angenommen ein Anwalt würde ein Mandat annehmen und dann einfach 2 Jahre trotz Aufforderungen zum tätig werden einfach völlig untätig bleiben, dann kurz vor der Verjährung mit Hinweis auf die bevorstehende Verjährung sein Honorar einfach obwohl es vorher nicht vereinbart war verdoppeln indem er nochmal 100% Honorar (etwas über tausend Euro) auf Grundlage von § 14 RVG draufpacken würde, weil die Angelegenheit angeblich besonders schwierig wäre.
Das Problem wäre, das dies vorher nicht vereinbart worden wäre und die Mandantin ja praktisch aufgrund der Verjährung keinen anderen Anwalt nehmen könnte, zudem wäre die Angelegenheit überhaupt nicht kompliziert oder rechtlich schwierig.
der Ansatz des Gebührenrahmens (zwischen 1,3 und 2,5) liegt tatsächlich im Ermessen des Anwaltes. Allerdings nehmen die meisten Anwälte einen Gebührensatz von 1,3.
Eine GEschäftsgebühr kann aber auch nur dann abgerechnet werden, wenn er außergerichtlich tätig war. Wenn dies dann angeblich nicht der Fall war, wird er Schwierigkeiten haben, auch diesen Anspruch durchzusetzen meiner Meinung nach.
Warum ist denn nicht vorher ein Anwaltswechsel erfolgt, wenn er nicht tätig wurde? Zwei Jahren zu warten ist ja doch schon sehr ungewöhnlich.
naja es kann ja sein das der anwalt immer wieder mitgeteilt hätte, das er es in ca. 4 wochen fertig macht
das ein anwalt einfach nach eigenem ermessen berechnen kann was er will als ob er gott wäre und sich wenn er lust dazu hat im rechtsfreien raum bewegt, kann ich mir nicht vorstellen
naja es kann ja sein das der anwalt immer wieder mitgeteilt
hätte, das er es in ca. 4 wochen fertig macht
Das lässt man sich zwei vielleicht auch dreimal sagen, aber über einen Zeitraum von zwei Jahren? Da hätte man ihm schon längst das Mandat entziehen sollen.
das ein anwalt einfach nach eigenem ermessen berechnen kann
was er will als ob er gott wäre und sich wenn er lust dazu hat
im rechtsfreien raum bewegt, kann ich mir nicht vorstellen.
Ob es vorstellbar ist oder nicht. Es gibt das RVG, in welchem das genau geregelt ist. Streitwert der Angelegenheit wird zugrundegelegt und von diesem dann ausgehen eine Geschäftsgebühr zwischen 1,3 und 2,5. 1,3 ist die Mittelgebühr die in der Regel für die außergerichtliche Tätigkeit genommen wird. Handelt es sich um einen Fachanwalt kann er sogar 1,8 nehmen ohne dies begründen zu müssen. Macht er ein einfaches Schreiben kann es schon mal sein, dass lediglich nur eine 1,0 Gebühr abgerechnet wird, aber das ist eher selten der Fall.
Unterm Strich bedeutet das: Ist er außergerichtlich schriftlich nicht tätig geworden, kann er keine GEschäftsgebühr abrechnen. Sollte er nur beratend tätig gewesen sein, so kann er meines Erachtens nur die Beratungsgebühr abrechnen.
Es besteht ja die Möglichkeit, die Rechnung überprüfen zu lassen, ggf. über die zuständige Rechtsanwaltskammer.