Anwaltshaftung bei Fristversäumnis

Hallo,

A. hat am 11.06.14 einen Bescheid von der DRV Bund erhalten wurde, mit dem ihm
Übergangsgeld versagt wurde. Am 19.06.14 sucht er einen Anwalt auf, der ihn berät
und ihm mitteilt, dass ein Widerspruch in dieser Angelegenheit Erfolg hat.

Leider hat der Anwalt nicht innerhalb eines Monats - nach Zugangs des Bescheids bei A. -
Widerspruch eingelegt. Fristversäumnis…

Kann A. den Anwalt in Haftung nehmen?
Wenn ja, wie?

Und in welcher Höhe?

Wer entscheidet in diesem Fall, ob die DRV Bund bei fristgerechtem und begründtem
Widerspruch Übergangsgeld zu zahlen hätte?

Grüße - ubis

Hallo,

A. hat am 11.06.14 einen Bescheid von der DRV Bund erhalten
wurde, mit dem ihm
Übergangsgeld versagt wurde. Am 19.06.14 sucht er einen Anwalt
auf, der ihn berät
und ihm mitteilt, dass ein Widerspruch in dieser Angelegenheit
Erfolg hat.

Leider hat der Anwalt nicht innerhalb eines Monats - nach
Zugangs des Bescheids bei A. -
Widerspruch eingelegt. Fristversäumnis…

Wenn die Frist zur Rechtsmitteleinlegung 1 Monat war dann ist sie doch noch gar nicht verstrichen. Hier wird doch geschrieben, dass der Bescheid am 11.6. zugestellt wurde.

Kann A. den Anwalt in Haftung nehmen?
Wenn ja, wie?

Und in welcher Höhe?

Wer entscheidet in diesem Fall, ob die DRV Bund bei
fristgerechtem und begründtem
Widerspruch Übergangsgeld zu zahlen hätte?

Grüße - ubis