicht genannt wurde, kann auch nichts
dazu gesagt werden, ob die Rechnung stimmen könnte oder nicht.
Wir müssen den Gegenstandswert doch gar nicht kennen, wir können das abstrakt lösen, Es ist wohl genau so, wie Du es vermutest, und der Faktor 2,8 ist bei jedem Wert in etwa doppelt so viel wie 1,3.