Hallo.
Folgende Behauptung ist mir zu Ohren gekommen:
Nach einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen, es ist also nicht so, dass der unterlegene Part die Anwaltskosten des „Siegers“ tragen muss.
Meine Frage:
ist das so, wo ist das geregelt?
wenn dem so ist, warum ist das so, welche Begründung gibt es hierfür?
Danke für Aufklärung
Gruß
Nach einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei
die eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen, es ist also nicht
so, dass der unterlegene Part die Anwaltskosten des „Siegers“
tragen muss.
Ich denke, man wollte verhindern, dass ein wirtschaftlich
schwacher Arbeitnehmer von der Klage absieht, weil er Angst
hat, dass es zu teuer wird.
Hat aber natürlich auch zur Folge, das er sogar in einem glasklaren Fall, den er sicher gewinnt auf alle Fälle auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleibt (die er natürlich ziemlich genau kalkulieren kann).
Hat aber natürlich auch zur Folge, das er sogar in einem
glasklaren Fall, den er sicher gewinnt auf alle Fälle auf
seinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleibt
oder gar keinen Anwalt braucht, weil ja alles klar ist. Vor allem,
denke ich, soll verhindert werden, dass wegen jedem Sch… vors Gericht
gezogen wird. Gerade die Arbeitsgerichte sind ziemlich voll.
lg
Richard
Hat aber natürlich auch zur Folge, das er sogar in einem
glasklaren Fall, den er sicher gewinnt auf alle Fälle auf
seinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleibt
oder gar keinen Anwalt braucht, weil ja alles klar ist.
Du würdest Dich wundern, wie schnell man ohne Anwalt auch glasklare Fälle verliert. Ein solches Unterfangen gerade wenn es um den Beruf geht wäre wohl völlliger Wahnsinn.
Vor
allem,
denke ich, soll verhindert werden, dass wegen jedem Sch…
vors Gericht
gezogen wird. Gerade die Arbeitsgerichte sind ziemlich voll.
Nein, die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten gegenüber dem Zivilprozessrecht sind gerade dazu da, dem Arbeitnehmer den Weg zum Gericht zu erleichtern.
Hallo
ich bin erst seit dem 20.11. bei w-w-w registriert - daher erst heute eine Antwort.
Soweit ich weiß, bezieht sich das „selbst bezahlen“ nur auf den sogenannten Gütetermin bzw. auf die erste Instanz. Im Gütetermin soll vor Gericht (vorerst vielleicht als Schiedsstelle zu sehen) geklärt werden, ob beide „Vertragspartner“ - sprich AG und AN nicht doch eine Einigung erzielen können/wollen. Wenn dies nicht erfolgt geht es in die Verhandlung - sprich 1.Instanz. Wenn darin z.B. eine Abfindungszahlung vereinbart werden sollte, hat der AN seinen Vorteil, daß er eine evtl. Arbeitslosigkeit damit „überbrücken“ kann, der AG den Vorteil den AN nicht weiter beschäftigen zu müssen (was ihn ja im Zweifelsfalle einiges mehr kosten würde). So hat jeder „SEIN“ Recht bekommen und zahlt auch nur „SEINE“ Anwaltskosten.
Sollten weder der Gütetermin noch die 1.Instanz eine einvernehmliche Regelung finden (eine Partei ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden und ficht es an)geht es in die 2.Instanz und erst hier kommt es zu „Gewinnern“ und „Verlierern“, wo dann die eine Partei die entstanden Kosten der anderen Partei mit zu tragen hat.
So habe ich es (glaube ich) gehört.
Ein kleiner Tipp:
Meines Wissens gibt es in vielen größeren Städten einen sogenannten „Anwaltssuchdienst“ (zur erfragen über die Auskunft oder z.B. KlickTel - der ist meistens kostenfrei) - vielleicht können die ja die besseren Auskünfte zu dieser Problematik liefern.