Hallo,
fiktiver Fall!
Vermieter A klagt auf Räumung, da Mieter B mit 2 Mieten im Rückstand wiedermal ist.
Rückstand wird vom Mieter B beglichen.
Die Anwaltskosten des Vermieters, werden dem Mieter auf das Mietkonto umgelegt und somit klagt wieder Vermieter A wg. Mietrückstand!
Dürfen die Anwaltskosten mit als „Mietrückstand“ erfasst/gewertet werden oder müssen diese gesondert aufgeführt werden?
VG René
Hallo René,
Dürfen die Anwaltskosten mit als „Mietrückstand“
erfasst/gewertet werden
nein, als Mietrückstände zählen wirklich nur die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlungen.
Andere durch das Mietverhältnis entstandene Kosten wie zum Beispiel Nebenkostennachforderungen, Schadensersatzforderungen oder eben die Anwalts-und Prozesskosten nicht.
Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
besten Dank für die Klarstellung. Im I-Net waren zuhauf, wiedersprüchliche Meinungen.
Wieviele Räumungsklagen kann sich Mieter B eigentlich einfangen?
(bei einem Vermieter
).
Gibt es da ne Grenze? 3 Stück und dann „Tschüß“, so in etwa.
VG René
Vermutlich, sonst würde er ja seine vertraglichen Pflichten erfüllen (wie der Vermieter auch) und seine Miete zahlen.
vnA
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Hallo.
Es sei denn, der Mieter hat keine Tilgungsbestimmung getroffen und der Vermieter hat eingehende Gelder zunächst mit den vom Mieter zu zahlenden Prozesskosten verrechnet.
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Du bist ja mal wieder ein Kasper! 
Natürlich ist er arm!
Mir ging es in dem fiktiven Fall um einen ALG2 Empfänger, bei denen lt. Sozialbrett´l ja die Antragsbearbeitung manchmal dauert. Und wenn es zwei,- dreimal hakt bei der (Weiter)Bewilligung…
Der Mieter tut mir leid! (so besser
)
VG René
Du bist ja mal wieder ein Kasper! 
Natürlich ist er arm!
Mir ging es in dem fiktiven Fall um einen ALG2 Empfänger, bei
denen lt. Sozialbrett´l ja die Antragsbearbeitung manchmal
dauert. Und wenn es zwei,- dreimal hakt bei der
(Weiter)Bewilligung…
Dann hättest Du das auch so schreiben sollen. In diesem speziellen Fall, könnte die Rechtslage eine andere sein…
Gruß
Tina
Hallo,
Es sei denn, der Mieter hat keine Tilgungsbestimmung getroffen
und der Vermieter hat eingehende Gelder zunächst mit den vom
Mieter zu zahlenden Prozesskosten verrechnet.
naja ob mit oder ohne Tilgungsbestimmung (die übrigens auch konkludent geschlossen weden kann), es bleibt wie es ist:
zu den Mietrückständen zählen nur die Miete und die NK-Vorauszahlungen.
btw. wie rechtfertigt der Vermieter die Verrechnung mit den Prozesskosten? Doch nicht etwa über den § 366 Abs.2 BGB ?
Gruß
Joschi
Hallo,
danke für den Link, aber soweit ging mein Gedankengang nicht.
Denn normal überweist ja die ARGE nicht auf des Vermieters Konto, sondern auf das des Mieters (oder hat es sich geändert?).
Aber um mal auf Deinen Link zurück zu kommen.
Die Frage wäre ja dann, was ist mit denen, die die Miete auf ihr Konto bekommen und es an den Vermieter weiter überweisen?
Die betrifft ja Dein Link dann nicht!
VG René
Hallo,
danke für den Link, aber soweit ging mein Gedankengang nicht.
Denn normal überweist ja die ARGE nicht auf des Vermieters
Konto, sondern auf das des Mieters (oder hat es sich
geändert?).
Aber um mal auf Deinen Link zurück zu kommen.
Die Frage wäre ja dann, was ist mit denen, die die Miete auf
ihr Konto bekommen und es an den Vermieter weiter überweisen?
Die betrifft ja Dein Link dann nicht!
Hi,
vielleicht solltest Du genau schildern, was Du wissen möchtest, so stochern wir hier doch nur im Nebel.
Gruß
Tina
Hi,
Na ja, meine Ursprungsfrage ist beantwortet, nur hast Du mit Deinem Link, ne neue Frage in mir enstehen lassen!
Danke aber für Deine Mühe!
VG René
Hi,
Na ja, meine Ursprungsfrage ist beantwortet, nur hast Du mit
Deinem Link, ne neue Frage in mir enstehen lassen!
Danke aber für Deine Mühe!
Hi,
Du meinst wenn der Mieter nicht zahlen kann, weil die Arge noch nicht zahlt.
Dann würde ich davon ausgehen, das eine Kündigung gerechtfertigt ist. So auch, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt und man deshalb die Miete nicht zahlt. Man kann ja nicht alles auf den VM abwälzen.
Aber genau weiß ich es leider nicht, sorry. Vielleicht äußert sich ja noch jemand dazu.
Gruß
Tina