Anwaltsgebühr unberechtigt

Ich komme aus Bayern und habe im Juli 2012 per E-Mail als Teilmitglied der VFHI(Verein zur Förderung des Handels) eine Anfrage an eine Antwaltskanzlei in Chemnitz gestellt. Diese wurde mir schriftlich nicht beantwortet. Nun erhielt ich vor ein paar Tagen eine Rechnung mit der Begründung, ich müsse ca.70 EUR bezahlen, da ich im Juli 2012 eine telefonische anwaltschaftliche Beratung erhalten habe. Ich habe lediglich mit der Sekretärin telefoniert und um einen Rückruf gebeten. Dieser ist jedoch nicht erfolgt.

Der Anwalt schreibt nun wörtlich:

Sehr geehrter Herr …,

Ihre Reaktion auf meine E-Mail vom gestrigen Tag ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar. Sicherlich können Sie sich noch an Ihre umfangreiche Beratungsanfrage vom 18.07.2012 erinnern. Ihre diesbezügliche E-Mail habe ich Ihnen zur Erinnerung noch einmal weitergeleitet. Tatsache ist zudem, dass ich mich noch am gleichen Tag telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt und eine umfangreiche Beratung durchgeführt habe. Insoweit wäre ich selbstverständlich auch bereit, dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu bezeugen.

Die Kostenpflichtigkeit der Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung als Fördermitglied des VFHI können Sie ohne Weiteres den Ihnen vorliegenden Vertragsunterlagen entnehmen. Wenn Sie dies vor der Insanspruchnahme der Beratungsleistung verabsäumt haben, entbindet Sie dies gleichwohl nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung.

Wir geben Ihnen hiermit daher letztmalig Gelegenheit, unsere Rechnung vom 24.01.2013 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 11.02.13 zum Ausgleich zu bringen. Andernfalls werden wir unsere berechtigte Forderung ohne nochmalige vorherige Ankündigung gerichtlich gegen Sie geltend machen, was mit weiteren Kosten zu Ihren Lasten verbunden sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Der Anwalt müsste nun meiner Meinung nach beweisen, dass er eine Beratung durchgeführt hat.
Wieviel dürfte er für eine Stunde oder 10 min. berrechnen dürfen? Ich wurde seitens der Sekretärin auch nicht informiert, was ein Beratungsgespräch den kosten würde.

Hat der Anwalt hier eine Aussicht eine unberechtige Forderung vor Gericht durchzusetzen?

Ich weiss nicht wie das in Bayern ist. Aber normalerweise sind die Kosten am Anfang des Gespräches bekanntzugeben, auch der Zeitpunkt an dem die kostenpflichtige Beratung beginnt. Ausser Du kannst das schon in den AGB entnehmen. Vorsicht beim weiteren Vorgehen. Die Anwälte nehmen die Telefongespräche auf, wenn auch unerlaubt. ebenso könnte Deine oder seine Telefonrechnung darüber informieren (beweisen) wie lange das Gespräch (die Beratung) dauerte.
Hanspeter2

Hallo Buffi,

wenn tatsächlich keine Beratung stattgefunden hat hat der Anwalt auch keine Grundlage, auf derer er etwas in Rechnung stellen kann. Versucht er dies dennoch, beispielsweise über den gerichtlichen Klageweg, dann trägt der Kläger (hier der Anwalt) die Darlegungs- und Beweislast, d.h. er muss beweisen, dass eine Beratung stattgefunden hat. Solange er das nicht ‚darlegt‘ und ‚beweist‘ müssen Sie nichts zahlen.

