Anwaltskosten.
Da hatte ich einen säumigen Schuldner. Dreitausend Euro. .Ging wegen Mahnbescheid zum Anwalt. Rechnung vom Anwalt an mich Zweitausend Euro. Also zweidrittel Kosten.
Frage: Kann das wahr sein?
Titel geändert, original: „Zahnbehandlung“
MOD Pierre
Ich rate. Didiba ist Zahnarzt und hat einen Patienten, der mit der Bezahlung der Rechnung für eine Zahnbehandlung säumt.
Didiba bemüht einen Rechtsanwalt zur Beitreibung der 3.000,- €.
Der Rechtsanwalt berechnet ihm jedoch 2.000,- €.
Details, das sind sowas Ähnliches wie Einzelheiten, wären jetzt sicher interessant.
Und für beide gibt es eine Gebührenordnung.
RA dürfen davon abweichen, wenn es zuvor vereinbart wurde, meine ich.
Ihm Mahnverfahren ist das aber blöd und ungewöhnlich, denn als Schuldner bin ich nicht verpflichtet, irgendwelche Phantasiebeträge zu erstatten, auf die sich Anwalt und Mandant zu meinen Ungunsten geeinigt haben.
Eine Berechnung per Internet-Kostenrechner ergibt bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro Gebühren in Höhe von 347,48 Euro für das Mahnverfahren und weiteren 132,09 Euro für den Vollstreckungsbescheid. Die Gerichtsgebühren sind hierin enthalten. Sollte der RA vorher außergerichtlich tätig geworden sein (durch eine Mahnung), könnte er hierfür 367,23 Euro berechnen. Es steht Anwalt und Mandant aber frei, andere Gebühren zu vereinbaren. Von dem Anspruchsgegner kann aber mehr als das hier Genannte nicht ersetzt verlangt werden.