Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage habe ich mit Hilfe eines Anwaltes nach einer Güte-Vereinbarung eine Abfindung erstritten. Da diese etwas geringer ausfiel als ursprünglich angesetzt,würde ich nun gerne wissen, ob die Rechnung trotzdem nach vollem Streitwert berechnet wird, bzw. welche Kosten noch alle auf mich zukommen werden? Diese Klage war dann nämlich im Hinblick auf die Abfindung (netto) ein ziemlicher Flop… Würde mich freuen wenn Ihr ähnliche Erfahrungs-Berichte schreiben würdet.
Freundlicher Gruß & vielen Dank vorab,
Philipp
von den genauen Einzelheiten der Rechtsanwaltsgebühren im
Arbeitsrecht habe ich wenig Ahnung, da werden andere mehr zu sagen
können.
Aber grundsätzlich sollte Dir bewusst sein, dass die Anwaltsgebühren erfolgs_un_abhängig zu zahlen sind.
Ähnlich wie beim Arzt zahlt man nicht für den Erfolg der Tätigkeit,
sondern für die Tätigkeit an sich.
Das geht bis zu der Grenze, dass man dem Anwalt einen eindeutigen Fehler nachweist, der eine Anwaltshaftung begründet.
Dazu müsste man den Einzelfall kennen - aber es kommt nicht besonders oft vor.
der Gebührenstreitwert entspricht nicht der Abfindungshöhe, sondern dem Durchschnittsgehalt mal drei (ggf. noch erhöht durch Sonderpunkte wie Zeugniserteilung etc.), und zwar auch, wenn gar keine Abfindung herauskommt.
Ich staune auch immer, mit welchem Selbstvertrauen manche Anwälte ihre Mandanten in die Klage treiben, selbst wenn dem Gekündigten Diebstähle in vier- bis fünfstelliger Höhe nachgewiesen wurden.
Grüße
EK
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