Sie müssen zunächst (!) also nicht beweisen, dass er nicht beraten hat, sondern er muss beweisen, dass er beraten hat. Jetzt kommt die Schwierigkeit im Einzelfall: alles hat Telefonisch stattgefunden, d.h. beiden Seite werden es schwer haben, überhaupt irgendetwas zu beweisen, es sei denn, es gibt Zeugen, die das Gespräch mit angehört haben, z.B. Der Anwalt selbst kann als Kläger vor Gericht zwar eine Aussage als Betroffener machen, ist formaljuristisch aber kein Zeuge! Die Frage wird, sollte es überhaupt vor Gericht kommen, ganz einfach darin liegen, wem der Richter eher/mehr glaubt. Da der Streitwert hier sehr gering ist, kann es sein, dass der Fall nach Aktenlage entschieden wird, d.h. ohne Gerichtsverhandlung.

Zu den Kosten: die Kosten werden i.d.R. nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und Streitwert oder nach Individualvereinbarung berechnet. Grundsätzlich ist ein Betrag in Höhe von € 70,00 inkl. MwSt. nicht zu beanstanden, wenn auch eine Beratung stattgefunden hat.

Zu möglichen Kosten des Rechtsstreits: Wenn Sie gewinnen kostet Sie das natürlich nichts. Wenn Sie verlieren, dann werden i.d.R. € 23,00 Mahngebühren, € 25,00 Gerichtsgebühren (Streitwert € 70,00) und Anwaltskosten des gegenerischen und ggf. des eigenen Anwalts fällig. Da der Kläger selbst Anwalt ist darf er seine eigene Tätigkeit in Rechnung stellen, das sind hier ca. € 187,25 inkl. MwSt. wenn der Fall vor Gericht geht.

Ich kann und darf hier nichts empfehlen; wenn es allerdings mich betreffen würde, würde ich es darauf ankommen lassen, ob der Anwalt wirklich den Betrag einklagt. Oftmals versuchen gerade Anwälte gerne eine Einschüchterungstaktik. Wichtig ist hier nur, dass Sie natürlich ein gewisses Prozesskostenrisiko tragen, gerade, weil evtl. keine klaren Beweise vorliegen und der Richter evtl. dem Anwalt eher glaubt, vielleicht aber gerade auch nicht.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen und wünsche viel Erfolg in der Sache!

nch

P.S.
Ich muss noch darauf hinweisen: ich bin kein Rechtsanwalt, dies ist keine Rechtsberatung sondern eine im Rahmen der Zielstellung dieser Plattform ‚angeforderte‘ Meinungsäußerung.

Hallo !
Als juristische Person ist für eine Erstberatung eine Gebühr von 10 € fällig, egal wie lange diese dauert.
Anfragen und diese sogar schriftlich sind keine Erstberatung und da der VFH ein kommerzieller Verein ist gibt es ganz andere Gebührensätze. Das würde den Rahmen hier sprengen.
Bitte erstmal freundlich aber bestimmt eine Kopie vom Einzelverbindungsnachweis des Anwaltes an. Er hat garantiert diesen Nachweis !!! Er braucht diesen schon als Beweismittel für viele Fälle. Es kann ja auch sein, dass jemand anderes seinen Rückruf entgegen genommen hat der für dich bestimmt war.
Rückt er keinen Einzelverbindungsnachweis heraus wird die Sache sehr blöd und ich würde lieber zahlen als noch zusätzliche Gerichtskosten zu riskieren. Merke::: Anwälte kriegen in solchen Fällen immer Recht auch wenn sie keins haben !

Hallo,
ich mischemich in Anwaltsangelegenheiten nicht ein, da dies ein umfangreiches Hintergrundwissen verlangt. Ich bin auf dem Gebiet auch kein Experte.
Sorry, wenn dies keine Hilfe war.
Grüße
mr.timer

Das würde kaum ein Richter für voll nehmen,ich würde nicht zahlen. Die Gebür kann von der Höhe her stimmig sein, dies berechnet sich in der Regel nach dem Streitwert. Es ist jedoch richtig, dass der Anwalt einen Nachweis über die Beratung vorlegen muß. Es ist schon lachhaft, wenn ein Anwalt in dieser Form vorgeht. Mehr als peinlich.

