Anwaltskosten bei Mietrückstand

Hallo Experten,

folgender fiktiver Fall:

Eine Person richtet bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag für die Überweisung ihrer Miete ein, macht dabei jedoch einen Fehler (Zahlendreher bei der Kontonummer), der dazu führt, dass der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt wird.

Die Miete wird normalerweise monatlich an eine Hausverwaltung gezahlt, die dann in nicht bekannten Zeiträumen mit dem Vermieter abrechnet. Weder dem Mieter, noch der Hausverwaltung, noch dem Vermieter fällt zunächst auf, dass die Miete über fast 18 Monate (!) nicht bezahlt wird. Auch die Bank meldet nicht, dass der Dauerauftrag nicht ausgeführt werden kann. Der Mieter befindet sich außerdem gerade in einem Prüfungsmarathon, der sich über mehr als 12 Monate hinzieht, was das Übersehen des Fehlers nicht entschuldigt, aber erklärt.

Die Jahresabrechnung der Nebenkosten wird ganz normal erstellt und Nachforderungen werden von dem Mieter auch fristgerecht bezahlt.

Nach den 18 Monaten, zufällig während der Mieter im Urlaub ist, fällt der Mietrückstand dem Vermieter bzw. Hausverwaltung auf und der Mieter bekommt ein Schreiben der Hausverwaltung „dazu Stellung zu nehmen, warum die Miete nicht bezahlt wurde“. Eine Fristsetzung zur Reaktion auf dieses Schreiben gibt es nicht.

Als der Mieter darauf nicht reagiert (weil er im Urlaub ist) geht der Vermieter zwei Werktage nach dem Datum des ersten Schreibens zum RA und lässt sich von diesem einen Brief mit fristloser Kündigung aufsetzen und dem Mieter zustellen.

Der Mieter fällt bei seiner Rückkehr nach einer Woche, als er „Stellungnahme“-Schreiben und fristlose Kündigung zeitgleich in den Händen hält, aus allen Wolken und klärt nun unverzüglich in zahlreichen Telefonaten und Briefen den Sachverhalt auf.

Die ausstehende Miete wird inklusive Verzugszinsen etc. sofort bezahlt, der Vermieter will jedoch nun auch noch die RA-Kosten erstattet haben, bevor er sich bereit erklärt, die fristlose Kündigung zurückzuziehen.

Nun die Frage(n):

  1. Hätte der Vermieter in seinem ersten Schreiben eine (wenn auch kurze) Frist zur Reaktion setzen müssen und diese auch abwarten müssen, bevor er zum RA rennt (was nachweislich spätestens zwei Werktage nach Datum des ersten Briefes geschah)?

  2. Trifft Hausverwaltung und Vermieter nicht auch eine Teilschuld/Mitschuld bei dem ganzen Vorgang? Hätte nicht schon nach wenigen Monaten, spätestens aber bei der Jahresabrechnung auffallen müssen, dass die Miete nicht bezahlt wurde? Wenn ja, kann das bei der Forderung nach Kostenerstattung des RA geltend gemacht werden?

  3. Muss sich der Mieter aufgrund seiner unbestrittenen (Sorgfalts-)Pflichtverletzung die gesamten RA-Kosten zurechnen lassen (quasi als Folgekosten der Pflichtverletzung) oder hat der Vermieter in diesem Zusammenhang unnötig und übereilig Kosten generiert, die er nicht bzw. nicht vollständig auf den Mieter umlegen darf? Kausal war die Nichtzahlung der Miete sicherlich für die Beauftragung des RA, aber war sie auch adäquat (oder spielt das hier überhaupt keine Rolle)?

Anmerkung zum Verhältnis Vermieter/Mieter: Der Vermieter kennt den Mieter auch als Kunden seiner Praxis, wo er verlässlich immer alle Rechnungen begleicht. Gleiches gilt für die fristgerechte Bezahlung der Nebenkosten (siehe oben). Er hätte also möglicherweise auch erkennen können/müssen, dass hier ein Irrtum und keine böse Absicht seitens des Mieters vorliegt und die Beauftragung des RA verfrüht/überzogen ist.

Gruß,
Sax

Kurz und präzise:

Wenn im Mietvertrag eine Fälligkeit der Mietzahlungen genannt ist (z.B. „späestens am dritten Werktag eines Monats“), hat der Vermieter natürlich recht.
Die Gründe, warum der Mieter nicht gezahlt hat, sind irrelevant. Die Miete ist überfällig, der Vermieter hat Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.

