Hallo zusammen,
folgendes wurde mir zugetragen.
Person X ist zu einem Anwalt gegangen, weil Person Y beleidigende Äußerungen gemacht haben soll. Jetzt bekommt Person Y Post des Anwalts von Person X mit einer Zahlungsaufforderung, da Person Y die Inanspruchnahme des Anwalts verursacht hat.
Mein erster Gedanke dazu war: gehts noch???
Ist es wirklich möglich einen Anwalt einzuschalten und die Kosten direkt auf den Gegner abzuwälzen??
Wer einen Anwalt beschäftigt, schließt mit diesem einen Vertrag. Der Anwalt hat also einen Anspruch auf sein Honorar gegenüber seinem Mandanten.
Kommt eine Sache vor Gericht, trägt der Unterlegene die Kosten (i.d.R., d.h., der Richter verurteilt ihn, dem anderen das Geld zu ersetzen, was dieser seinem Anwalt schuldet).
Person Y muß die Anwaltskosten also nur tragen, wenn es zu einem Prozeß kommt und Y vom Richter für die Kostentragung verurteilt wird.
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Hallo Tanja,
eine kompetente Antwort wird dir ein Rechtskundiger geben.
Ich berichte nur von meinen Erfahrungen aus dem praktischen Leben.
Der Herr über mir randaliert sehr häufig. Ich rufe dann ab und an mal
an und frage ihn, ob er nicht mal Ruhe geben kann. Nach etlichen
Monaten dann bekam ich eine kostenpflichtige Abmahnung eines von ihm
beauftragten Anwaltes, die ich a) zahlen sollte und b) mit
angedrohter Strafe im Wiederholungsfalle des Telefonterrors
unterschreiben sollte.
Da die Rechtslage hier aber ganz eindeutig ist, habe ich ihm
geschrieben, er möchte sein Honorar doch bitte bei dem Herrn
einfordern und im Übrigen sehe ich der kommenden Gerichtsverhandlung
mit freudiger Erwartung entgegen.
Habe nie wieder etwas gehört.
Also fordern kann man alles. Ob es denn auch einforderbar ist, hängt
immer von der Situation ab. Viele Umstände sind da zu
berücksichtigen, wie Tatsachen - beweisbar, Zeugen, usw.
Gruß
T-Bird
Erst einmal danke an T-Bird und Alex,
soweit ich weiß, ist anwaltliche Hilfe auch schon unterwegs. Ich wollte wirklich nur einmal wissen, wer mit solch einer Geschichte schon mal Erfahrungen gemacht hat. Für meine Begriffe ist sowas ein Witz, denn dann könnte ich ja auch, nur weil ich jemandem eins auswischen will, einfach mal einen Anwalt aufsuchen und die Kosten weitergeben.
Ich halte euch auf dem Laufenden und bei dir Bird bin ich auch mal gespannt, wie es weitergeht. )
hier geht einiges durcheinander: Natürlich hat man als Gegner keinen Vertrag mit dem Anwalt der Gegenseite und muss daher grundsätzlich gar nichts zahlen. Dann kommt es zum Prozess, und ggf. zum dicken Ende. Denn wenn man dann verliert, zahlt man den gegnerischen Anwalt, und zwar nicht zum günstigen außergerichtlichen Tarif, sondern für die komplette Instanz.
Daher ist es durchaus im Interesse beider Seiten zunächst außergerichtlich Ansprüche anzumelden und den Gegner natürlich auch aufzufordern die Kosten zu begleichen. Hat dieser Grund für ein schlechtes Gewissen, bzw. muss er erkennen, dass er in einem Prozess den Kürzeren ziehen würde, sollte er tunlichst außergerichtlich den Forderungen der Gegenseite nachkommen und auch den gegnerischen Anwalt bezahlen. Das ist zwar nicht schön, spart aber ggüber einer Verurteilung im streitigen Verfahren ordentlich Geld.
Umgekehrt sollte man sich allerdings auch nicht gleich ins Boxhorn jagen lassen, wenn man anwaltliche Post mit Zahlungsaufforderungen bekommt. Oft handelt es sich hier um reine Muskelspiele, die niemals nicht in einer Klageerhebung enden werden.
Wie man ein solches Schreiben richtig einschätzt, sagt einem der eigene Anwalt.
Gruß vom Wiz
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??? Ich sehe keine Diskrepanz zwischen deiner Antwort und meiner?!
Natürlich hat man als Gegner
keinen Vertrag mit dem Anwalt der Gegenseite und muss daher
grundsätzlich gar nichts zahlen.
Daher ist es durchaus im Interesse beider Seiten zunächst
außergerichtlich Ansprüche anzumelden und den Gegner natürlich
auch aufzufordern die Kosten zu begleichen. Das ist zwar nicht
schön, spart aber ggüber einer Verurteilung im streitigen
Verfahren ordentlich Geld.