Hallo Buffi,da kann ich Dir nicht weiter helfen.LG Witharos

Haben Sie mal mit dem Anwalt persönlich gesprochen ? Vieleicht hat der mit einem anderen Mitglied ihres Vereins Kontakt aufgenommen und sie wissen nur nichts davon.
ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Anwalt seine Zulassung riskiert um die paar Euro Beratungshonorar für eine nicht-erbrachte Leistung zu kassieren.

Beweisen muss der Anwalt übrigens gar nichts weiter. Da reicht Ihre Mail und seine Versicherung, Sie beraten zu haben, vor Gericht ggf. als Anscheinsbeweis völlig aus. Wenn dann noch die Sekretärin sich erinnert, Sie mit dem Anwalt verbunden zu haben, dann ist der Fall für jeden Richter klar.

Die Gebührenforderung entspricht in dieser Höhe dem laut Gebührenordnung festgelegten satz für eine Beratungsgespräch.

Hallo, tut mir leid, da habe ich keine Ahnung. Sorry

Hallo Buffi,
vielen Dank für die Anfrage. Bevor ich zur Beantwortung übergehe, muss ich zu meinem eigenen Schutz anmerken, dass meine Ausführungen meine eigene Meinung darstellen und keine Rechtsberatung ersetzen können. Ich bin kein Anwalt und darf keine Rechtsberatungen geben. Meine Ausführungen sollen dazu dienen, ein wenig Klarheit zu bringen und möglicherweise einen Weg, wie Sie weiterhin vorgehen könnten.

Nun zu Ihrem Anliegen.
Grundsätzlich richtet sich die „Entlohnung“ von Anwälten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
Kommt es zu einer Leitung eines Anwalts gegenüber eines Mandanten/Klienten, so hat der Anwalt Anspruch auf eine Entlohnung. Diese richtet sich nach den vorgenannten Vorschriften. Alternativ kann auch eine „Vereinbarung über eine Entlohnung“ die außerhalb der vorgenannten Vorschriften liegen, getroffen werden.
Grundlage für eine Entlohnung ist eine Beauftragung.
Regelmäßig unterzeichnet man dafür eine Vollmacht, wenn eine weitere Partei involviert ist. Aus dieser geht dann hervor, dass der Anwalt im Auftrag des Mandanten handelt.
Es gibt dann noch die Fälle der „Rechtsberatung“. Hier investiert der Anwalt sein Wissen und seine Zeit, die man sozusagen „mietet“.

Aus Ihren Ausführungen kann ich nun nicht ganz genau ersehen, wie Sie Kontakt zum Anwalt aufgenommen haben, ob nun nur angerufen, persönlich oder auch schriftlich (per Brief oder Mail).
Für eine Kostenrechnung ist eine Beratung durch den Anwalt erforderlich. Das bedeutet, Sie haben die Möglichkeit, dem Anwalt Ihr Anliegen zu schildern und dieser gibt Ihnen Auskunft zur Rechtslage und möglicherweise eine Handlungsanweisung.
Wenn ich Ihre Anfrage richtig deute, haben Sie in der Kanzlei angerufen und dort mit einer Mitarbeiterin gesprochen, also selbst nicht mit dem Anwalt.
Wenn auch die Mitarbeiterin, die selbst vermutlich keinen juristischen Abschluss hat, Ihnen auf die Schilderung Ihres Problems eine Antwort gibt, so kann dies keine Beratungsleistung i.S.d. RVG / BRAGO sein, da auch die Rechtsanwaltsgehilfin keine Rechtsberatung leisten darf.
Wenn Sie also ausschließlich mit der Mitarbeiterin gesprochen haben, hier so, wie von Ihnen geschildert, dann kann man nicht von einer Leistung die berechnet werden darf sprechen.