Ich weiß, dass jetzt einige einwerfen werden, der Vermieter habe seinen Anspruch verwirkt oder zumindest den Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Sehe ich nicht so.

Gruß
Jens

Servus,

danke für die Antwort!

Die Miete ist überfällig, der Vermieter hat
Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.

Ja, Rechtsverfolgungskosten schon, aber auch die Erstattung von Kosten, die überhaupt nicht mehr zur Rechtsverfolgung notwendig waren? Gibt es einen „Daumenwert“ wo hier eine Grenze zu ziehen wäre?

Ich weiß, dass jetzt einige einwerfen werden, der Vermieter
habe seinen Anspruch verwirkt oder zumindest den Anspruch auf
Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Sehe ich nicht so.

Sehe ich auch so. Für eine Verwirkung fehlte doch ohnhin schon das Zeitmoment, wenn (wahrscheinlich) der Vermieter erst vor kurzem Kenntnis erlangte und dann unverzüglich handelte, oder? Oder gibt es hier auch so etwas wie „hätte Kenntnis erlangen können“?

Gruß,
Sax

Hi, die Anwaltskosten sind fällig.
Dem VM ist ein sogenannter Verzugsschaden entstanden.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verzu…
Der VM hätte dem Mieter noch nicht einmal eine Frist zur Begleichung der Mietschulden stellen müssen. Das war sozusagen ein freundlicher Akt des VM, denn in dem Moment, wo eine Mietzahlung nicht zum vereinbarten Termin beim VM eintrifft, befindet sich der Mieter schon im Verzug!
MfG ramses90

dafür ein *

Anmerkung: Außerdem war die Forderung noch nicht verjährt.

vnA

Hi,

hat sich da seit 2006 was verändert? Folgendes hab ich nämlich gefunden:
Hat der Vermieter einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Kündigung zu erklären, so ist der Mieter trotz Zahlungsverzug außnahmsweise nicht dazu verpflichtet, dem Vermieter die Anwaltskosten im Rahmen des Verzugsschadens zu ersetzen. Der Vermieter muß die Kosten in diesen Fällen selbst tragen. Die Gerichte gehen davon aus, dass das Schreiben einer Kündigung bei so klarer Rechtslage (Zahlungsverzug über 2 Monate), nicht der Einschaltung eines Anwaltes bedarf. (Anmerkung: Solche Schreiben sind mit sehr hohen Kosten verbunden, da sich der Streitwert, nach dem sich die Gebühren des Anwaltes berechnen, aus einer 12-fachen Monatsmiete berechnet (z.B. AG Regensburg Urteil vom 1. Dezember 1989, Az: 4 C 651/89).

Gruß von Sid

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Hi,

Die ausstehende Miete wird inklusive Verzugszinsen etc. sofort
bezahlt, der Vermieter will jedoch nun auch noch die RA-Kosten
erstattet haben, bevor er sich bereit erklärt, die fristlose
Kündigung zurückzuziehen.

AG Dortmund, Beschluß vom 31. März 2003, Az: 125 C 11799/02. Das AG Dortmund ist bei der Formulierung sehr deutlich: "Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rückständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat.

Der Vermieter hat somit m.E. kein Recht den Rückzug der Kündigung zu verweigern, da in o.g. Fall die ausstehende Miete samt Verzugszinsen beglichen wurde und die fristlose Kündigung somit unwirksam ist.
Außer: der Vermieter hat ersatzweise zusätzlich fristgerecht gekündigt.

Gruß von Sid

Hallo sid,

hab ich auch mal gelesen (BGH?). Meiner Erinnerung nach ging es dabei aber um einen Vermieter, der gewerbsmäßig vermietete und eine große Anzahl vermieteter Einheiten hatte. Das Gericht folgerte daraus, dass es für ihn kein Problem gewesen wäre, die Kündigung selbst zu verfassen und daher für die Anwaltskosten selbst aufkommen müsse (Schadensminderungsobliegenheit).

Wenn ich es auf die schnelle finde, poste ich einen Link zum Urteil.

Gruß

Joschi

BGH, Urteil vom 06.10.2010 (VIII ZR 271/09):

_Leitsatz

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten._

Also wohl hier nicht anzuwenden.

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Servus,

danke für das Zitat! Doch könnte hier evtl. greifen, da der Vermieter ein ganzes Mehrfamilienhaus mit ca. 20 Parteien vermietet hat und noch weitere Mietobjekte besitzt.

Danke !

Gruß,
Sax