Ein Anwalt wird von dem Erziehungsberechtigten des minderjährigen Erben eingeschaltet. Er erkämpft das Erbe ohne geklagt haben zu müssen. Ein Beratungshilfeschein wurde beantragt und er will dem minderjährigen Erben trotzdem 6% seines Erbes für seine Arbeit wegnehmen. Darf er das?
Hallo.
Nein, der Anwalt darf maximal die gesetzlichen Gebühren nach RVG beanspruchen. Es sei denn, der Mandant hätte zuvor eine Honorarvereinbarung unterzeichnet.
Möglicherweise greift die Beratungshilfe nicht ein, weil das Kind durch das Erbe nicht mehr bedürftig ist oder die Eltern auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.