Ging es in dem Gespräch ausschließlich um eine Terminvereinbarung, dann kann natürlich auch keine Rechnung erstellt werden. Hier kann es zu einer Ausnahme kommen, wenn Sie einen festen Termin vereinbart haben, den Sie nicht einhalten. Dann könnte es zu einer Leistungspflicht kommen. Viele Therapeuten haben Regelungen dieser Art, wenn diese ausschließlich auf Termin arbeiten.

OK, dies sind die Grundlagen, nun zu Ihrer Anfrage direkt:
Sie dürften Leistungspflichtig sein, wenn Sie eine Beauftragung gegeben oder eine Leistung vom Anwalt erhalten haben.
Der Anwalt selbst muss diese Beratung gegeben haben, da die Mitarbeiterin, also Gehilfin, keine Beratung leisten darf, auch wenn sie das Wissen hätte und es vielleicht könnte.
Wie können Sie nun weiterhin vorgehen?
Zunächst müssen Sie einen Widerspruch schreiben. Hierin sollten Sie Ihre Seite darlegen und darauf hinweisen, dass Sie zwar angerufen haben, jedoch lediglich nach einem Termin gefragt haben, jedoch keine anrechenbare Beratung.
Sie sollten auch nach einem Nachweis, bzw. der Grundlage fragen, worauf sich die Rechnung genau bezieht, also welche Leistungen zur Berechnung gekommen sind.
Sollten bereits vollstreckende Maßnahmen betrieben werden, wird das entweder über das Mahngericht, einen Gerichtsvollzieher oder über ein Inkassobüro durchgeführt. Auch Anwälte selbst können eine Vollstreckung durchführen.

Beim Mahngericht ist dann Widerspruch einzulegen. In dem Fall würde ich Ihnen ebenfalls raten, den Widerspruch an die Schufa mit dem Hinweis der Unrechtmäßigkeit zu senden. So bekommen Sie zunächst keinen Negativeintrag.

Grundsätzlich würde ich Ihnen aber empfehlen, vielleicht direkt mit dem Anwalt zu sprechen. Meist kann man, wenn man wirklich Gesprächsbereit ist, eine einvernehmliche Einigung erzielen. Ich denke, dass ein Kostenpunkt i.H.v. € 70,- es nicht wert sind, möglicherweise ein Gerichtsverfahren zu betreiben.
Sollten die Forderungen rechtens sein, so können auf Sie neben der Forderung auch Mahn- und Vollstreckungskosten zukommen.
Ich schreibe dies der Vollständigkeit halber. Es soll Sie nicht davon abhalten, bei ungerechtfertigten Forderungen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Nicht selten kommt es zu solchen, wenn man im Internet nach Rat sucht, ungerechtfertigten Forderungen. Bloß weil es sich um einen „Anwalt“ handelt, so muss nicht alles rechtens sein. Auch dort gibt es „schwarze Schafe“. Diese findet man mit einer Suche im Internet. Sollten diese Forderungen dann bewusst gestellt werden, obwohl dem Forderer bekannt ist, dass diese unrechtmäßig ist, so könnte auch ein Betrug i.S.d. § 263 StGB geprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen….

Viele Grüsse

Eterno

tja, da steht aussage gegen aussage, aber die beweislast liegt bei ihm. also muss er nachweisen, den anruf getätigt zu haben. das sollte ihm als profi leicht fallen, da es ja einzelgesprächsnachweise üblich sind bei rechnungen.

kann er die beratung oder eine schriftliche antwort nicht nachweisen, steht sein wort gegen ihr wort und da wiegt seins nciht schwerer, er ist in der beweispflicht. gehen sie aber davon aus, dass er die drohkulisse aufrecht erhalten wird, d.h. die forderung beitreiben lassen wird. ihre gegenwaffe ist die rechtsanwaltskammer sachsen, an die sie sich wenden könnten mit einer beschwerde, das kann ihn zu vernunft bringen. ansonsten lassen sie es drauf ankommen, und wenn sie den prozess gewinnen, verklagen sie ihn auf betrugsversuch, was zu einer entziehung der zulassung führen kann. aber bedenken sie die prozess- und kostenrisiken!!!

