Hallo,
folgender fiktiver Fall : A befindet sich im guten Glauben, auf der eindeutigen Lage des Nachbarschaftsgesetzes gegenüber seinem Nachbarn B eine berechtigte Forderung stellen zu können. Der Streit zieht sich über zwei Jahre hin, bis A einen Anwalt einschaltet. Der bekräftigt in seinem Schreiben an B die Forderung und stellt an den seine Gebührenrechnung. B reagiert mit dem Verweis auf den noch ausstehenden Beschluss seiner Eigentümerversammlung.
Zwei Wochen später findet A in der Zeitung ein schon länger zurückliegendes Urteil des BGH, das gegen die Forderung von A spricht. A verweist den Anwalt auf dieses Urteil. Der sagt das auch er das kenne und deswegen - in Übereinstimmung mit A - von einer gerichtlichen Verfolgung der Forderung abrät. Danach stellt er dieselben Kosten, die er ursprünglich von B gefordert hat, nun A in Rechnung.
Frage : Ist das gerechtfertigt ? Kann A nicht soviel Sachkunden vom Anwalt erwarten, dass der von vorneherein hätte abraten müssen, die Sache anwaltlich in Angriff zu nehmen ? A hätte dann nur die Gebühr für eine fünfminütige Beratung bezahlen müssen.
Gruß
Karl
Hallo,
dto,.
folgender fiktiver Fall : A befindet sich im guten Glauben,
auf der eindeutigen Lage des Nachbarschaftsgesetzes gegenüber
seinem Nachbarn B eine berechtigte Forderung stellen zu
können. Der Streit zieht sich über zwei Jahre hin, bis A einen
Anwalt einschaltet. Der bekräftigt in seinem Schreiben an B
die Forderung und stellt an den seine Gebührenrechnung. B
reagiert mit dem Verweis auf den noch ausstehenden Beschluss
seiner Eigentümerversammlung.
Zwei Wochen später findet A in der Zeitung ein schon länger
zurückliegendes Urteil des BGH, das gegen die Forderung von A
spricht. A verweist den Anwalt auf dieses Urteil. Der sagt das
auch er das kenne und deswegen - in Übereinstimmung mit A -
von einer gerichtlichen Verfolgung der Forderung abrät. Danach
stellt er dieselben Kosten, die er ursprünglich von B
gefordert hat, nun A in Rechnung.
Frage : Ist das gerechtfertigt ? Kann A nicht soviel
Sachkunden vom Anwalt erwarten, dass der von vorneherein hätte
abraten müssen, die Sache anwaltlich in Angriff zu nehmen ?
Auch dies wäre ja eine gebührenpflichtige anwaltliche Beratung gewesen.
A
hätte dann nur die Gebühr für eine fünfminütige Beratung
bezahlen müssen.
Ist mir neu, dass Anwälte jetzt Gebühren nach Minuten errechnen; das gibt es nur bei „Lawinski“
Man kann den Anwalt höflich auffordern, aufgrund seiner "Beratungs"Versäumnisse die Honorarforderung zu reduzieren, andernfalls man die Angelegenheit der örtlichen Rechtsanwaltskammer vortragen würde.
Das Schreiben wäre für den RA sehr hilfreich , vom Absender höflich und die RA-Kammer würde vermutlich nicht belästigt werden müssen, weil der RA „einsichtig“ wäre,
Schönen Tag noch.
Gruß
Karl
Wieviel hat denn der Anwalt berechnet?
Vielleicht ist es nicht mehr, als auch für eine sog. „Erstberatung“ (ich weiß, die gibt es mit diesem Begriff nicht mehr) angefallen wäre.