Natürlich steht es jedem frei, an ihn/sie gerichtete Rechnungen zu begleichen, wenn es eigenen Interessen dient. Man darf auch gerne das Doppelte bezahlen, sofern man nur will…
Ich habe dargestellt, ab wann in diesem Fall dazu auch die Verpflichtung besteht! Wenn man sich nämlich keiner Schuld bewußt ist, kann man es auch ruhig auf einen Prozeß ankommen lassen, ohne zusätzliche Kosten für einen eigenen Anwalt aufzubringen.
ich fürchte, die bisherigen Aussagen müssen etwas korrigiert werden.
Die Frage, ob ein Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, den der Geschädigte zur Geltendmachung in Anspruch nimmt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob man vor Gericht geht oder nicht.
Wenn A den B schädigt, indem er ihm etwas kaputt macht, ihn beleidigt, was auch immer. Dann hat B gegan A einen Anspruch auf Ersatz aller ihm hierdurch verursachten Schäden. Hierzu gehört auch die Rechtsverfolgung durch einen Anwlat (das ist nur dann manchmal ausgeschlossen, wenn der Geschädigte selbst Anwalt ist).
Dies kann der Anwalt als Schaden seines Mandanten (da dieser ihn ja bezahlt) gegenüber dem Schädiger auch direkt geltend machen.
Im Falle eines Prozesses wird dieser Anspruch im Urteil speziell mit ausgesprochen. Das ändert aber nichts daran, dass der Anspruch grundsätzlich auch außergerichtlich besteht.
Insg. Palandt § 249 Rdn. 20 f.
Gruß,
Dea
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??? Ich sehe keine Diskrepanz zwischen deiner Antwort und
meiner?!
Ich schon, denn du hast vergessen, dass es nicht immer unbedingt zu einem Prozess kommen muss.
Natürlich hat man als Gegner
keinen Vertrag mit dem Anwalt der Gegenseite und muss daher
grundsätzlich gar nichts zahlen.
Daher ist es durchaus im Interesse beider Seiten zunächst
außergerichtlich Ansprüche anzumelden und den Gegner natürlich
auch aufzufordern die Kosten zu begleichen. Das ist zwar nicht
schön, spart aber ggüber einer Verurteilung im streitigen
Verfahren ordentlich Geld.
Natürlich steht es jedem frei, an ihn/sie gerichtete
Rechnungen zu begleichen, wenn es eigenen Interessen dient.
Man darf auch gerne das Doppelte bezahlen, sofern man nur
will…
Ich habe dargestellt, ab wann in diesem Fall dazu auch die
Verpflichtung besteht! Wenn man sich nämlich keiner Schuld
bewußt ist, kann man es auch ruhig auf einen Prozeß ankommen
lassen, ohne zusätzliche Kosten für einen eigenen Anwalt
aufzubringen.
Ich würde das eher so formulieren, dass man dann nicht zahlt, wenn die Forderung nicht berechtigt ist. Es ist leider nicht so oft, dass sich Leute ihrer eigenen Schuld bewusst sind. Leuten klar zu machen, dass sie einen Prozess zu Recht verloren haben gehört zu den schwierigsten Dingen.
Für meine
Begriffe ist sowas ein Witz, denn dann könnte ich ja auch, nur
weil ich jemandem eins auswischen will, einfach mal einen
Anwalt aufsuchen und die Kosten weitergeben.
Dann hast du aber was ganz Wesentliches nicht verstanden: Einfach so grundlos einen Anwalt einschalten, um jemanden eines auszuwischen, begründet selbstverständlich keine, aber auch gar keine Ansprüche, die du dann gegen den anderen hättest.
Der von dir geschilderte Fall ist anders: A verletzt die Rechte von B. B hat Anspruch auf Schadensersatz.
Ob das wirklich so ist, ist eine reine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Wenn es so ist, bestehen diese Ansprüche. Und dazu gehören eben auch Anwaltskosten.
??? Ich sehe keine Diskrepanz zwischen deiner Antwort und
meiner?!
Ich schon. Du schreibst, die Übernahme der Anwaltskosten hinge davon ab, ob man vor Gericht geht und verliert.
Ich habe dargestellt, ab wann in diesem Fall dazu auch die
Verpflichtung besteht! Wenn man sich nämlich keiner Schuld
bewußt ist, kann man es auch ruhig auf einen Prozeß ankommen
lassen
Wo steht denn in der Ausgangsfrage so was? Da steht, dass die eine Person die andere beleidigt hat. Also eine Rechtsverletzung. Also ein Anspruch. Es wurde im Ausgangsposting gar nicht in Frage gestellt, dass es eine Beleidigung war. Und die rechtliche Frage lautete also: Bestehen hier wirklich Ansprüche? JA, die bestehen, unabhängig davon, ob es zum Prozess kommt oder nicht.