Lieber Buffi,

zunächst einmal möchte ich Dich darauf hinweisen, dass ich es nicht als meine Aufgabe ansehe, anderen dabei zu helfen, sich durch Tricksereien Vorteile zu verschaffen. Insbesondere leuchtet mir nicht ein, wieso die Sekretärin Dich darauf hinweisen soll, was ein Beratungsgespräch kostet? Auch ist mir nicht klar, wie Du auf eine Beratung von 10 min. kommst oder könnte es sein, dass Du doch ca. 10 min. mit dem Anwalt telefoniert hast, aber die Gebühren nicht bezahlen willst?

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt für eine Rechtsberatung bis zu EUR. 190,- pro Erstberatung verlangen, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Wie ich aus dem Zusammenhang Deiner Angabe und dem anwaltlichen Schreiben entnehme, hat er offenbar eine Vereinbarung mit der VFHI geschlossen, in der er sich verpflichtet, für eine Erstberatung nicht mehr als EUR 70,- zu verlangen. Wenn dem so ist und Du die Anfrage - wie angegeben - als Mitglied gestellt hast, darf er nicht mehr als EUR 70,- verlangen. Diese musst Du allerdings für eine Erstberatung zahlen, sofern sie denn erfolgt ist.

Bzgl. der Beweisbarkeit des Telefonats ergibt sich nach meiner Ansicht für den Anwalt folgendes Problem: Wenn die Anwaltskanzlei, in der er arbeitet keine juristische Person(z.B. GmbH, AG) ist, kann er natürlich nicht als Zeuge aussagen, weil er dann Partei (Kläger) seiner Forderung wäre. Er könnte die telefonische Beratung also nur durch einen Dritten als Zeugen (sofern vorhanden) oder - wenn die Kanzlei eine entsprechende Telefonanlage hat, die Anrufe nach Nebenstellen protokolliert - durch den Nachweis führen, dass er an dem besagten Tag ein längeres Telefongespräch mit Ihnen geführt hat.

Bei alledem solltest Du aber nicht vergessen, dass das Lügen in einem Gerichtsprozess auch dann strafbar ist, wenn es nicht unter Eid geschieht und dass Du - falls Diene Angaben über die nicht erfolgte telefonische Beratung nicht der Wahrheit entsprechen - zugleich zumindest die Straftat des versuchten Betrugs begehst und zwar u.U. schon bevor es überhaupt zum Gerichtsprozess kommt.

Bitte überlege daher gut, was Du tust und ob sich das Risiko - abgesehen von allen moralisch/rechtlichen Überlegungen - wirklich für einen Betrag von EUR 70,- lohnt.

Ich hoffe, Dir geholfen zu haben.

HK

Hallo Buffi,

ich kann dir leider nur laienhaft antworten, aber es sieht nicht gut aus.

Der Anwalt bezieht sich auf auf irgendeinen Vertrag, hier wäre es hilfreich zu schauen was da drin steht.

Normalerweise sind Beratungsgespräche kostenlos, bzw ich habe noch nie von einem meiner Anwälte eine Kostennote für ein Erstberatungsgespräch bekommen.

Da du allerdings schriftlich angefragt hast hat er deine Date und evtl in Verbindung mit dem „Vertrag“ hast du die Kostenvereinbarung akzeptiert.

Auch wenn nur die Sekretärin anruft ist dies bereits die anwaltliche Leistung. Ein Stundensatz von ca 290 € ist hoch aber leider normal (ich bewege mich bei meinen Anwälten zwischen 240-350 €) andere rechnen nach der Anwaltsgebührenordnung (hier gibt es ein Regelwerk!) ab.

