Anwaltskosten bei Steuerhinterziehung

hallo,

sind anwaltskosten in einem steuerstrafverfahren steuerl. abzugsfähig ?

es geht lediglich um strafmildernde aktivitäten und nicht um ermittlung von einkünften oder erstellung von erklärungen (das wäre abzugsfähig)

ist ggfs. noch wichtig, ob es einen freispruch gibt oder eine einstellung des verfahrens gg. zahlung einer strafe oder ob es richtig scheppert ?

gruß inder

Hallo Inder

hallo,

sind anwaltskosten in einem steuerstrafverfahren steuerl.
abzugsfähig ?

es geht lediglich um strafmildernde aktivitäten und nicht um
ermittlung von einkünften oder erstellung von erklärungen (das
wäre abzugsfähig)

Nein ist nicht abzugsfähig.

ist ggfs. noch wichtig, ob es einen freispruch gibt oder eine
einstellung des verfahrens gg. zahlung einer strafe oder ob es
richtig scheppert ?

Bei einem Freispruch fallen die Lasten ja sowieso der Staatskasse zur Last, so dass subjektiv keine Kosten anfallen dürften. Und selbst wenn, bleibt es dabei das Kosten der Strafverfolgung steuerlich nicht abzugsfähig sind.

gruß inder

Gruss akkon

Hi,

sind anwaltskosten in einem steuerstrafverfahren steuerl.
abzugsfähig ?
es geht lediglich um strafmildernde aktivitäten und nicht um
ermittlung von einkünften oder erstellung von erklärungen (das
wäre abzugsfähig)

ist ggfs. noch wichtig, ob es einen freispruch gibt oder eine
einstellung des verfahrens gg. zahlung einer strafe oder ob es
richtig scheppert ?

die Frage dreht sich hier ums „zwangsläufig“ iSd § 33 EStG. Lediglich beim echten Freispruch gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse (§ 467 StPO), ansonsten (auch bei Strafbefehl und Zahlungen §§ 153a, 407 StPO) auch zu Lasten des Angeklagten (§ 465 I eE StPO).

Insoweit ergibt sich das Ergebnis von selbst: sobald ein Grund für die Kostenübernahme existiert, liegt keine Zwangsläufigkeit mehr vor. Mehr dazu: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1996/XX960197.HTM
BFH, Urteil vom 19.12.1995, III R 177/94, BStBl. II 96, 197

Mfg vom

showbee