Anwaltsrechnung als Einnahme ? USt. Voranmeldung

Moin,

ich habe hier einen theoretischen Fall. Wer hat die Lösung:

Person „Person“ ist noch nicht lange selbstständig als er sich einen Anwalt nehmen muss um Honorarforderungen einzutreiben.
Nach langer Prozedur kommt dann die ersehnte Überweisung und der Anwalt stellt seine Rechnung an Person.

In der Rechnung sind alle möglichen Kosten, ein Gesamtbetrag mit ausgewiesener USt. und dann folgend noch Gerichtskosten.

Jetzt stellt sich Person die Frage: „Wie mache ich das bei der Umsatzsteuervoranmeldung? Wenn ich die gesamte Überweisung vom Schuldner dort angebe, müsste ich auf alles Umsatzsteuer zahlen. Bei den Gerichtskosten könnte ich die aber nicht mehr ziehen?“

Wie rechnet Person das jetzt richtig?

)

Grüße
sethko

Hallo,

in der UStVA müssen doch nur die steuerpflichtigen Beträge genannt werden, und darauf wird dann die Steuer berechnet. Die Gerichtskosten haben daher in der UStVA gar nichts verloren. Weder auf Seiten der Vorsteuer, als Du die damals gezahlt hast, noch jetzt wo Du sie vom unterlegenen Gegener rückbekommen hast auf Seiten der zu zahlenden Mehrwertsteuer. Anders natürlich bei den Gebühren des Kollegen. Wenn Du da zunächst selbst bezahlt hast, konntest Du auf die Kostennote natürlich Vorsteuer ziehen, und musst jetzt natürlich die in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteuer abführen. Und die Zahlung auf die Forderung an sich, ist natürlich nicht anders zu behandeln, als hätte der Kunde ohne den ganzen Zirkus brav sofort bezahlt. Also auch da muss die ausgewiesene MwSt abgeführt werden.

Gruß vom Wiz

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort.
Das ist wirklich sehr nett.

Mich irritierte nur, dass bei meinem fiktiven Fall zusammengefasste Überweisungen vom Schuldner auf das Konto gingen, die keinen Rechnungen mehr zugeordnet waren. Also es kamen z.B. 1000,-€ mit dem Verwendungszweck: „Firmenname“ und dann noch z.B. 150,-€ mit dem Verwendungszweck: „Rest“.

Dann gab es eine Rechnung vom Anwalt mit dem Posten: „außergerichtliche Tätigkeit“ über z.B. von 500,-€ mit ausgewiesener USt. und dem Posten „Gerichtskosten“ über 150,-€ ohne USt.
Die gesamte Rechnung musste „Person“ natürlich dem Anwalt überweisen.

Das heißt alles eingegangene Geld vom Schuldner (hier 1150,-€) minus der „Gerichtskosten“ (hier 150,-€) als steuerpflichtigen Betrag bei der Voranmeldung angeben (also netto aus 1000,-€ = 840,-€) und dann die Vorsteuer aus dem Posten „außergerichtliche Tätigkeit“ (hier 500,-€), also 122,95 wieder ziehen. Ist das richtig?

Viele Grüße
sethko

Servus,

versuche Dich einfach einmal von der Vorstellung zu trennen, dass in dem beschriebenen Zusammenhang Einnahmen und Ausgaben auf irgendeine geheimnisvolle Weise kreuz und quer verrechnet werden müssten.

Ein Anwalt treibt eine Forderung von 2.100 € bei und erstattet nach Abzug seines eigenen Honorares von 200 € und ausgelegten Gerichtskosten von 120 € einen Betrag von 1.780 €.

>> Einnahme 2.100 € (davon USt 335,29 €)
Betriebsausgabe Anwaltshonorar 200 € (davon abziehbare Vorsteuer 31,93 €)
Betriebsausgabe Gerichtskosten 120 €.

Mehr ist da nicht dran.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank für Deine Antwort.

Was das ganze für mich kompliziert macht: Der Schuldner überweist „Person“ direkt (Deine angenommenen) 2100,-€ auf das Bankkonto.
Der Anwalt stellt die Rechnung direkt an „Person“.

Deswegen muss das schon irgendwie verrechnet werden… :wink:

Viele Grüße

Servus,

bevor wir weiter diskutieren:

Hast Du Dich schon mit den Grundlagen der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung beschäftigt? Wie weit bist Du damit gekommen? Kennst Du schon die Gliederung der Aufzeichnungen für eine Überschussrechnung und die Behandlung der USt und Vorsteuer im Grundsatz, oder ist es besser, da von Null anzufangen?

Wenn Du ungefähr beschreibst, was Du von dem Thema schon weißt, ist es leichter, an der richtigen Stelle mit einer Erklärung anzusetzen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Moin und vielen Dank.

Wenn Du mich so fragst hört sich das an, als ob ich nicht so weit gekommen bin.
Ich hätte gedacht ich habe es schon…
Sorry