Er wirkt als ob er sich streiten will… und hat deine Schriftliche Anfrage … ich würde mich an den Verein wenden und da nochmal nachfragen… evtl können die was bewegen, wenn es ihr Anwalt ist sollte er den Mitgliedern entgegenkommen und sie nicht voll normal abrechnen…

Sry ich glaube ich bin keine große Hilfe gewesen…

Guten Abend Buffi,

üble Sache, aber bitte setzen Sie sich mit dem Anwalt in Verbindung, versuchen Sie es zu klären. Ist auch sehr ungewöhnlich, dass er die Rechnung nach 6 Monaten verschickt. Falls Sie die Antwort auf Ihre Frage immer noch brauchen, lassen Sie sich von dem Anwalt beraten, bestehen Sie drauf. Dann steht auch nichts mehr im Wege auch die Rechnung zu begleichen.

Ist auch besser sich vom Verein beraten zu lassen, die Vertragsbedienungen kenne ich nicht, lesen sie genau durch, holen Sie sich Hilfe vom Verein.
Es gibt auch spezielle Schlichtungsstellen, falls man Probleme mit Anwalt hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen geholfen habe
Licht 10

Hey,
sorry, ich vermute der Anwalt hat in diesem Fall die besseren Karten. Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren würden wohl nochmal ca. 30€ Gebühren,usw im ersten Schritt dazu kommen.
Der Anwalt muß erstmal nicht beweisen, sondern setzt Dich unter Zahlungszeitdruck, indem er ja nun auch eine Frist gesetzt hat.
mein Tip: Verbraucherzentralen beraten oft gegen kleine Gebühr auch Rechtsthemen.

)

Hallo, Buffi,

sorry für die späte Antwort. War im Krankenhaus.

Was ich Ihnen hier schreibe ist lediglich meine Meinung zu Ihrem Rechtsproblem. Ich kann nicht garantieren, dass ich mit meiner Einschätzung richtig liege und es handelt sich auch nicht um eine Rechtsberatung. Dies wäre ja bekanntlich verboten und ich könnte diese auch gar nicht leisten, weil ich selbst kein Anwalt bin.

Grundsätzlich haben Sie Recht. Der Anwalt muss beweisen, dass er Sie angerufen und rechtlich beraten hat. Selbst wenn er beweisen könnte, dass er Sie angerufen hat, kann er aber immer noch nicht den Inhalt des Gesprächs beweisen, sprich, dass es sich bei dem Anruf wirklich um eine Beratung gehandelt hat. Er könnte Sie ja auch angerufen haben, weil er z. B. zu Ihrer Email noch eine Nachfrage hatte, etc.

Problematisch wird es aber, wenn mehrere Personen - also z. B. der Anwalt, seine Sekretärin oder ein weiterer Mitarbeiter des Anwalts, etc. - bezeugen, dass besagtes Beratungsgespräch stattgefunden hat (auch wenn es in Wahrheit nicht so war). Dann müssten Sie das Gegenteil beweisen.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Anwalt wegen der Honorarforderung i. H. v. 70 € vor Gericht zieht, zumal er selbst ja weiß, dass das Beratungsgespräch nicht stattgefunden hat. Er will Ihnen wohl nur ein bisschen Angst machen in der Hoffnung, dass Sie die 70 € überweisen.

Wenn er das Ding tatsächlich durchzieht, erhalten Sie nach nochmaliger Mahnung zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den Sie Widerspruch beim zuständigen Amtsgericht einlegen können. Wenn über diesen Widerspruch entschieden ist, wäre der nächste Schritt der Vollstreckungsbescheid, gegen den Sie ebenfalls Widerspruch einlegen können.

Selbst wenn der Anwalt im Recht wäre, würde es sehr lange dauern und ihm viele Mühen und Zeit kosten, bis er zu seinen 70 € käme.

Gruß, Karl