Anwaltskanzlei gibt Daten eines Klienten an die St

Hallo,
für die „Hartgesottenen“ nehmen wir folgenden fiktiven Fall:
der für einen städtischen Sozialverein ehrenamtlich tätige Klaus rügt massive Rechtsverletzungen hinsichtlich des Datenschutzes; der städtische Verein entzieht ihm das Recht zur ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund angeblich vereinsschädigenden Verhalten.
Der ehrenamtliche Klaus wehrt sich und weist auch durch eides-stattliche Versicherung von Dritten nach, dass die ihm unterstellten Vorwürfe unzutreffend sind.
Monatelang keine Reaktion.
Die jährliche Mitgliederversammlung naht.

Eine Anwaltskanzlei, mit dem Bürgermeister der Stadt „verbandelt“ teilt der Stadt mit, dass die Kanzlei gegen den ehrenamtlichen Klaus ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet habe und benennt den vollständigen Namen der Mandantin sowie den Grund der Klage.

Der Verein beantragt nunmehr ein Ausschlußverfahren und begründet dies auch damit, dass der ehrenamtliche Klaus derzeit von einer Anwaltskanzlei hinsichtlich der Mandantin XYZ verklagt werde und sich aus der Klage vereinsschädigenden Verhalten ergeben würde.

Beiden, der Stadt als auch der Anwaltskanzlei passiert, wie man es früher aus der Schule kennt; da haben beide abgeschrieben, denn es sind die gleichen Fehler.
Die Vorwürfe sind nachweislich falsch und können im zivilrechtlichen Verfahren durch die Kanzlei nicht aufrecht erhalten werden.

Nun die Frage für die Hartgesotteten:
Verstieß die Kanzlei gegen Rechtsvorschriften, als diese dem Stadtoberhaupt den Namen einer Mandantin und den Grund der anwaltlichen Vertretung nannten, damit die Stadt dieses gegen den ehrenamtlich Klaus verwenden konnten, um ein Vereinsausschlußverfahren einleiten zu können.
Vermutlich ja, Rechtsverstöße, aber welche?

Eine Erfahrung hat der ehrenamtliche Klaus gemacht; Vereine, wo man als Ehrenamtlicher nur dann gern gesehen wird, wenn man das ganze Jahr ehrenamtlich tätig ist und bei der jährlichen Mitgliederversammlung alles abgenickt und keine Fragen stellt, sind wie Politiker:wink:

EIn Rechtsverstoß durch die Weitergabe von Informationen durch einen Anwalt an Dritte ist nicht gegeben, solange keine Daten, die unter die Schweigepflicht fallen offenbart werden. DIe Schweigepflicht beinhaltet aber immer nur Informationen, die den eigenen Mandanten betreffen, nicht aber Informationen über den Gegner. Problematisch sind lediglich falsche Tatsachenbehauptungen, hier ist unter Umständen der Tatbestand der Verleumdung oder flaschen Verdächtigung erfüllt.