Anwaltskosten / Gegenseitigkeit

Hallo die Experten,
folgende (fiktive) Kostellation : Über seinen Anwalt A stellt B eine unvermittelte Forderung auf Schadensersatz an C, ohne dass B sich überhaupt vorher an C gewandt hat. Auch ist nach Ansicht von C diese Forderung vollkommen unberechtigt, bzw C wäre nicht einmal der Adressat für die Forderung.
Darüber hinaus fordert A von C - im Zuge der „Rechtsverfolgung“ von A für B - eine Geschäftsgebühr (nach §§ 13, 14 … ) entsprechend des Gegenstandswertes .
Meine Frage : Ist nun eine gleich hohe Gegenforderung von C an B gerechtfertigt, wenn C mit seinem Schreiben an A die Forderung zurückweist ?
Denn schließlich bedeutet letzteres ja auch Aufwand von C für seine eigene Rechtsverfolgung (Zeitaufwand) .

Schon jetzt ein Dankeschön und Gruß
Karl

Könnte man denken, aber im täglichen (Recht)leben gehört die Abwehr von auch unberechtigten Forderungen zu den Obliegenheiten, die man selbst und kostenfrei vornehmen kann (und muss).
denn mehr als ein Brief " Ich erkenne die Forderung nicht an, habe keinen solchen Schaden verursacht." braucht es dazu nicht.
Vorerst nicht, denn dann ist ja die Gegenseite dran, ihre Forderung zu belegen bzw. zu klagen.

Und das C gar nichts von der Forderung oder besser dem möglichen Grund für die Forderung weiß glaube ich nicht !

MfG
duck313

Hallo duck313,

einsichtig ist es mir eigentlich nicht, dass ein Anwalt für sein genauso knappes Schreiben € 150 fordern darf, die andere Seite jedoch nicht. Da ist kein Gleichgewicht gegeben. Und wie sieht es aus, sollte C die Sache seinem eigenen Anwalt übergeben, der dann den Aufwand für die Rückweisung berechnet ?
Es ist in der Tat so, dass C von der Forderung durch das Schreiben erfuhr. Sechs Monate nach einem - durch Unbekannt verursachten - Wasserschaden im Keller des Objekt von C wird behauptet, ein im Keller gelagertes TV-Gerät sei erst durch das Wasser ein Totalschaden.

Gruß
Karl

Hallo duck313

Zur Ergänzung bzw Präzisierung : Gehört es denn nicht auch zum „täglichen (Recht)leben“, dass B seine allererste Forderung an C selbst heranträgt (mündlich, eigener Brief) ? Nicht gleich anwaltlich. Und wenn B sich nicht selber zutraut oder dafür zu faul ist, einen Brief zu schreiben und das einen Anwalt erledigen lässt, dann ist es das Privatvergnügen von B. Ist B nicht angehalten, zur Schadensbegrenzung beizutragen, bzw nicht unnötig aufzublähen ?

Gruß
Karl

kann man, muss man aber nicht.
Es ist sache des Geschädigten ob und wie er seine (tatsächlichen oder vermeintlichen) Ansprüche verfolgt.

Das Einschalten eines Anwaltes ist aber nichts, was man zur Schadensbegrenzung unterlassen muss.
(Bagatellen jetzt mal ausgeschlossen)
Mir z.B. ist letztes Jahr ein Hund vors Fahrrad gelaufen. Der finanzielle Schaden ist meinem Arbeitgeber entstanden (Wegeunfall), aber, wenn ich gewusst hätte, was mir persönlich noch zugestanden hätte… da wär ein Anwalt ganz gut gewesen.
Oder bei einem Autounfall vor Jahren, wo ich direkt einen Anwalt eingeschaltet habe: ich hätte an manche Dinge gar nicht gedacht…

Gebührenordnung?

Das würde die Versicherung übernehmen - wenn C keine hat: Pech

Wenn C von seiner Unschuld überzeugt ist, sollte er das tun, dann zahlt der Anspruchssteller den Anwalt, wenn C Recht bekommt

Welche Versicherung würde denn den Aufwand von C vergüten und ggf. in welcher Höhe?

Was wäre denn für C nachteilig daran, gar nicht auf die Forderung zu reagieren, wenn sie unberechtigt wäre?

MfG
Pontius

Nichts.
Man kann auch einfach abwarten, bis die Gegenseite rechtliche Maßnahmen einleitet.
Spätestens dann muss man handeln.

Aber wenn so ein Schreiben schon von einem Anwalt kommt, dann kann die Forderung ja nicht völlig aus der Luft gegriffen sein.
Ich sprach es an, da muss was vorgefallen sein und der Grund muss bekannt sein.

wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, wovon ich erst ausging, dann übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden - und auch die Abwehr eines unberechtigt geltend gemachten Anspruches. D.h. sie zahlt dann den Anwalt.

Letzten Endes entscheidet erst das Gericht darüber, wer welche Kosten zu tragen hat.
Vorher muss C - erst recht nicht bei einer unberechtigten Forderung - gar nicht auf die Forderung reagieren. Es könnte aber klüger sein - und Kosten minimieren - sollte die Forderung berechtigt sein.

Anwaltsschreiben sind nicht per se ein Indiz für die Rechtmäßigkeit der Forderung - vielleicht hat der Anwalt dies gar nicht weiter geprüft, sondern sich einfach auf die Angaben seines Mandanten verlassen?

Wenn C sich ganz sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, kann er das einfach aussitzen. Dann müsste B Klage einreichen. Sollte er auf die Idee kommen, einen Mahnbescheid zu veranlassen, muss C nur innerhalb der Frist widersprechen.

Die Rechtmäßigkeit der Forderung stellt dann ggf. das Gericht fest.

„D.h. sie zahlt dann den Anwalt.“

Ja, aber doch nicht den Aufwand den C gehabt hat und das war doch Karls Frage.
("…wenn C mit seinem Schreiben an A die Forderung zurückweist?")

Mich interessiert besonders die grundsätzliche Frage, ob in einem vor- oder auch gerichtlichen Streit eine Partei ihren eigenen Aufwand geltend machen kann, wenn sie sich nicht anwaltlich vertreten lässt. D.h. selber agiert. Gilt „Aufwand ist Aufwand, egal ob anwaltlich oder in Eigenleistung.“ ?