Hallo Buffi,
vielen Dank für die Anfrage. Bevor ich zur Beantwortung übergehe, muss ich zu meinem eigenen Schutz anmerken, dass meine Ausführungen meine eigene Meinung darstellen und keine Rechtsberatung ersetzen können. Ich bin kein Anwalt und darf keine Rechtsberatungen geben. Meine Ausführungen sollen dazu dienen, ein wenig Klarheit zu bringen und möglicherweise einen Weg, wie Sie weiterhin vorgehen könnten.
Nun zu Ihrem Anliegen.
Grundsätzlich richtet sich die „Entlohnung“ von Anwälten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
Kommt es zu einer Leitung eines Anwalts gegenüber eines Mandanten/Klienten, so hat der Anwalt Anspruch auf eine Entlohnung. Diese richtet sich nach den vorgenannten Vorschriften. Alternativ kann auch eine „Vereinbarung über eine Entlohnung“ die außerhalb der vorgenannten Vorschriften liegen, getroffen werden.
Grundlage für eine Entlohnung ist eine Beauftragung.
Regelmäßig unterzeichnet man dafür eine Vollmacht, wenn eine weitere Partei involviert ist. Aus dieser geht dann hervor, dass der Anwalt im Auftrag des Mandanten handelt.
Es gibt dann noch die Fälle der „Rechtsberatung“. Hier investiert der Anwalt sein Wissen und seine Zeit, die man sozusagen „mietet“.
Aus Ihren Ausführungen kann ich nun nicht ganz genau ersehen, wie Sie Kontakt zum Anwalt aufgenommen haben, ob nun nur angerufen, persönlich oder auch schriftlich (per Brief oder Mail).
Für eine Kostenrechnung ist eine Beratung durch den Anwalt erforderlich. Das bedeutet, Sie haben die Möglichkeit, dem Anwalt Ihr Anliegen zu schildern und dieser gibt Ihnen Auskunft zur Rechtslage und möglicherweise eine Handlungsanweisung.
Wenn ich Ihre Anfrage richtig deute, haben Sie in der Kanzlei angerufen und dort mit einer Mitarbeiterin gesprochen, also selbst nicht mit dem Anwalt.
Wenn auch die Mitarbeiterin, die selbst vermutlich keinen juristischen Abschluss hat, Ihnen auf die Schilderung Ihres Problems eine Antwort gibt, so kann dies keine Beratungsleistung i.S.d. RVG / BRAGO sein, da auch die Rechtsanwaltsgehilfin keine Rechtsberatung leisten darf.
Wenn Sie also ausschließlich mit der Mitarbeiterin gesprochen haben, hier so, wie von Ihnen geschildert, dann kann man nicht von einer Leistung die berechnet werden darf sprechen.
Ging es in dem Gespräch ausschließlich um eine Terminvereinbarung, dann kann natürlich auch keine Rechnung erstellt werden. Hier kann es zu einer Ausnahme kommen, wenn Sie einen festen Termin vereinbart haben, den Sie nicht einhalten. Dann könnte es zu einer Leistungspflicht kommen. Viele Therapeuten haben Regelungen dieser Art, wenn diese ausschließlich auf Termin arbeiten.
OK, dies sind die Grundlagen, nun zu Ihrer Anfrage direkt:
Sie dürften Leistungspflichtig sein, wenn Sie eine Beauftragung gegeben oder eine Leistung vom Anwalt erhalten haben.
Der Anwalt selbst muss diese Beratung gegeben haben, da die Mitarbeiterin, also Gehilfin, keine Beratung leisten darf, auch wenn sie das Wissen hätte und es vielleicht könnte.
Wie können Sie nun weiterhin vorgehen?
Zunächst müssen Sie einen Widerspruch schreiben. Hierin sollten Sie Ihre Seite darlegen und darauf hinweisen, dass Sie zwar angerufen haben, jedoch lediglich nach einem Termin gefragt haben, jedoch keine anrechenbare Beratung.
Sie sollten auch nach einem Nachweis, bzw. der Grundlage fragen, worauf sich die Rechnung genau bezieht, also welche Leistungen zur Berechnung gekommen sind.
Sollten bereits vollstreckende Maßnahmen betrieben werden, wird das entweder über das Mahngericht, einen Gerichtsvollzieher oder über ein Inkassobüro durchgeführt. Auch Anwälte selbst können eine Vollstreckung durchführen.
Beim Mahngericht ist dann Widerspruch einzulegen. In dem Fall würde ich Ihnen ebenfalls raten, den Widerspruch an die Schufa mit dem Hinweis der Unrechtmäßigkeit zu senden. So bekommen Sie zunächst keinen Negativeintrag.
Grundsätzlich würde ich Ihnen aber empfehlen, vielleicht direkt mit dem Anwalt zu sprechen. Meist kann man, wenn man wirklich Gesprächsbereit ist, eine einvernehmliche Einigung erzielen. Ich denke, dass ein Kostenpunkt i.H.v. € 70,- es nicht wert sind, möglicherweise ein Gerichtsverfahren zu betreiben.
Sollten die Forderungen rechtens sein, so können auf Sie neben der Forderung auch Mahn- und Vollstreckungskosten zukommen.
Ich schreibe dies der Vollständigkeit halber. Es soll Sie nicht davon abhalten, bei ungerechtfertigten Forderungen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Nicht selten kommt es zu solchen, wenn man im Internet nach Rat sucht, ungerechtfertigten Forderungen. Bloß weil es sich um einen „Anwalt“ handelt, so muss nicht alles rechtens sein. Auch dort gibt es „schwarze Schafe“. Diese findet man mit einer Suche im Internet. Sollten diese Forderungen dann bewusst gestellt werden, obwohl dem Forderer bekannt ist, dass diese unrechtmäßig ist, so könnte auch ein Betrug i.S.d. § 263 StGB geprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen….
Viele Grüsse
Eterno