Hallo,
hier ist der fiktive Sachverhalt:
A (Vermieter) vermietet ein Zimmer an B.
B hat ein Film runtergeladen, eine Straffe dafür über ca. 500€ bekommen.
A hat Hilfe des Anwalts in Anspruch genommen, B schriftlich alles zugegeben Und sollte nach de Aussage des Anwalts auch den Anwaltsbesuch bezahlen.
B ist nun umgezogen und lebt im Ausland, unauffindbar.
Der Anwalt versucht vor Gericht sein Honorar nun von A zu bekommen, mit der Begründung, dass B unauffindbar ist.
Sieht jemand hier eine Chamce für B dieser Zahlung zu entkommen bzw. zu mindern?
P.S. Schriftlich eine Abwälzung von Anwaltskosten auf B o.ä. Gibt es nicht.
A (Vermieter) vermietet ein Zimmer an B.
B hat ein Film runtergeladen, eine Straffe dafür über ca. 500€
bekommen.
A hat Hilfe des Anwalts in Anspruch genommen, B schriftlich
alles zugegeben
Was hat ein Mietverhältnis mit dem Herunterladen von Filmen zu tun? Die Schilderung des Sachverhalts ist unverständlich.
Und sollte nach de Aussage des Anwalts auch
den Anwaltsbesuch bezahlen.
Grundsätzlich muss die Musik bezahlen, wer sie bestellt hat. Gilt auch für die Beauftragung eines Anwalts. Zuweilen kann man sich die Kosten eines beauftragten Anwalts von der unterliegenden Streitpartei erstatten lassen.
Nicht das runterladen, sondern das „zum Herunterladen anbieten“ wird idR gemahnt.
A hat Hilfe des Anwalts in Anspruch genommen, B schriftlich
alles zugegeben Und sollte nach de Aussage des Anwalts auch
den Anwaltsbesuch bezahlen.
Ein Anwalt für Medien-/Internet-/Urheberrecht ?
Für welches Jahr soll die Urheberrechtsverletzung betrachtet werden ? Immerhin gab es hier über die Jahre hinweg einige Gerichtsentscheidungen, die die Abgemahntenseite gestärkt haben…
A (Vermieter) vermietet ein Zimmer an B.
B hat ein Film runtergeladen, eine Straffe dafür über ca. 500€
bekommen.
A hat Hilfe des Anwalts in Anspruch genommen, B schriftlich
alles zugegeben
Was hat ein Mietverhältnis mit dem Herunterladen von Filmen zu
tun? Die Schilderung des Sachverhalts ist unverständlich.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehört zur Zimmermiete auch Nutzung von Telefon und Internet des Vermieters.